Uni-Tübingen

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Rechtsgrundlage

Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.

Die Zweitstudiengebühr fällt nicht an:

Einen Antrag auf Befreiung können nach Erhalt des Gebührenbescheids ferner stellen: