Die Gesetzgebung hat mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom 1.01.2012, die Möglichkeit geschaffen, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können, wenn sie einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Eine Ausnahme gilt bei minderjährigen Kindern, hier gilt das Gesetz auch bei einer außerhäuslich Betreuung.
Seit dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Von den gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind dabei Kleinbetriebe mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Sofern diese Arbeitgeber freiwillig einer familienpflegebedingten Arbeitszeitreduzierung zustimmen, so ist sie auch hier möglich.
Das Bruttogehalt wird entsprechend den reduzierten Arbeitsstunden gekürzt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stockt das Gehalt, um die Hälfte der Kürzung auf und tritt mit dem Aufstockungsbetrag somit in Vorleistung.
Zum Ausgleich muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Ablauf der Familienpflegezeit wieder in Vollzeit arbeiten, erhält aber so lange das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen worden ist.
Seit 2015 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausbezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - in Anspruch genommen werden.
Pflegende Angehörige halten ihre Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung durch Beitragszahlungen aus dem reduzierten Gehalt und Leistungen der Pflegeversicherung in der Familienzeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Gehalt, werden im Einzelfall sogar bessergestellt.
Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, durch Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder durch Tod der pflegebedürftigen Person oder auch bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, endet die Familienpflegezeit mit dem Ablauf des 2. Monats, der auf die Beendigung der Pflege oder das Unterschreiten der Mindestarbeitszeit folgt.
Während der Dauer der Familienpflegezeit genießen Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, entscheidet die jeweils zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz.
Um das Risiko abzudecken, dass Beschäftigte das negative Wertguthaben in der Nachpflegephase wegen Todes oder einer Berufsunfähigkeit nicht ausgleichen können, müssen Beschäftigte eine zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese Versicherung kann auch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Person des Beschäftigten abgeschlossen werden (etwa als Gruppenversicherung). Beschäftigte haben darauf aber keinen Rechtsanspruch.
Die Familienpflegezeit kann von allen Beschäftigten wahrgenommen werden, also etwa auch von Auszubildenden.
Dieselbe bez. derselbe Beschäftigte kann für dieselbe bzw. denselben pflegebedürftigen nahen Angehörige erneut erst dann wieder in geförderte Familienpflegezeit gehen, wenn das negative Wertguthaben der ersten Familienpflegezeit ausgeglichen ist.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.familien-pflege-zeit.de des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Hinweis für Beamtinnen und Beamte:
Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechend die beamtenrechtlichen Vorschriften. Am 11. Juli 2013 trat das Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexiblen Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes in Kraft. Damit wird das Pflegezeitgesetz, das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 1.1.2012 in Kraft ist, wirkungsgleich nachvollzogen. Die Familienpflegezeit wird in das Bundesbeamtengesetz als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Sie gliedert sich in zwei Phasen, die sogenannte Pflege- und die Nachpflegephase mit unterschiedlichem Umfang der Arbeitszeiten. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung haben die Möglichkeit, auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu nehmen.