Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat auch während des (Warn-)Streiks das Recht, an Streikaktionen und Protestkundgebungen teilzunehmen. Von diesem Recht sollten alle Kolleginnen und Kollegen Gebrauch machen, damit eine breite Öffentlichkeit von den Forderungen Kenntnis nimmt.
Es können jederzeit weitere Kolleginnen und Kollegen, sowie mögliche Streikbrecherinnen und Streikbrecher angesprochen werden, um diese für den Arbeitskampf und die damit verbundenen Ziele zu gewinnen.
Sollte es bei Protestkundgebungen/ Streikaktionen zu Problemen mit der Polizei kommen, ist ausschließlich die örtliche (gewerkschaftliche) Arbeitskampfleitung zuständig und an diese zu verweisen. Es müssen keinen Angaben zum Sachverhalt gemacht werden – lediglich Auskunft zur Person muss erteilt werden.
Falls erforderlich, erhalten Gewerkschaftsmitglieder kompetenten Rechtsschutz.