Versand und Transport biologischer Proben und Stoffe
Biologische Proben und Stoffe können beim Versand den Gefahrgutvorschriften unterliegen. Welche Anforderungen gelten, hängt insbesondere von der Art des Materials, dem möglichen Infektionsrisiko, dem Transportweg und gegebenenfalls verwendeten Kühlmitteln ab.
Für den Straßenverkehr sind insbesondere die Regelungen des ADR in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) relevant. Für den Luftverkehr gelten weitergehende Anforderungen; für den praktischen Versand sind insbesondere die jeweils aktuellen IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) zu beachten.
Wann sollten Sie sich an uns wenden?
Bitte beziehen Sie die Geschäftsstelle für Biologische Sicherheit frühzeitig in die Planung eines Versands mit ein, wenn Sie beispielsweise
- infektiöse oder potenziell infektiöse Proben oder Kulturen versenden möchten,
- nicht sicher sind, ob Ihr Material als Gefahrgut einzustufen ist,
- einen Versand von biologischem Material auf Trockeneis oder mit flüssigem Stickstoff planen,
- genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen versenden möchten,
- einen internationalen Versand oder Lufttransport planen oder
- Fragen zu Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation oder den erforderlichen Schulungen haben.
Die korrekte Klassifizierung muss vor dem Verpacken und Versenden erfolgen. Aus ihr ergeben sich die Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Transport.
Infektiöse Stoffe – Kategorie A und Kategorie B
Ansteckungsgefährliche Stoffe gehören zur Klasse 6.2 des Gefahrgutrechts. Dabei wird zwischen Kategorie A und Kategorie B unterschieden.
Kategorie A – UN 2814 / UN 2900
Ein infektiöser Stoff wird der Kategorie A zugeordnet, wenn er in der Form, in der er befördert wird, bei einer Exposition bei ansonsten gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung, eine lebensbedrohliche oder tödliche Erkrankung verursachen kann.
Dabei gilt:
UN 2814 – INFECTIOUS SUBSTANCE, AFFECTING HUMANS
für Stoffe, die Erkrankungen beim Menschen oder bei Menschen und Tieren verursachen können.
UN 2900 – INFECTIOUS SUBSTANCE, AFFECTING ANIMALS
für Stoffe, die ausschließlich Erkrankungen bei Tieren verursachen können.
Für Kategorie-A-Stoffe gelten besondere Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Beförderung.
Wichtig: Die gefahrgutrechtliche Kategorie lässt sich nicht allein aus der Risikogruppe eines Mikroorganismus ableiten. Entscheidend sind die Kriterien des Gefahrgutrechts und die Form, in der der Stoff transportiert wird.
Kategorie B – UN 3373
Infektiöse Stoffe, die die Kriterien der Kategorie A nicht erfüllen, werden grundsätzlich der Kategorie B zugeordnet:
UN 3373 – BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B
(BIOLOGICAL SUBSTANCE, CATEGORY B)
Für den Versand gelten besondere Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung. Grundlage ist beim Straßenverkehr die Verpackungsanweisung P650, beim Luftverkehr die entsprechend 650.
Für UN 3373 ist beim Lufttransport grundsätzlich keine Shipper's Declaration for Dangerous Goods erforderlich. Weitere Anforderungen des jeweiligen Transportweges und des beauftragten Beförderers sind jedoch zu beachten.
→ Verpackung und Kennzeichnung biologischer Proben und Stoffe
Freigestellte menschliche und tierische Proben
Nicht jede menschliche oder tierische Probe ist automatisch als UN 3373 einzustufen.
Besteht nach fachlicher Beurteilung nur eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass die Probe Krankheitserreger enthält, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe freigestellt sein.
Solche Proben müssen dennoch so verpackt sein, dass ein Austreten des Inhalts verhindert wird, und ist entsprechend als freigestellte menschliche bzw. tierische Probe zu kennzeichnen.
Ob eine Freistellung möglich ist, muss anhand der konkreten Probe, ihres Ursprungs und des Untersuchungszwecks beurteilt werden.
Nicht infektiöse biologische Materialien
Biologische Materialien unterliegen nicht allein deshalb dem Gefahrgutrecht, weil sie biologischen Ursprungs sind.
Beispielsweise können nicht pathogene Mikroorganismen oder Materialien, bei denen vorhandene Krankheitserreger wirksam inaktiviert wurden, von den Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe ausgenommen sein. Es ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob das Material aufgrund anderer Eigenschaften einer anderen Gefahrgutklasse zuzuordnen ist.
Genetisch veränderte Organismen
Genetisch veränderte Organismen, die die Kriterien für infektiöse Stoffe erfüllen, werden entsprechend ihrer infektiösen Eigenschaften klassifiziert, beispielsweise als UN 2814, UN 2900 oder UN 3373.
Für bestimmte genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, die diese Kriterien nicht erfüllen, kann eine Einstufung als
UN 3245 – GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN / GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN
in Klasse 9 erforderlich sein.
Bitte stimmen Sie entsprechende Sendungen im Zweifelsfall vorab mit der Biologischen Sicherheit ab. Unabhängig vom Gefahrgutrecht können bei grenzüberschreitenden Sendungen weitere rechtliche Anforderungen zu beachten sein.
Kühlung mit Trockeneis oder flüssigem Stickstoff
Auch wenn das versendete biologische Material selbst kein Gefahrgut ist, können durch die Kühlung zusätzliche Anforderungen entstehen.
Trockeneis (UN 1845, Kohlendioxid, fest) ist insbesondere beim Lufttransport gefahrgutrechtlich relevant. Beim Straßentransport gelten für Trockeneis als Kühl- oder Konditionierungsmittel besondere Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung und einer möglichen Gefährdung durch freigesetztes Kohlendioxid.
Für tiefgekühlt verflüssigten Stickstoff (UN 1977) gelten ebenfalls besondere Gefahrgutanforderungen.
→ Verpackung und Kennzeichnung biologischer Proben und Stoffe
Schulung und Verantwortlichkeiten
Der Gefahrgutversand ist keine Aufgabe, die allein durch die Verwendung einer geeigneten Verpackung erfüllt wird. Je nach Transportweg und wahrgenommener Funktion müssen die am Versand beteiligten Personen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen bzw. entsprechend geschult sein.
Dies betrifft beispielsweise Personen, die
- das Material gefahrgutrechtlich klassifizieren,
- Sendungen verpacken und kennzeichnen,
- Versanddokumente erstellen oder
- Gefahrgutsendungen für den Transport vorbereiten bzw. übergeben.
Insbesondere für den Lufttransport gelten funktionsbezogene Schulungsanforderungen.
→ Schulung und Verantwortlichkeiten beim Gefahrgutversand
Versanddienstleister
Zusätzlich zu den gesetzlichen Gefahrgutvorschriften gelten die Annahme- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Transportdienstleisters. Ein nach ADR oder IATA-DGR grundsätzlich zulässiger Versand muss daher nicht automatisch von jedem Paketdienst oder Kurier angenommen werden.
Bitte prüfen Sie vor dem Versand die aktuellen Bedingungen des vorgesehenen Dienstleisters bzw. stimmen Sie den Versand mit diesem ab.
Beratung
Die Biologische Sicherheit unterstützt Sie bei Fragen zur
- gefahrgutrechtlichen Einordnung biologischer Proben und Stoffe,
- Auswahl geeigneter Verpackungen,
- Kennzeichnung und Dokumentation,
- Verwendung von Trockeneis oder anderen Kühlmitteln sowie
- erforderlichen Schulungen und Zuständigkeiten.
Bei unklarer Einstufung empfehlen wir, den geplanten Versand vor dem Verpacken oder Beauftragen eines Transportdienstleisters mit uns abzustimmen.