die von der oder dem zuständigen Dienstvorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind.
Die Dauer einer Reise ist hingegen kein Merkmal der gesetzlichen Definition. Eine Dienstreise ist deshalb durch das Landesreisekostengesetz zeitlich nicht begrenzt.
Dienstgeschäfte Dienstgeschäfte sind alle einem Beamten, Angestellten, Arbeiter obliegende dienstlichen Aufgaben. Diese ergeben sich aus dem jeweils übertragenen Dienstposten.
Dienstort Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die Dienststelle des Dienstreisenden gelegen ist. Folglich ist Dienstort Tübingen.
Dienstvorgesetzte/-r Dienstvorgesetzte/-r ist, wer für Entscheidungen über die dienstlichen, persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter zuständig ist (bspw. Projektleiter/-in, Abteilungsleiter/-in etc.).
Hinsichtlich der sparsamen Bewirtschaftung von Mitteln ist vor Anordnung oder Genehmigung zu prüfen, ob nicht eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes möglich ist.
im Landesdienst stehende Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter sowie
wissenschaftliche Hilfskräfte, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang durchführen.
Keine Dienstreisende sind
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
Privatdozentinnen und Privatdozenten,
Lehrbeauftragte,
Studierende,
Stipendiatinnen und Stipendiaten,
Diplomandinnen und Diplomanden,
Doktorandinnen und Doktoranden (ausgenommen sie stehen als Angestellte oder wissenschaftliche Hilfskräfte im Landesdienst),
Personen, die nicht bei der Universität Tübingen beschäftigt sind z. B. Gastwissenschaftler) und
Privatbedienstete von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
Sofern dieser Personenkreis Reisen durchführt, die im überwiegenden Interesse des Landes Baden-Württemberg bzw. der Universität Tübingen liegen, kann eine Reisekostenvergütung in Anlehnung an die für Dienstreisende gültigen Bestimmungen gewährt werden.
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Dienstreise und Dienstgang ist,
dass bei der Dienstreise ein Dienstgeschäft außerhalb des Dienstortes zu erledigen ist, mithin zu diesem Zweck der Dienst- oder Wohnort verlassen werden muss (d. h. ein Dienstgeschäft außerhalb Tübingen),
dass beim Dienstgang ein Dienstgeschäft am Dienstort oder am (nicht mit dem Dienstort identischen) Wohnort zu erledigen ist (d.h. ein Dienstgeschäft in Tübingen oder am außerhalb von Tübingen gelegenen Wohnort).
Weiterhin unterscheiden sich Dienstreise und Dienstgang darin, dass eine Dienstreise schriftlich angeordnet oder genehmigt werden muss. Dienstgänge können mündlich angeordnet oder genehmigt werden.
Dienstreisen müssen grundsätzlich vor Antritt der Reise schriftlich genehmigt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Beantragen Sie daher die Dienstreisegenehmigung mindestens 10 Tage vor Reiseantritt schriftlich. Nur dann kann die Reisekostenabteilung Sie über mögliche Einschränkungen rechtzeitig informieren.
Zweck einer Dienstreisegenehmigung
Die schriftliche Dienstreisegenehmigung
dient der Rechtssicherheit und liegt im Interesse sowohl des verantwortlichen Vorgesetzten als auch des Dienstreisenden (z. B. im Hinblick auf Ansprüche auf Reisekostenvergütung, Unfallfürsorge bei einem Unfall während der Dienstreise).
veranlasst Vorgesetzten und Dienstreisenden zu gründlicher Prüfung der Notwendigkeit der Dienstreise, des Vorhandenseins entsprechender Mittel und der Einzelheiten ihrer Durchführung.
vereinfacht die Reisekostenabrechnung und schafft zugleich eine ausreichende Grundlage für die Festsetzung der Reisekostenvergütung und der Rechnungslegung.
Formales Erfordernis bei Dienstreisegenehmigungen
Dienstreisegenehmigungen müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Das Original der Dienstreisegenehmigung wird der Antragstellerin/dem Antragsteller nach Genehmigung zurück gesandt. Dieses ist nach Beendigung der Dienstreise der Reisekostenabrechnung beizufügen.
Das andere Exemplar verbleibt in den Akten der genehmigenden Stelle zum Zwecke etwaiger Nachfragen oder zum Nachweis bei Schadensfällen.
Bitte fügen Sie dem Dienstreiseantrag immer Einladungen, Programme, Teilnahmebestätigungen oder sonstigen Schriftverkehr bei.
Innerhalb der Fakultäten, Institute, Seminare, Sonderforschungsbereiche (SFB), Graduiertenkollegs sowie aller Einrichtungen, die Reisekostenmittel selbst bewirtschaften sind dies:
die/der personalverantwortliche Vorgesetzte (Dekan/-in, Institutsdirektor/-in, Seminardirektor/-in, Projektleiter/-in von SFB und Drittmittelprojekten).
Dienstreisegenehmigungen in eigener Sache sind jedoch unzulässig. Daher sind bei Personalunion die Dienstreisen des Dekans vom Prodekan, bei Instituts-, Seminardirektoren vom Dekan genehmigen zu lassen.
Dienstreisegenehmigungen von Professorinnen und Professoren
Professorinnen/Professoren müssen - obwohl sie in Forschung und Lehre frei sind - ebenfalls einen Dienstreiseantrag stellen und von der Dekanin/dem Dekan genehmigen lassen.
Zentrale Verwaltung
Innerhalb der Zentralen Verwaltung und der Zentralen Universitätseinrichtungen ist
der Kanzler der Universität zuständig.
Exkursionen
Für Leiter studentischer Exkursionen
wird die Genehmigung durch das Sachgebiet Reisekosten erteilt.
Ausgaben wie Hotel- oder Flugkosten, die im Voraus getätigt werden, können durch Auszahlungsanordnungen in Verbindung mit den entsprechenden Belegen und dem genehmigten Dienstreiseantrag im Sachgebiet Dienstreisen, Reisekosten, Exkursionen eingereicht werden.
Abschlagszahlungen
Gleiches gilt für Abschlagszahlungen, die die geschätzten Ausgaben vor Ort abdecken sollen. Hierfür reicht eine E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin mit einer groben Kalkulation der geschätzten Kosten.
Bei der Wahl des Beförderungsmittels haben die Dienstreisenden neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere die Erfordernisse des Klimaschutzes zu beachten.
Bei Genehmigung von Dienstreisen sind zwingend die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten. Für den Fall, dass eine Reisewarnung bzw. eine Teilreisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wurde, dürfen aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers/Dienstherrn Dienstreisen in diese Regionen nicht genehmigt werden.
Die/Der Dienstreisende ist gehalten, sich vor und während der Dienstreise über Veränderungen der Sicherheitslage zu informieren und bei Vorliegen einer (Teil-)Reisewarnung den Vorgesetzten/die Vorgesetzte zu informieren und die Dienstreise abzubrechen. Im Bedarfsfall kann der Kontakt zur Deutschen Botschaft vor Ort aufgenommen werden.
Das Auswärtige Amt können Sie über eine jederzeit erreichbare Notrufnummer erreichen:
Ist ein Arbeitsaufenthalt (z.B. Dienstreise, Forschungsaufenthalt) im Ausland mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen oder in Polarregionen vorgesehen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine fristgerechte arbeitsmedizinische Erst- und Folgevorsorge bei seinen Beschäftigten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Teil 4 (1) 2 durchführen zu lassen. Weitere Hinweise erhalten Sie unter: https://www.medizin.uni-tuebingen.de/de/arbeitsmedizinische-ambulanz/arbeitsmedizinische-sprechstunde#reisemed-beratung
Die Anerkennung eines Dienstunfalls wird mittels eines Vordrucks beantragt, der über den Downloadbereich der Personalabteilung (Dez. VI, Abt. 2) bezogen werden kann.
Dienstunfälle sind grundsätzlich unverzüglich dem Dienstvorgesetzten und der Personalabteilung zu melden.
Grundsätzliche Fragen zum Thema Kostenübernahme bei Unfällen während der Dienstreise können Sie mit der Unfallkasse Baden-Württemberg klären.
Das Landesreisekostengesetz (LRKG) räumt dem Dienstreisenden ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Reisekostenvergütung ein.
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung ist nach dem LRKG jedoch ein antragsbedingter Rechtsanspruch, d.h. der Anspruch entsteht nur durch die Geltendmachung der Kosten.
Darüber hinaus ist der Anspruch auf Reisekostenvergütung ein höchstpersönlicher Anspruch. Das bedeutet, dass der Anspruch nur in der Person des Dienstreisenden gegeben ist und nur von diesem geltend gemacht werden kann. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht vererblich.
Verjährung/Ausschlussfrist des Erstattungsanspruchs
Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht, wenn der Dienstreisende den schriftlichen Antrag auf Gewährung der Reisekostenvergütung innerhalb von sechs Monaten stellt.
Die Frist wird vom Gesetz ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn ein schriftlicher Antrag nicht vor Ablauf der Frist eingereicht wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung kommt nicht in Betracht.
Die Frist von sechs Monaten beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs.
Der/Dem Dienstreisenden werden die notwendigen Fahrtkosten (Fahrkarte inkl. Sitzplatzreservierung) erstattet.
Gem. Rektoratsbeschluss vom 22.12.2021 sind, zur Ermöglichung einer angemessenen Erledigung von Dienstgeschäften, ab einer einfachen Fahrtstrecke von 100 km, Bahnfahrten in der 1. Klasse erstattungsfähig.
Darüber hinaus können die Kosten für die BahnCard bei Amortisierung geltend gemacht werden.
Bahn-Tickets
Super-Sparpreis
Sparpreis
Flexpreis
Flexpreis Plus
Gültigkeit
Zugbindung
gilt in Fernverkehrszügen (ICE, IC/EC)
Die Nutzung des Nahverkehrs ist möglich (RE, RB, IRE, S-Bahn), sofern mitgebucht wurde (im Nahverkehr besteht keine Zugbindung)
Zugbindung
gilt in Fernverkehrszügen (ICE, IC/EC)
Die Nutzung des Nahverkehrs ist möglich (RE, RB, IRE, S-Bahn), sofern mitgebucht wurde (im Nahverkehr besteht keine Zugbindung)
Ohne Zugbindung am Reisetag, mit Zwischenstopp: Zwischendurch aussteigen und später weiterfahren
Ohne Zugbindung,
1 Tag vor und bis zu 2 Tage nach gewähltem Reisetag. Bitte beachten Sie, dass die Fahrt zwei Tage nach Beginn, spätestens jedoch zum Ende der Gültigkeit beendet sein muss
Sitzplatz-reservierung
-
-
-
In der 1. und 2. Klasse inklusive
City-Ticket
Kein City-Ticket
City-Ticket inklusive
City-Ticket inklusive
City-Ticket inklusive
BahnCard
25% Rabatt, unabhängig ob
BahnCard 25/50
25% Rabatt, unabhängig ob BahnCard 25/50
BahnCard Rabatt 25% oder 50%
BahnCard Rabatt 25% oder 50%
Stornierung
Nicht stornierbar, Ausnahme: Sofortstornierung bis zu 12 Stunden nach der
Buchung
Kostenpflichtig stornierbar vor dem 1. Geltungstag gegen Abzug von 10,00 € Entgelt, über den verbleibenden Betrag erhalten Sie einen Gutschein. Danach ist die Stornierung (Umtausch oder Erstattung) ausgeschlossen
Kostenfrei stornierbar (Umtausch oder Erstattung) vor dem 1. Geltungstag, danach 19,00 € Storno-Entgelt
Kostenfrei,
stornierbar bis zum Ende der Gültigkeit, danach
19,00 € Storno-Entgelt
Beispiel Kosten
Tübingen Hbf – Berlin Hbf, 1 Person ohne BahnCard, 2. Klasse
55,90 €
63,90 €
143,60 €
164,80 €
City-Ticket
Das City-Ticket ist eine Fahrkarte, mit der Sie in 130 Städten innerhalb eines bestimmten Geltungsbereich mit Bus, S-Bahn, U-Bahn und Straßenbahn zum Bahnhof hin oder vom Bahnhof aus weiterfahren dürfen.
Sie erhalten das City-Ticket gratis dazu, wenn Sie ein Sparpreis- oder Flexpreis-Ticket im Fernverkehr (ICE, IC/EC) für eine Strecke von mehr als 100 Kilometern gebucht haben.
Ob Ihr Start- oder Zielbahnhof dazugehört, erkennen Sie am Vermerk "+City" auf Ihrer Fahrkarte.
Private BahnCards sind dienstlich einzusetzen. Die Kosten hierfür können erstattet werden, wenn sich die BahnCard amortisiert. Ist dies mit einer einzigen Dienstreise (bei langen Fahrtstrecken) der Fall, können Kosten der BahnCard in der Reisekostenrechnung angesetzt werden.
Hat sie sich erst mit mehreren Dienstreisen amortisiert, so werden die Kosten im Nachhinein erstattet.
Bitte beachten Sie, dass lediglich Kosten der Bahnfahrt jener Dienstreisen anzusetzen sind, die über die Universität Tübingen abgerechnet wurden. Darüber hinaus können Fahrten mit der Bahn ins Ausland nur bedingt berücksichtigt werden, da die Bahncard im Ausland nicht gilt. Hier ist der Nachweis zu erbringen, für welche Wegstrecke die Bahncard eingesetzt wurde und wie hoch die Kosten dieser sind.
Um Kostenersatz für die BahnCard zu erhalten, muss der Dienstreisende eine Auflistung der mit der BahnCard durchgeführten Dienstreisen und einen Nachweis der Ersparnis vorlegen sowie die Rechnung und die Kopie der BahnCard.
BahnCard Business
Für die BahnCard Business gelten obige Regelungen bezüglich der Erstattung.
Vergleich BahnCard Business 25/50 und BahnCard 25/50
- Bei der BahnCard Business kann der Geschäftskundenrabatt, beim Kauf eines Flexpreis Business Tickets, mit den BahnCard-Rabatten kombiniert werden. Dies ist mit der regulären BahnCard nicht möglich
- BahnCard Business läuft automatisch nach einem Jahr aus und muss nicht gekündigt werden
- Beim Ausscheiden einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters kann die BahnCard Business erstattet werden (Sonderkündigungsrecht, Restwert wird erstattet)
BahnCard
Business 25
BahnCard
Business 50
Reguläre BahnCard 25
Reguläre BahnCard 50
Anschaffungs-kosten
72,90 €
2. Klasse
313 €
2. Klasse
62,90 €
2. Klasse
244 €
2. Klasse
Laufzeit/ Kündigung
1 Jahr, läuft automatisch nach einem Jahr aus, Sonderkündigungs-recht bei Ausscheiden von Mitarbeitern
1 Jahr, läuft automatisch nach einem Jahr aus, Sonderkündigungs-recht bei Ausscheiden von Mitarbeitern
1 Jahr, wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird
1 Jahr, wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird
Das Land Baden-Württemberg nimmt an dem Firmenkundenprogramm bahn.business (Tarife ab 01.01.2022) der Deutschen Bahn AG teil.
Einen Zugang zu bahn.business können Sie bei der Reiskostenabteilung: reisekosten@zv.uni-tuebingen.de beantragen.
Nach Mitteilung Ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse erhalten Sie die Zugangsdaten zu bahn.business, mit denen Sie sich im Kundenportal selbst anmelden und dort Ihre Fahrkarte buchen können (private Kreditkarte erforderlich).
Bitte geben Sie bei allen Einkäufen bei der DB (Fahrkarten, BahnCard und Reservierungen), die Kundennummer (BMIS-Nummer) 610 1677 der Universität Tübingen an. Durch die Angabe der Kundennummer erhalten Sie beim Kauf eines Flexpreis Business Tickets den Firmenkundenrabatt. Dieser Rabatt richtet sich nach der Höhe der jährlichen DB-Umsätze des Landes (aktuell 5%).
BahnBusiness-Tarife
Super Sparpreis
Flexpreis
Flexpreis Business
Gültigkeit
Feste Zugbindung am gebuchten Reisetag
Keine Zugbindung am gebuchten Reisetag
1 Tag vor und bis zu 3 Tage nach gewähltem Reisetag reisen, ohne Zugbindung
Sitzplatz-
reservierung
In der 1. Klasse inklusive
In der 1. Klasse inklusive
In der 1. und 2. Klasse inklusive
City-Ticket
City mobil hinzubuchbar
In der 1. und 2. Klasse inklusive
In der 1. und 2. Klasse inklusive
Geschäftskunden-rabatt
-
-
Anrechnung des Geschäftskundenrabatts
BahnCard Business Rabatt
25% Rabatt, unabhängig ob BahnCard Business 25/50
BahnCard Business-Rabatt 25% oder 50%
BahnCard Business-Rabatt 25% oder 50%
Stornierung
Nicht stornierbar, Ausnahme: Sofortstornierung bis 12 Stunden nach Buchung
Kostenfrei Stornierbar bis einschließlich 1. Geltungstag, danach 19 € Storno-Entgelt
Bis zu 6 Monate nach dem letzten Geltungstag kostenfrei stornierbar
Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn die dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründe für die Flugzeugbenutzung die Belange des Klimaschutzes überwiegen. Ansonsten dürfen Flugkosten nur insoweit erstattet werden, als dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels.
Bei der Geltendmachung von Flugkosten ist das Folgende zu beachten:
Flugkosten sind grundsätzlich zu begründen,
diese sind in der Regel nur für die Touristen- oder Economyklasse zu erstatten,
Kosten für Sitzplatzreservierungen können nicht anerkannt werden.
Sofern Bonusprogramme der Fluggesellschaften in Anspruch genommen werden (z.B. miles and more), so sind diese Vergünstigungen für Dienstreisen in Ansruch zu nehmen.
Klimaabgabe auf dienstlich veranlasste Flugreisen
Das zum 24. Oktober 2020 in Kraft getretene Klimaschutzgesetz sieht in § 4 Abs. 4 Landesreisekostengesetz die Beteiligung aller Landesbehörden einschließlich der Hochschulen an der Klimaabgabe vor. Die Teilnahme der Hochschulen und Medizinischen Fakultäten ist darüber hinaus in der Hochschulfinanzierungsvereinbarung 2021-2025 (HoFV II) vorgesehen (Ziff. II.2).
Die Abgabe des Kompensationsbetrags erfolgt aus den Budgets des jeweiligen Verantwortungsbereichs, aus denen auch die jeweiligie Dienstreise finanziert wird (Verursacherprinzip). Der Kompensationsbetrag wird vom Sachgebiet Dienstreisen, Reisekosten, Exkursionen berechnet, dem jeweiligen Budget belastet und von der Abteilung Rechnungswesen auf ein Verwahrkonto umgebucht. Ende des Jahres werden die Kompensationsbeträge zentral an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg übermittelt. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, bitten wir Sie, die Klimaabgabe nicht selbst an ein Reisebüro oder eine Airline abzuführen. Die Klimaabgabe soll ausschließlich über die Zentrale Verwaltung gesammelt abgeführt werden.
Für Fahrten, die von dem Dienstreisenden mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste verkehrsübliche Verbindung maßgeblich.
Durch die Neufassung des Landesreisekostengesetzes ist bei Dienstreisen und Dienstgängen im Falle der Kfz-Benutzung das Vorliegen triftger Gründe nicht mehr zu prüfen. Ein Sachschadenersatz gemäß § 47 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg bzw. § 80 Landesbeamtengesetz soll allerdings weiterhin nur dann gewährt werden, wenn für die Benutzung des Kfz ein triftiger Grund vorlag. Die Prüfung des Vorliegens triftiger Gründ muss künftig bei der Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Sachschadenersatz erfolgen. Triftige Gründe sind in den folgenden Fällen anzuerkennen:
- wenn die Dienstreise zu einem Ort führte, welcher mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar war,
- wenn für die Nutzung des privaten Kfz ein erhebliches dienstliches Interesse vorlag (z.B. Bildung von Fahrgemeinschaften, bei Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von 50),
- wenn durch die Benutzung des Kfz eine erhebliche Zeiterspartnis eintrat,
- wenn umfangreiches Aktenmaterial, Gegenstände mit größerem Gewicht oder sperrige Gegenstände mitzuführen waren,
- wenn ein sonstiger dienstlicher oder persönlicher Grund (z.B. gesundheitlicher Art) die Benutzung des privaten Kfz erforderte.
Für Fahrten, die von dem Dienstreisenden mit einem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zurückgelegt wurden, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.
Taxikosten können nur erstattet werden, wenn triftige Gründe für die Benutzung vorliegen. Die Kosten für das Benutzen eines Taxis müssen im Antrag auf Reisekostenerstattung immer begründet werden. Außerdem ist ein belegmäßiger Nachweis zu erbringen.
Triftige Gründe können sein:
Das dienstliche Gepäck kann nach Gewicht und Umfang nicht in einem anderen Beförderungsmittel mitgenommen werden.
Am Geschäftsort verkehren keine öffentlichen Verkehrsmittel.
Wenn wegen Zugverspätung eine möglichst schnelle Weiterfahrt zur zeitgerechten Erledigung des unaufschiebbaren Dienstgeschäftes erforderlich ist.
Gründe können auch in der Person des Dienstreisenden liegen, wenn z.B. ein schlechter Gesundheitszustand oder eine Schwerbehinderung vorliegt.
Bei der Nutzung von Mietwagen gilt ein Verbot der privaten Nutzung und es muss ein triftiger Grund vorliegen. Des Weiteren kann nur der Grundtarif erstattet und keine weiteren Kosten wie z.B. Schutzpaket oder Unfallversicherung übernommen werden.
wegen der Benutzung eines Beförderungsmittels keine Übernachtungskosten angefallen sind,
der Dienstreisende eine unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen erhält.
Höhe des Übernachtungsgeldes
Das pauschale Übernachtungsgeld beträgt im Inland 20 Euro und im Ausland 30 Euro.
Als Übernachtungskosten werden die Kosten für eine Einzelzimmer inklusive Frühstück als notwendig anerkannt, wenn pro Übernachtung ein Betrag von bis zu 95 Euro im Inland nicht überschritten wird.
Hotelliste
Im Downloadbereich von Dez. VI, Abt. 1 finden Sie eine Liste mit Hotels, die dem Land Baden-Württemberg rabattierte Kontingente anbieten. Bitte beachten Sie, dass die Liste für den Dienstgebrauch bestimmt ist und die Preisnachlasse nur bei Dienstreisen in Anspruch genommen werden können. Eine Veröffentlichung und Weitergabe an nichtberechtigte Dritte ist nicht gestattet.
Hinweise
Es ist darauf zu achten, dass die Rechnung des Hotels auf den Arbeitgeber/Dienstherrn ausgestellt ist.
Die Rechnung muss im Adressfeld folgende Angaben enthalten:
Universität Tübingen (zwingend erforderlich) Institut/Seminar/Einrichtung z. Hd. von Herrn/Frau …..
Sowohl bei vergüteten als auch bei unvergüteten Lehraufträgen können die Reisekosten analog nach dem Landesreisekostengesetz erstattet werden, sofern Mittel der Fakultät bzw. des Instituts zur Verfügung stehen.
Für Gäste, die von Seiten der Universität eingeladen werden, kann eine Auslagenerstattung für die tatsächlich angefallenen Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes gewährt werden, sofern die Mittel zur Verfügung stehen. Tagegeld wird nicht erstattet. Bitte legen Sie das Einladungsschreiben der Abrechnung bei.
Die Erstattung der Reisekosten zu einem Gastvortrag erfolgt in Anlehnung an das Landesreisekostengesetz ohne Tagegeld. Übernachtungskosten sind ein Tag vor und ein Tag nach dem Vortrag erstattungsfähig.
Reisekosten für Promotionsprüfungen und Berufungsverhandlungen
Reisekosten, die Reisenden in Wahrnehmung von Aufgaben mit Promotionsprüfungen oder Berufungsverhandlungen bzw. als externes Mitglied einer Berufungskommission auf Einladung der Universität Tübingen entstehen, werden analog nach dem Landesreisekostengesetz unter Anwendung des Grundsatzes der dienstlichen Notwendigkeit berechnet. Die Prüfung der Reisekostenabrechnung und Anweisung erfolgt aus zentralem Etat durch das Sachgebiet Dienstreisen, Reisekosten, Exkursionen.
Richtlinie zur Erstattung von Bewirtungs- und Repräsentationsausgaben im Rahmen von Haushalts- und Drittmittel.
Ergänzung zum Rundschreiben Nr. 20/2018 vom 17.12.2018
Retreats, Workshops und ähnliche Veranstaltungen, die im Rahmen der Tätigkeit an der Universität Tübingen durchgeführt werden, sollen grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Universität Tübingen stattfinden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist einzuhalten, auch wenn es sich um Drittmittel handelt.
Falls eine Durchführung in Tübingen in begründeten Fällen nicht möglich ist, kann die Veranstaltung in anderen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
das Tagungs-/Workshop/Retreat-Programm
eine Liste aller Teilnehmenden, gegebenenfalls mit einer Begründung für die Teilnahme von externen Gästen
eine Begründung, warum die Veranstaltung nicht an der Universität Tübingen stattfinden kann
drei Vergleichsangebote für einen Tagungsraum bzw. eine Unterkunft
eine Aufstellung der geplanten Finanzierung
Bitte schicken Sie die Unterlagen vor der Buchung eines Tagungsraums bzw. entsprechender Unterkünfte an die Reisekostenabteilung zur Prüfung. Gerne können Sie dazu im Vorfeld Kontakt zu den Kolleginnen der Reisekostenabteilung aufnehmen. Nach einer Zusage durch die Reisekostenabteilung- evtl. in Absprache mit der Haushalts-bzw. Drittmittelabteilung- können Sie die gewünschte Tagungsstätte buchen.
Aufgrund steuerlicher Vorgaben dürfen die gesamten Mahlzeiten incl. Getränke pro Person/Bedienstetem und Tag 60 € nicht überschreiten. Kosten für alkoholische Getränke werden nicht erstattet.
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