Uni-Tübingen

Arbeiten mit Kind

Mutterschutz

Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch und muss unabhängig von Art und Umfang der Arbeit, dem Arbeitsvertrag, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Auch als Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfskraft haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Beschäftigungsverbot zum Schutze von Mutter und Kind besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen danach.

Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Auch während der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Entsprechend sammeln Sie in dieser Zeit auch Urlaubsansprüche an. Haben Sie ihren bisherigen Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so können Sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Auf der Seite des BMFSFJ finden Sie ausführliche Informationen zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, ob Sie oder Ihr Kind durch Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn Sie beispielsweise eine Labortätigkeit ausüben, mit Gefahr- und/oder Biostoffen zu tun haben, gelten gesonderte Regelungen. Dies trifft auch auf Akkord-, Nacht-, Mehr- und Arbeit am Sonntag zu.

Bitte teilen Sie Ihre Schwangerschaft Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten mit. Erst dann können die nötigen Schutzvorkehrungen für Sie getroffen werden.

Hinweis:

Die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte ist verpflichtet den Arbeitsplatz zu prüfen und eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung zu verfassen, die auch anlassunabhängig den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Rechnung trägt. Alle Beschäftigten müssen über den Inhalt dieser Gefährdungsbeurteilung dokumentiert informiert sein. In der Gefährdungsbeurteilung muss zum Beispiel geklärt sein, ob die schwangere Mitarbeiterin schwere Arbeitsmittel heben müsste oder gegenüber krebserregenden, erbgutverändernden und/oder fruchtschädigenden Stoffen exponiert ist. Sollte dies der Fall sein, darf diese Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht fortsetzt werden und es muss eine individuelle Lösung vereinbart werden.

Für die Stillzeit gilt Entsprechendes.

Weitere Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf den Seiten der Arbeitssicherheit.

Elternzeit

Elternzeit können grundsätzlich alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Während der gesetzlich möglichen Elternzeit von insgesamt drei Jahren, können sich Eltern ohne Bezüge von der Arbeit freistellen lassen und sich der Kinderbetreuung widmen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Es können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht mehr notwendig.

Die Elternzeit ist in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilbar. Der dritte Elternzeitabschnitt kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit Teilzeit arbeiten, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden, danach beträgt sie Anmeldefrist 13 Wochen.

Unter Umständen treffen die Regelungen des Elternzeitgesetzes auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu. Dies bedarf rechtzeitiger individueller Klärung.

Broschüren des BMFSFJ:

Für Geburten bis zum 31.08.2021 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz 

Für Geburten ab dem 01.09.2021 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz

Auf der Seite des BMFSFJ finden Sie im Familienportal weiterführende Informationen zur Elternzeit.

Den Antrag auf Elternzeit finden Sie auf den Seiten des Dezernats VI Personal und Innere Dienste Abteilung 2 im Download ABC.

Elternzeit und Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub, der den Beschäftigten für das Kalenderjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. D.h. wird vom 15. Januar bis zum 15. Februar Elternzeit genommen, so erfolgt keine Kürzung (da es sich um keine vollen Monate handelt). Wird jedoch vom 15. Januar bis zum 15. März Elternzeit genommen, so verkürzt sich der Jahresurlaub um ein Zwölftel (nämlich um den vollen Kalendermonat Februar). Sollte der Jahresurlaub aufgrund der Kürzung durch Elternzeit eine Dezimalzahl im Endeffekt ergeben, so wird zu Gunsten der Beschäftigten aufgerundet. 

Grundsätzliches zum Elterngeld

Mit der Geburt ihres Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, das zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird für die ersten 14 Monate der dreijährigen Elternzeit.

Was ist seit dem 01.09.2021 Neu beim Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert sich am vorherigen Einkommen.

Es werden monatlich i.d.R. 67% des vorherigen Nettoeinkommens als Elterngeld gewährt. Eltern, die vorher nicht erwerbstätig waren, bekommen einen Mindestbetrag von 300 Euro. Stipendien gelten nicht als Einkommen. Hier kann 300.- € Mindestelterngeld gezahlt werden. Antragstellerinnen und Antragssteller mit Einkommen unter 1.000 Euro, können von der Geringverdienerkomponente profitieren, durch die sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens erhöhen kann.

Beim Elterngeld gibt es keine Einkommensgrenzen: Alle Mütter und Väter können in den Genuss des Elterngeldes kommen. Maximal werden 1.800 Euro Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300 Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100 Euro Elterngeld pro Monat bekommen.

Eltern, die bereits ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren haben, erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.

Elterngeld gibt es anteilig nur für das weggefallene Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit mit berücksichtigt.

Ein Elternteil hat Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Der Anspruch verlängert sich um zwei weitere Monate, wenn auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt oder die Erwerbstätigkeit entsprechend den Bedingungen des Elterngeldgesetzes reduziert. Ebenso erhalten Alleinerziehende 14 Monate lang Elterngeld. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeldzahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden.

Achtung; Änderungen für Geburten ab dem 1. April 2024

Parallelbezug: Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird zum 1. April 2024 neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Neue Einkommensgrenze von 200.000 Euro. Kein Elterngeld erhalten derzeit Paare und getrennt Erziehende mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von mehr als 300.000 Euro. Diese Grenze wird zunächst zum 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und zum 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen abgesenkt

Weitere Informationen zu Neuerungen des Elterngeldes ab 01.04.2024

Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht. Erhält die Mutter in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes Mutterschaftsleistungen, werden somit zwei Elterngeldbezugsmonate von ihr verbraucht.

Das Elterngeld muss rechtzeitig, schriftlich nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats der Antragsstellung bewilligt. Daher empfiehlt es sich den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes bei der Elterngeldstelle einzureichen.

Steuerfreie Leistungen wie z.B. Stipendien sind für den Bezug von Elterngeld unschädlich.

Weitere Informationen zum Elterngeld, wie z.B. Mindestelternzeit und Anspruch auf Elterngeld, den Geschwisterbonus, den Mehrlingszuschlag oder die Anrechnung des Elterngeldes bei anderen Sozialleistungen des Staates, erhalten Sie in folgenden Broschüren des BMFSFJ: 
ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und flexible Elternzeit  
Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

sowie auf folgenden Internetseiten: 
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld 
Elterngeldberatung der L-Bank
Kalkulator Elterngeld

Arbeitsrecht.de

Allgemeine Hinweise für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands:

Informationen der L-Bank zum Elterngeld für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands.

 

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Informationsbroschüre des BFSFJ zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit zum 1. Juli 2015

 

Kindergeld

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld, der unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gewährt wird. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen bis maximal zum 25. Lebensjahr gezahlt.

In Deutschland wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld nur dann beziehen, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. In einigen Fällen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:

Für jedes Kind 250 € (ab 2024) 

Beantragung und Auszahlung von Kindergeld

Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen soll.

Das Kindergeld wird als eigenes Einkommen der Kinder gesehen, bei der Berechnung von Elterngeld wird es jedoch nicht herangezogen.
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen und wird von der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit ausbezahlt. Der Antrag auf Kindergeld finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit

Bei der Antragstellung sollte mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 bis 1,5 Monaten gerechnet werden. Um die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten und schnellstmöglich die Kindergeldzahlungen zu erhalten, ist es empfehlenswert, den Antrag auf das Kindergeld rechtzeitig zu stellen. Bereits vor der Geburt kann der Antrag abgegeben werden, Wirksamkeit erhält er aber erst, wenn die Geburtsurkunde nach der Geburt nachgereicht wird. Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gewährt, auch wenn die Antragstellung möglicherweise später erfolgt. Der Kindergeldanspruch auf vorangegangene Zeit verjährt nach 6 Monaten. Das Kindergeld wird für jeden Monat gewährt, in dem zumindest für einen Tag des Monats die Voraussetzungen vorlagen.

Weitere Informationen Ratgeber Kindergeld

"Wenn das Kind krank ist"

Arbeitsorganisation bei Krankheit der Kinder

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Eltern bei Krankheit ihrer Kinder (bis zum Alter von 12 Jahren) die Möglichkeit haben, gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung, eine gewisse Zeit zuhause die Pflege ihrer kranken Kinder zu übernehmen. Jedem Elternteil stehen, bei Krankheit des Kindes, bis zu (seit 01.01.2024) 15 arbeitsfreie Tage pro Kind und Kalenderjahr zu. Für jedes Elternteil besteht allerdings eine Obergrenze an arbeitsfreien Tagen pro Kalenderjahr. Diese liegt bei 35 Tagen, auch bei drei und mehr Kindern.

Alleinerziehende haben den Anspruch auf 30 arbeitsfreie Tage pro Kind und Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern besteht hier die Obergrenze von 50 arbeitsfreien Tagen pro Kalenderjahr.

(Analog gilt dies für verbeamtete Beschäftigte. Es kann nach  §29 (2) Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.)

Für diese Fehltage bei der Arbeit können Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen (§ 45 SGB V), was den entstandenen Lohnausfall jedoch i.d.R. nicht ganz ausgleicht. Weitere Informationen bekommen sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Nach § 29 Abs. 1 Satz e.aa TVL können Sie bei einer schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, einen Tag pro Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, freigestellt werden. Dies gilt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Diese Regelung findet auch bei Krankheit von Kindern über 12 Jahre Anwendung. 

Nach § 29 Abs. 1 Satz e.bb TVL können Sie bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V mehr besteht, bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, freigestellt werden.

In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit der Personalabteilung in Verbindung.

Achtung! Hier kommt es zu Abweichungen:
Für tariflich Beschäftigte, freiwillig privatversicherte Personen gilt:

Sind Sie und/oder Ihr Kind freiwillig privat krankenversichert, erhalten Sie kein Kinderkrankengeld von der Krankenversicherung. In solchen Fällen können Sie eine Arbeitsbefreiung mit Bezügen bis zu 4 Tagen (Höchstgrenze 5 Tage bei mehreren Kindern) bei der Personalabteilung beantragen. Bitte fordern Sie den Antrag bei der Personalabteilung an.

Familienfreundliche Sitzungszeiten

als familienfreundliche Arbeitgeberin hat die Universität im Rahmen des audits "familiengerechte hochschule" 2016 die zentralen Sitzungstermine zu kinderbetreuungsgesicherten Zeiten festgelegt. Auch das Sitzungsende wird bereits im Einladungstext definert. Mit dieser Maßnahme sollen auch den  Beschäftigten mit familiären Verpflichtungen die Möglichkeit gegeben werden für die zentralen Gremien, wie Senat, Unirat und Strukturkommission zu kandidieren.   

"Drinbleiben" - Bindungsmanagement und Wiedereinstieg nach einer familienbedingten Auszeit

Die Universität Tübingen unterstützt Sie dabei Beruf und Familie in Balance zu bringen.

Eine Maßnahme dabei ist das Bindungsmanagement während einer familienbedingten Auszeit wie z.B. Eltern- und Pflegezeit.

Die Universität Tübingen hat hierzu einen "Leitfaden zur familienbedingten Auszeit" für Personalverantwortliche entwickelt, der Hilfestellung bei einer guten Vorbereitung der Auszeit gibt, der ferner zeigt, wie eine aktive Anbindung an die Universität gelingen kann und wie der Wiedereinstieg optimal unterstützt werden kann. Den Leitfaden erhalten Sie in Papierform im Familienbüro.  

Der Leitfaden kann auch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern helfen die berufliche Auszeit sowie den Wiedereinstieg vorab zu strukturieren und zu planen.

 
Hinweise für werdende Mütter:

Vorsorgeuntersuchungen

Während der Schwangerschaft sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen notwendig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet regelmäßige Arztbesuche ohne Lohnausfall zu ermöglichen. Dies gilt aber nur, wenn die Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Die Vorsorgeuntersuchungen können grundsätzlich auch von Hebammen vorgenommen werden.

Erholungsurlaub

Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Entsprechend werden in dieser Zeit auch Urlaubsansprüche angesammelt.

Urlaubsanspruch, der vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig abgegolten wurde, wird im nächsten Jahr gutgeschrieben.

Stillzeiten

Stillenden Müttern ist nach § 7 MuschG auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde bezahlte Freistellung, während der Arbeitszeit zu gewähren. Wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, muss einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor - oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

Familienbedingte Teilzeit

Öffentlicher Dienst

 

Nach §11 TV-L und §29 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW (ChancenG), vom Oktober 2005, können Dienststellen auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, so ist der Personalrat bzw. die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

 

Nicht öffentlicher Dienst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen auch in eine ‘normale‘ Teilzeit wechseln. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen.

Nach § 8 TzBfG haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, Anspruch darauf ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu verringern.

Nach § 29 TVL können Beschäftigte Sonderurlaub beantragen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts.

Beamtenverhältnis

 

Nach § 69 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg LBG ist Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die entweder ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Freistellungsjahr

Freistellungsjahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Freistellungsjahr kann in besonderen Fällen und nach entsprechenden Einzelvereinbarungen auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Die Personalabteilung informiert darüber.

Mehr dazu im Archiv der  Rundschreiben 3/2018 (nur mit Uniaccount login möglich)

Freistellungsjahr mit Ansparzeit für Beamtinnen und Beamten

Freistellungsjahr nach § 69 Abs. 5 LBGV mit Anspar- und Freistellungszeitraum
für Beamtinnen und Beamte

Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraums in vollem Umfang von der Arbeitszeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden. Das Freistellungsjahr kann während der gesamten Dienstzeit nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein zweites Freistellungsjahr ist nur möglich, wenn sich der Ruhestand unmittelbar anschließt.

Mehr dazu im Archiv der  Rundschreiben 3/2018 (nur mit Uniaccount login möglich)

Alternierende Telearbeit

Telearbeit

Seit 2011 gibt es die Möglichkeit an der Universität durch Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation zu erreichen. Die Entscheidung über die Anträge trifft die Personalverwaltung. Dem Personalrat werden die Anträge zur Kenntnis vorgelegt.

In der Dienstvereinbarung Telearbeit finden Sie alle Einzelheiten dazu. Den Antrag zur Telearbeit finden Sie im ABC auf den Seiten der Personalabteilung (bitte vorher einloggen).

Fallweise Arbeit von zu Hause

Wer kennt das nicht, die Schule hat pädagogischen Tag oder die Kinderbetreuungseinrichtung unvorhersehbare Schließzeiten, die Betreueung für die/den zu pflegende/n Angehörige/n ist verhindert, ein plötzlicher familiärer Notfall tritt ein oder die Bedingungen an der Uni machen das Arbeiten aufgrund von Umbaumaßnahmen oder sonstigen Unannehmlichkeiten unmöglich.  

Mit dem Anhang zur Dienstvereinbarung Telearbeit (im ABC der Personalabteilung unter -T, wie Telearbeit, bitte vorher einloggen) wird das fallweise Arbeiten von zu Hause geregelt. Die fallweise Arbeit von zu Hause kann in Not- und Krisensituationen in Anspruch genommen werden. Sie ist nicht auf Dauer angelegt und ermöglicht den Beschäftigten ohne großen Vorlauf ihre Arbeit bzw. einen Teil ihrer Arbeit für zunächst vier Wochen von zu Hause aus zu erledigen. Die fallweisen Arbeit von zu Hause aus, ermöglicht als zeitgemäße und innovative Arbeitsform eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeit. Den Antrag für die fallweise Arbeit von zu Hause und weitere Infos darüber finden Sie im ABC der Personalabteilung unter T wie Telearbeit (bitte vorher einloggen).