Uni-Tübingen

Ordnungsausschuss

Bei Studierenden können bei schwerwiegenden Verfehlungen weitergehende Maßnahmen durch die Universität umgesetzt und ein Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Zuständig ist dabei der Ordnungsausschuss, der vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage hierzu wurde vom Land Baden-Württemberg als Gesetzgeber im § 62a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren des Landeshochschulgesetzes (LHG) geschaffen, konkret geregelt hat die Universität Tübingen das in der Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG vom 01.02.2024.

Kontakt

Im Falle eine Ordnungsverstoßes wenden Sie sich bitte per Mail an:
Ordnungsausschussspam prevention@uni-tuebingen.de

Die Universität wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen. 

Informationen zum Ordnungsverfahren nach § 62 a LHG

Hinweis: Rechtsverbindlich sind der Gesetzestext sowie der Text der Satzung

Definition Ordnungsverfahren

Gemäß § 62 a Landeshochschulgesetz (LHG) können bei Studierenden, die einen Ordnungsverstoß begangen haben, regelnde Maßnahmen in Form eines Ordnungsverfahrens eingeleitet werden. 

Die Satzung der Universität Tübingen zum Ordnungsverfahren nach § 62 a LHG regelt die Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das weitere Verfahren.

Was ist ein Ordnungsverstoß?

Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er

  1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts
    1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder
    2. ein Mitglied oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,
  2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit des Mitglieds oder der oder des Angehörigen droht,
  3. im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 des AGG vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt.

Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG

Zusammensetzung des Ordnungsausschusses

Für Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 62a LHG wird an der Universität ein durch den Senat bestellter Ordnungsausschuss für die Dauer von vier Jahren bestellt. 

Stimmberechtigte Mitglieder des Ordnungsausschusses sind 

  • der/die Prorektor/in für Lehre als Vorsitzende/r,
  • zwei Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • eine Person aus der Gruppe der Akademischen oder der Sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • drei Studierende, davon zwei Personen aus der Gruppe der Studierenden und eine Person aus der Gruppe der eingeschriebenen Doktorandeninnen und Doktoranden,
  • die Universitätsgleichstellungsbeauftragte sowie
  • ggf. eine Juristin oder ein Jurist aus der Juristischen Fakultät oder der Zentralen Universitätsverwaltung.

Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG

Einleitung eines Ordnungsverfahrens

Die oder der Vorsitzende des Ordnungsausschusses wird tätig auf formlosen schriftlichen Antrag (E-Mail an Ordnungsausschussspam prevention@uni-tuebingen.de)

  • von Universitätsmitgliedern bzw. Universitätsangehörigen – Geschädigte oder Geschädigter –, die von einem Ordnungsverstoß gemäß § 62a Absatz 1 LHG betroffen sind,
  • der Rektorin oder des Rektors 

oder von Amts wegen, wenn der Ordnungsausschuss auf andere Weise Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten auf einen Ordnungsverstoß im Sinne des § 62a Absatz 1 LHG erhält.

Zunächst wird durch die oder den Vorsitzenden des Ordnungsausschusses überprüft ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Ordnungsverstoß vorliegen.

Ist dies nicht der Fall, dann wird der Antragsteller oder die Antragstellerin und die von den Anschuldigungen betroffene Person entsprechend informiert.

Liegen Anhaltspunkte einer Ordnungswidrigkeit vor, so wird gegen die von den Anschuldigungen betroffene Person ein Ordnungsverfahren eingeleitet. In diesem Fall ermittelt der Ordnungsausschuss den vorgeworfenen Sachverhalt und stellt fest, ob es sich dabei um einen Ordnungsverstoß nach § 62a Abs. 1 LHG handelt.

Die von den Anschuldigungen betroffene Person, wird über die erhobenen Vorwürfe informiert und wird im Rahmen der Ermittlungen angehört. Die Anhörung kann schriftlich oder in einem persönlichen protokollierten Gespräch erfolgen; dabei kann sich die betroffene Person von einer Person ihres Vertrauens unterstützen bzw. begleiten lassen.

Nach Anhörung und ggf. Befragung entscheidet der Ordnungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme. 

Die von den Anschuldigungen betroffene Person wird durch schriftlichen Bescheid über das Ergebnis informiert.

Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG

Maßnahmen bei Ordnungsverstößen

Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach § 62 a LHG begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Androhung der Exmatrikulation
  2. Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule
  3. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester
  4. Exmatrikulation (zusätzliche Frist von 2 Jahren, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist)

Der Ordnungsausschuss entscheidet über die Ordnungsmaßnahme.

Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

  1. Die Mitglieder des Ordnungsausschusses, hinzugezogene Sachverständige sowie Personen im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet. Diese Verpflichtung schließt auch die Geheimhaltung von Beratungsunterlagen ein und besteht auch nach Beendigung des Verfahrend oder auch der Tätigkeit der Mitglieder des Ordnungsausschusses fort.
  2. Der Ausschuss kann Beschäftigte der Zentralen Universitätsverwaltung sowie externe Sachverständige beratend hinzuziehen und ihnen den Sachvortrag übertragen.
  3. Der Ausschuss kann Sachverständige und Berichterstatter zu einzelnen Beratungsgegenständen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen.
  4. Ist ein Mitglied des Ausschusses persönlich von Taten oder Äußerungen der oder des Angeschuldigten betroffen oder steht mit ihr oder ihm in einem persönlichen Verhältnis, so muss es dies nach Kenntnisnahme unverzüglich dem Vorsitzenden des Ausschusses mitteilen (Stellvertreterregelung)

Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG

Datenspeicherung nach DSGVO

Die Universität Tübingen verarbeitet personenbezogene Daten zum Zweck und in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Im Rahmen dieser Aufgaben werden folgende Daten der betroffenen Studierenden zum Nachweis dokumentiert:

  • Name, Vorname
  • Studiengang und (Fach-)Semester
  • Matrikelnummer
  • die Entscheidung über die Einleitung und die zugrundeliegenden Informationen,
  • die Ergebnisse der Ermittlung,
  • die Entscheidung des Ordnungsausschusses sowie
  • die verhängte Ordnungsmaßnahme.

Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck erforderlich ist. Die Daten werden spätestens drei Jahre nach Datum der Exmatrikulation gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen entgegenstehen.

Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG