Biologische Arbeitsstoffe und Gentechnik
Beim Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien können verschiedene Rechtsgebiete involviert sein (s. Abb.1), abhängig davon, ob die eingesetzten Organismen gentechnisch verändert wurden oder Infektionskrankheiten durch diese übertragen werden können.
Im Falle einer gentechnischen Arbeit ist diese inklusive der gentechnischen Anlage, in der die Arbeiten stattfinden sollen, nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) anzumelden bzw. genehmigen zu lassen und ein/e Projektleiter/in zu bestellen. Unsere zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium (RP) Tübingen, Referat 57.
Für Arbeiten mit Krankheitserregern (Organsimen ab der Risikogruppe 2) nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bedarf es eines Erlaubnisträgers. Der Antrag für die Erlaubnis nach § 44 IfSG, die Anmeldung der Räumlichkeiten sowie der Arbeiten, werden beim RP Tübingen, Referat 25 gestellt.
Tabelle 1: Zuständige Behörde nach Bereichen
Bereich | Gentechnik | Infektionsschutz | Biostoffverordnung |
Zuständige Behörde | RP Tübingen Referat 57 | RP Tübingen Referat 25 | Landratsamt Tübingen Abteilung Umwelt und Gewerbe |
Für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss gegebenenfalls die entsprechende Erlaubnis nach § 15 (ab Schutzstufe 3) beziehungsweise eine Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung (ab Schutzstufe 2) vorliegen.
Zur Umsetzung der behördlichen Anforderungen und bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre Beauftragte für Biologische Sicherheit:
Dr. Jacqueline Wettengel
Hölderlinstr. 11, D-72074 Tübingen
Telefon: +49 (0) 7071 29-75054
jacqueline.wettengelspam prevention@uni-tuebingen.de
http://www.uni-tuebingen.de/biosi