Uni-Tübingen

Was ist die „Mütterrente“?

Mit der 2014 eingeführten Mütterrente wurde die Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert. Davor wurde für diese ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt, seit 2014 wird ein zusätzliches Jahr angerechnet.

Wer bereits Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geltend gemacht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden: Hier hat die DRV die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert und die zusätzlichen Anspruchszeiten werden automatisch berücksichtigt.

Wurden jedoch noch keine Zeiten der Kindererziehung dem DRV gemeldet, so müssen diese erst noch geltend gemacht werden. Die DRV prüft dann von sich aus auch die Berücksichtigung der Mütterrente.

In besonders gelagerten Fällen kann sich allein durch Erziehungszeiten vor 1992 geborener Kinder ein Rentenanspruch ergeben. Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Da pro Kind zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet werden, ist mit drei vor 1992 geborenen Kindern diese Voraussetzung erfüllt.

Übrigens: Trotz des Begriffs „Mütterrente“ gilt diese, bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen, auch für Väter.
 

Mütterrente II 

Seit Anfang 2019 gibt es die „Mütterrente II“, dank der Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem weiteren halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich angerechnet bekommen. Pro Kind sind somit bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, was bis zu zweieinhalb zusätzlichen Rentenpunkten entspricht. Die Anzahl der Rentenpunkte ist entscheidend für die Höhe der Rente. Für jeden Rentenpunkt (West) erhält man derzeit (2021) genau 34,19 Euro Rente.

Stand: 08/21