Transport von biologischem Material
Die Beförderung gefährlicher Güter, zu denen auch biologisches Material gehören kann, im Luft- und Straßenverkehr stellt an alle Beteiligten besondere Anforderungen:
- exakte Definition der Stoffe und Gegenstände, die als Gefahrgut eingestuft sind;
- Ausschluss bestimmter, besonders gefährlicher Güter von der Beförderung;
- Verpackung als wesentliche Bedingung für eine sichere Beförderung;
- eindeutige Deklaration und Kennzeichnung der Gefahrgüter und deren Verpackungen;
- Erstellung bestimmter Informationen für alle Beteiligten in Form der Begleitpapiere.
Diese Sicherheitsanforderungen sind in einer Reihe von Vorschriften niedergelegt. Von besonderer Relevanz sind :
- die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) mit den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter.
- die IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR): die International Air Transport Association (IATA) gibt mit den Dangerous Goods Regulations jährlich ein Handbuch mit Regeln für eine gefahrlose Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr heraus.
Gefahrgutklassen
- Klasse 1: Explosive Stoffe
- Klasse 2: Gase
- Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe
- Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe und Organische Peroxide
- Klasse 6:
- Unterklasse 6.1: Giftige Stoffe
- Unterklasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7: Radioaktive Stoffe
- Klasse 8: Ätzende Stoffe
- Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Infektiöse Stoffe
Infektiöse Stoffe sind Substanzen, von denen man weiß oder berechtigterweise erwarten kann, dass sie Pathogene enthalten. Pathogene sind definiert als Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze) und andere Stoffe, welche Krankheiten bei Menschen oder Tieren verursachen können.
Infektiöse Stoffe müssen in Unterklasse 6.2 klassifiziert werden und zu UN 2814, UN 2900, UN 3291 oder UN 3373, wie entsprechend, zugeordnet werden.
Kategorie A:
Ein infektiöser Stoff, wenn er in einer Art transportiert wird, dass er, wenn Berührung damit eintritt, fähig ist, dauernde Körperbehinderung, Lebensgefahr oder tödliche Krankheit bei Menschen oder Tieren zu verursachen. (Dazu gehören Organismen der Risikogruppe 4 und teilweise der Risikogruppe 3.)
Infektiöse Stoffe der Kategorie A, die Krankheiten bei Menschen oder bei Menschen und Tieren verursachen können, müssen UN 2814 zugeordnet werden. Entsprechende Stoffe, die Krankheiten nur bei Tieren verursachen, sind UN 2900 zuzuordnen. Eine Shipper's Declaration ist erforderlich.
Kategorie B:
Infektiöse Stoffe, die nicht die Kriterien für Kategorie A erfüllen. Infektiöse Stoffe der Kategorie B müssen UN 3373 zugeordnet werden. Sie müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsvorschrift 650 verpackt und markiert werden, eine Shipper's Declaration ist normalerweise nicht erforderlich.
Die richtige Versandbezeichnung von UN 3373 ist Biologische Proben, Kategorie B. Die Versandbezeichnungen "Diagnostische Proben" und "Klinische Proben" sind seit 1. Januar 2007 nicht mehr zulässig.
National können Biologische Proben der Kategorie B, UN 3373, durch die Deutsche Post versandt werden.
Substanzen, welche keine infektiösen Stoffe enthalten, oder Substanzen, bei denen es nicht wahrscheinlich ist, dass sie Krankheiten von Menschen oder Tieren verursachen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie nicht die Kriterien zur Einteilung in eine andere Klasse erfüllen.
Substanzen, die Mikroorganismen enthalten, die für Menschen und Tiere nicht pathogen sind, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie nicht die Kriterien zur Einteilung in eine andere Klasse erfüllen.
Substanzen in einer Form, in der etwaige vorhandene Pathogene neutralisiert oder deaktiviert wurden, die damit kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie nicht die Kriterien zur Einteilung in eine andere Klasse erfüllen.
Umweltproben (einschließlich Lebensmittel- und Wasserproben), die kein signifikantes Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie nicht die Kriterien zur Einteilung in eine andere Klasse erfüllen.
Patientenproben
Patientenproben sind diejenigen Proben, die direkt von Menschen oder Tieren genommen werden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Exkrete, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeitsabstriche und Körperteile, die für Forschung, Diagnose, Untersuchungen sowie Krankheitsbehandlung und -vorbeugung transportiert werden. Patientenproben müssen UN 2814, UN 2900 oder UN 3373 zugeordnet werden.
Patientenproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens von Pathogenen minimal ist, unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn die Probe in einer Verpackung transportiert wird, die ein Austreten verhindert, bestimmte Bedingungen erfüllt und mit den Worten "Exempt human specimen" (Befreite humane Probe) oder "Exempt animal specimen" (Befreite tierische Probe) gekennzeichnet ist.
Beispiele
- Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-, Blutzucker- oder Hormonspiegels oder prostataspezifischer Antigene;
- erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen (bei Menschen mit nicht ansteckenden Krankheiten);
- für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben (z.B. um Drogen oder Alkohol festzustellen);
- Schwangerschaftstests etc.
Getrocknete Blutspuren, die durch Auftragen eines Bluttropfens auf ein Absorptionsmaterial gewonnen wurden, oder Tests auf okkultes Blut im Stuhl sowie Blut und Blutbestandteile, die für Bluttransfusionen oder zur Herstellung von Blutprodukten für Transfusionen oder Transplantationen, sowie Zellgewebe oder Organe, die zur Verwendung bei Transplantationen vorgesehen sind, unterliegen nicht diesen Vorschriften.
Hier finden Sie einige Beispiele aus dem klinischen Bereich (nur intern).
Genetisch modifizierte Mikroorganismen und Organismen
Genetisch veränderte Mikroorganismen, die der Begriffsbestimmung für infektiöse Stoffe entsprechen, müssen UN 2814, UN 2900 oder UN 3373 zugeordnet werden.
Genetisch veränderte Organismen und Mikroorganismen, in welchen Genmaterial bewusst durch Gentechnik in einer Form geändert wurde, die naturgemäß nicht vorkommt und die nicht der Definition für giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, müssen in der Klasse 9 der UN 3245 zugeordnet werden. Sie unterstehen nicht diesen Vorschriften, wenn sie zum Gebrauch durch die zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts-, Transit- und Empfänger-Staaten genehmigt sind. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen unter den Bedingungen und Regelungen der zuständigen nationalen Behörden des Abgangs- und Bestimmungsstaates befördert werden. Die Verpackungsanweisung 959 regelt den Transport von UN 3245 in der Luftfracht.
Kühlung beim Versand
Um biologisches Material zu versenden, wird häufig auf die Verwendung von Flüssigstickstoff und Trockeneis zurückgegriffen. Diese Kühlstoffe gelten, je nach Transportmittel, ebenfalls als Gefahrstoffe und sind in die
Klasse 2.2 (Flüssiger Stickstoff, UN 1977) bzw. Klasse 9 (Trockeneis, UN 1845)
eingeordnet.
Daher sind auch beim Versand von harmlosen Proben, wie z.B. Antikörpern oder Enzymen, auf Trockeneis zahlreiche Bestimmungen einzuhalten.
Der Transport von Trockeneis auf der Straße unterliegt nicht dem Gefahrgutrecht!