Uni-Tübingen

Steuern

In der Regel sind Sie steuerpflichtig, sobald Sie länger als sechs Monate in Deutschland leben und arbeiten. Die fälligen Steuern werden direkt von Ihrer Besoldung abgezogen und von Ihrem*ihrer Dienstherr*in als Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Einkommenssteuer hängt vom Ihrem Verdienst und Ihrer Steuerklasse ab. Darüber hinaus können für kindergeldberechtigte Kinder Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.

Deutschland hat mit zahlreichen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese sollen verhindern, dass Sie sowohl in Deutschland als auch in Ihrem Heimatland Steuern zahlen müssen. Einige dieser Abkommen regeln auch, wie Sie als Wissenschaftler*in besteuert werden. Die Personalabteilung oder das örtliche Finanzamt hilft Ihnen bei weiteren Fragen zum Thema Steuern gerne weiter. Für jedes Kalenderjahr können Sie bis zum 31.Juli des Folgejahres beim Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung („Einkommensteuererklärung“) stellen. Dadurch erhalten Sie unter Umständen einen Teil der bereits gezahlten Einkommensteuer zurück. Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt oder online über das Portal „ELSTER”. Eine*e Steuerberater*in kann Sie bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützen. 

Gut zu wissen: Kirchensteuer
In Deutschland können Religionsgemeinschaften (evangelische, katholische und alt-katholische Kirche, Freikirchen und jüdische Gemeinden) von ihren Mitgliedern Kirchensteuer erheben. In Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 % der festgesetzten Einkommenssteuer. Sie wird wie die reguläre Einkommenssteuer direkt eingezogen und über die Finanzbehörden an die jeweiligen Religionsgemeinschaften weitergeleitet.

Wenn Sie nach Deutschland ziehen, müssen Sie sich beim örtlichen Bürgeramt anmelden. Hier werden Sie auch gebeten, Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit zu machen. Falls Sie keine Kirchensteuer zahlen möchten, müssen Sie keine Religionszugehörigkeit angeben. Haben Sie bereits eine Religionszugehörigkeit bei den zuständigen Behörden gemeldet, können Sie dies rückgängig machen, indem Sie offiziell aus der Kirche auszutreten („Kirchenaustritt“). Dies können Sie ebenfalls im Bürgeramt veranlassen. Bedenken Sie jedoch, dass Sie in Deutschland nur als registriertes Kirchenmitglied Zugang zu bestimmten religiösen Amtshandlungen wie kirchlicher Heirat, Taufe, Konfirmation oder religiöser Bestattung haben. Auch die Übernahme einer Patenschaft sowie die aktive Beteiligung am Gemeindeleben kann schwieriger sein. In der Regel ist es auch nur Kirchenmitglieder erlaubt, in der Kirchengemeinde, sowie in konfessionellen Schulen oder in kirchlichen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen zu arbeiten.