Bildungszeit - auch bekannt als „Bildungsurlaub“ - ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Grundlage dafür bildet das am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Bildungszeitgesetz-Baden-Württemberg (BzGBW).
Bildungszeit kann nur für Maßnahmen von anerkannten Bildungseinrichtungen beantragt werden. Eine Liste der anerkannten Bildungsträger finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums.
Allen Beschäftigten der Universität in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, welches bereits zwölf Monate ununterbrochen besteht, stehen 5 Arbeitstage pro Jahr für Bildungszwecke, auch abseits der beruflichen Weiterbildung, zur Verfügung. Auszubildende haben einen Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungszeit in ihrer gesamten Ausbildungszeit.
Beschäftigte mit Lehraufgaben können ihre Bildungszeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen.
Wenn regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird, verringert sich der Anspruch entsprechend. Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Bildungszeit in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.
Der Unterricht pro Tag muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden (ohne Pausenzeiten) umfassen.
Bildungszeit ist spätestens neun Wochen vor dessen Beginn schriftlich über den Dienstweg bei der Zentralen Verwaltung, Abt. VI 2 – Personalabteilung, zu beantragen. Das Antragsformular ist hier abrufbar. Bitte beachten Sie, die notwendigen im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizulegen.
Im Rahmen der genehmigten Bildungszeit wird der/die Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Anfallende Teilnahmegebühren und Reisekosten sind selbst zu tragen.