Institut für Organische Chemie

Sicherheitsunterweisungen

Nach § 14 GefStoffV hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, daß die Mitarbeiter min. einmal jährlich mündlich über mögliche Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Weiterhin ist eine arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisung zu veranlassen, die direkt vor Ort im Arbeitskreis vom AK-Leiter/von der AK-Leiterin oder einem/einer Beauftragten durchgeführt wird.

Auf dieser Seite finden Sie die für die allgemeine Sicherheitsunterweisung verwendeten Folien.

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