Das „Forschervisum“ erleichtert den Universitäten in ganz Europa die Aufnahme von Forscherinnen und Forschern aus Nicht-EU-Staaten. Sobald die betreffende Forschungseinrichtung der Universität eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis „Zum Zweck der Forschung“ nach §18d Aufenthaltsgesetz beantragt werden.
Die Universität Tübingen ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Forschungseinrichtung anerkannt und kann mit internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine Aufnahmevereinbarung abschließen, welche die Visumsformalitäten beschleunigt und Vorteile für mitreisende Partner und Partnerinnen bietet.
Der Aufenthaltstitel nach § 18d Aufenthaltsgesetz berechtigt ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthalt im Rahmen eines Forschungsprojektes, sowie zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.