Bis zum Jahr 2017 konnten bei Dienstreisen grundsätzlich nur die Reisezeiten bis zum Erreichen der individuellen, regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet werden. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutete dies einen erheblichen Nachteil gegenüber Vollzeitbeschäftigten.
Das für die Hochschulen in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst (MWK) hat Ende 2017 festgelegt, dass die beamtenrechtlichen Regelungen gem. Nr. 40.5 Unterabs. 2 Satz 1 des BeamtVwV (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften) anzuwenden sind.
Seitdem gilt für Dienstreisen, dass die Reisezeiten bis zur täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Da dies explizit auch für Teilzeitbeschäftigte gilt, wird deren besonderer Situation Rechnung getragen und diesbezüglich eine Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten erreicht.
Stand: 04/21