Uni-Tübingen

Immatrikulationshindernisse

Die Immatrikulation ist gemäß § 60 Abs. 2 Landeshochschulgesetz unter anderem zu versagen, wenn eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor-oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt.

Verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt sind an der Universität Tübingen insbesondere:

  • Informatik, Bioinformatik, Medieninformatik, Medizininformatik, Kognitionswissenschaft (jeweils B.Sc., M.Sc., B.Ed., M.Ed.)
  • Geowissenschaften, Geoökologie und Umweltnaturwissenschaften (B.Sc.)

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie noch über einen Prüfungsanspruch im gewünschten Studiengang verfügen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Studienfachberatung an der Universität Tübingen.