Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) ordnet Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus, die ab dem 20.03.2022 stattgefunden haben, dem „allgemeinen Lebensrisiko“ zu und stellt sie somit nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist an die strenge Nachweisbarkeit der Virusübertragung am Arbeitsplatz geknüpft. Somit ist eine Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen, aber erheblich erschwert.
Sofern allerdings eindeutig ist, dass Ihre Infektion im zeitlichen Zusammenhang mit einem weiteren Infektionsfall an Ihrem Arbeitsplatz steht, raten wir weiterhin dazu, eine Unfallmeldung vorzunehmen. Sie müssen hierbei nicht die Namen Ihrer infizierten Kolleg:innen angeben – dem geht ggf. die UKBW direkt nach. Die UKBW wird in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Das aktuelle Formular zur Anzeige eines Arbeitsunfalls finden Sie im Downloadbereich der Personalabteilung: https://uni-tuebingen.de/de/136909#c696184 (Login erforderlich)
Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in pflegerischen Berufen gilt COVID-19 als Berufskrankheit.
Stand: 07/2022