Institut für Kriminologie

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Dr. Caprice Doerbeck

Cybermobbing – Phänomenologische Betrachtung und strafrechtliche Analyse

In dieser strafrechtlich-kriminologischen Untersuchung wird das derzeit viel diskutierte Phänomen Cybermobbing in den Blick genommen. Es kann gravierende Folgen für die Betroffenen haben. Dies zeigen die Ergebnisse zahlreicher empirischer Untersuchungen, die für diese Arbeit ausgewertet wurden. Die dabei gewonnen Erkenntnisse bilden die Basis für eine umfassende strafrechtliche Analyse. Sie zeigt, dass den Beleidigungsdelikten und den Tatbeständen zum Schutz des Rechts am eigenen Wort und Bild die größte Bedeutung zukommt. Verwirklicht werden können aber auch Straftaten gegen die persönliche Freiheit, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, Urkundendelikte und weitere Tatbestände des Kern- sowie des Nebenstrafrechts. Die Delikte werden überwiegend durch die Einzelhandlungen eines Cybermobbingverlaufs erfüllt. Bei einigen Tatbeständen kann aber auch eine Mehrzahl von Einzelhandlungen bzw. der Cybermobbingprozess relevant werden. Die Untersuchung erstreckt sich überdies auf ausgewählte Aspekte des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass ein ausreichender strafrechtlicher Schutz vor Cybermobbing besteht, der durch außerstrafrechtliche Regelungen flankiert wird. Eine verschiedentlich geforderte Einführung eines Cybermobbingtatbestandes ist daher entbehrlich; in einzelnen Punkten besteht indes Reformbedarf.

 

Erstgutachten: Professor Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Professor Dr. Bernd Heinrich

Disputation: 27. Mai 2019

 

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https://www.duncker-humblot.de/buch/cybermobbing-9783428158423/?page_id=0&typ=buc


Dr. Ulrike Hunger

Verurteilte Sexualstraftäterinnen – eine empirische Analyse sexueller Missbrauchs- und Gewaltdelikte

Bei dem Bereich der Sexualkriminalität steht den Meisten das Bild eines männlichen Täters vor Auge. Worte wie „Sexualstraftäterin“, „Missbrauchstäterin“ und „Vergewaltigerin“ scheinen absurd und muten seltsam an. Für viele ist kaum vorstellbar, dass eine Frau sexuell missbraucht oder gar Gewalt anwendet, um sexuelle Übergriffe zu begehen. Bei den Sexualstraftaten handelt es sich vielmehr um eine Männerdomäne. Daher stehen auch Männer im Fokus der Forschung. Ob es überhaupt Sexualstraftäterinnen gibt und wodurch sie sich auszeichnen, blieb bisher weitgehend unerörtert. Diesen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit, indem sie sich mit den verurteilten sexuellen Missbrauchstäterinnen und den verurteilten sexuellen Gewalttäterinnen auseinandersetzt.

Dabei wird zunächst in einem theoretischen Teil definiert, was unter verurteilten Sexualstraftäterinnen zu verstehen ist, und ein Überblick über die sexuellen Missbrauchs- und Gewaltdelikte gegeben. Im Anschluss daran wird sich dem Umfang der Sexualkriminalität in den Kriminalstatistiken, insbesondere der Polizeilichen Kriminalstatistik, der Strafverfolgungs- und der Strafvollzugsstatistik, gewidmet. In einem weiteren Schritt folgt eine Auseinandersetzung mit den Erklärungsansätzen für die geringe Kriminalitätsbelastung der Täterinnen. Letztlich wird der nationale und internationale Forschungsstand zum sexuellen Missbrauch sowie zur sexuellen Gewalt dargestellt.

Das Kernstück der Arbeit bildet die durchgeführte empirische Untersuchung. Sie geht auf der Basis einer Analyse von Strafakten der Frage nach, wodurch sich die Täterinnen, die Opfer, die Taten und die justizielle Verarbeitung von Missbrauchs- und Gewaltdelikten auszeichnen und ob es frauentypische Merkmale bei dieser Art der Kriminalität gibt. Für die Auswertung wurden zwei Gruppen gebildet: die Gruppe des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Gewalt. In erstere flossen 82 weibliche Täter ein, die wegen eines sexuellen Missbrauchsdeliktes in Bayern oder Baden-Württemberg im Zeitraum von 2003-2012 rechtskräftig verurteilt wurden. Ihnen gegenübergestellt wurde eine männliche Vergleichsgruppe von 82 sexuellen Missbrauchstätern aus den genannten Bundesländern und demselben Zeitraum. Die Gruppe der sexuellen Gewaltdelikte beinhaltete 22 weibliche und 16 männlichen Personen, die im Zeitraum der Jahre 2003 bis 2012 wegen eines sexuellen Gewaltdeliktes in Bayern oder Baden-Württemberg verurteilt wurden. Untersucht wurden beispielsweise demographische Merkmale, familiäre Hintergründe, Vorstrafen, das Opfergeschlecht, die Opfer-Täterinnen-Beziehung, Mitwirkende, Tathandlungen, die Motivation und Sanktionen.

 

Erstgutachten: Professor Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Professorin Dr. Rita Haverkamp

Disputation: 15. Mai 2018

 

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https://www.duncker-humblot.de/buch/verurteilte-sexualstraftaeterinnen-eine-empirische-analyse-sexueller-missbrauchs-und-gewaltdelikte-9783428156467/?page_id=1


Dr. Toni Böhme

Das strafgerichtliche Fehlurteil – Systemimmanenz oder vermeidbares Unrecht? Eine Untersuchung zu den Ursachen von Fehlurteilen und den Möglichkeiten ihrer Vermeidung

Mysterium Fehlurteil. Was sind die Ursachen von Fehlurteilen im Strafprozess? Wie häufig kommen solche Fehlurteile vor? Und, welche Möglichkeiten, Fehlurteile zu vermeiden bieten sich? Die vorliegende Arbeit untersucht diese spannenden Fragen aus dogmatischer und empirischer Perspektive. Auf der Grundlage eines eigenen Definitionsvorschlages zum Fehlurteilsbegriff untersucht der Autor das Phänomen Fehlurteil aus dogmatischer und empirischer Perspektive. Neben der Frage der Häufigkeit von Fehlurteilen und einem Überblick über die Möglichkeiten der Fehlerkorrektur im Strafverfahren bildet die empirische Untersuchung der Ursachen und Vermeidungsmöglichkeiten von Fehlurteilen das Herz der Arbeit. In diesem Rahmen hat der Autor zunächst zentrale, allerdings schon ältere Studien zu Fehlurteilen ausgewertet und die gefundenen Ergebnisse kategorisiert und systematisiert. Zur Überprüfung der Aktualität dieser Ergebnisse und zu ihrer Vertiefung hat der Autor Experteninterviews mit Strafrichtern an Rechtsmittelgerichten durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse dienten als Grundlage für die Diskussion der Frage, wie Fehlurteile künftig besser vermieden werden können, etwa durch den verstärkten Einsatz videotechnischer Dokumentationsmöglichkeiten im Strafverfahren.

The mystery of miscarriage of justice. What are the causes of miscarriages of justice in criminal trials? How often do such miscarriages of justice occur? And how can they be prevented? The following paper deals with these interesting questions from both a dogmatic and empirical perspective.Based on his definition of the term `miscarriage of justice’ the author analyzes the phenomenon of judicial errors from both a dogmatic and empirical perspective. The frequency of miscarriages of justice and an overview of possibilities of error corrections in criminal trials are an essential part of this paper. Its core, however, is the empirical analysis of their causes and possibilities of prevention. In this context, significant yet older studies on the concept of miscarriage of justice have been evaluated. The results gathered have been categorized and systemized. In order to verify the validity of the results and to elaborate on them, expert interviews with appellate court judges have been conducted. The insights obtained during these interviews serve as the basis for the discussion on how to better prevent miscarriages of justice in the future, for instance, by an increased use of video technology in criminal trials for documentary purposes.

 

Erstgutachten: Professor Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Professor em. Dr. Hans-Jürgen Kerner

Disputation: 26.04.2018

 

https://doi.org/10.5771/9783845294582


Dr. Annemarie Dax

Die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung Bestandsaufnahme sowie kritische Betrachtung der bundes- und landesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots

Nachdem Ende der 1990er Jahre die Sicherungsverwahrung kurz vor der Abschaffung stand, erlebte sie seit Beginn des 20. Jahrhunderts eine Renaissance. Ungeachtet der wissenschaftlichen Kritik baute der Gesetzgeber das Rechtsinstitut in materiell-rechtlicher Hinsicht umfassend aus. Das Strafrecht und im Speziellen die Maßregel der Sicherungsverwahrung wurden und werden allem Anschein nach von der Öffentlichkeit und insbesondere der Politik als „Problemlösungsmittel“ schlechthin und nicht „nur“ als ultima ratio begriffen. Demgegenüber war die Vollzugsseite bisher wissenschaftlich wie rechtspolitisch deutlich „unterbelichtet“.

Dem haben die Urteile des EGMR vom 17.12.2009 sowie des BVerfG vom 4.5.2011 ein vorläufiges Ende bereitet. Während in der Argumentation des EGMR, das die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK einstufte, die tatsächliche Situation im Vollzug der Sicherungsverwahrung eine wesentliche Rolle spielte, erklärten die Richter des BVerfG weite Bereiche des Rechts der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Grund dafür war in erster Linie, dass der Vollzug dem erstmals im Jahre 2004 aufgestellten Abstandsgebot nicht genügte.

Die Dissertation beleuchtet die aufgrund der genannten Entscheidungen notwendig gewordenen legislativen Aktivitäten sowohl auf Bundeseben (insbes. § 66 c StGB) als auch auf Landesebene (vergleichende Analyse aller SVVollzGe). Darüber hinaus beschäftigt sich die Arbeit mit den rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Gleichzeitig stellt sie das vom BVerfG entwickelte Abstandsgebot auf einen kritischen Prüfstand.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Jun.-Prof. Dr. Tillmann Bartsch

Disputation: 09. November 2016

 

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https://www.duncker-humblot.de/buch/die-neuregelung-des-vollzugs-der-sicherungsverwahrung-9783428151608/?page_id=0&typ=buc


Dr. Lara Steiger

„Gleiches Recht für alle – auch für Sexualstraftäter?“ - Sonderregelungen für Sexualstraftäter im Strafrecht und ihre kriminologische Berechtigung.

Keine Form der Delinquenz ist in der Bevölkerung so emotional besetzt wie diejenige der Sexualkriminalität. So bildet der angemessene Umgang der Gesellschaft mit Sexualstraftätern immer wieder einen Schwerpunkt der kriminalpolitischen Diskussion in Deutschland, die durch die selektive Wahrnehmung aufsehenerregender Sexualverbrechen zusätzlich angeheizt wird. Dabei beziehen sich die Sorgen und Befürchtungen der Bevölkerung vor allem auf subjektiv besonders bedrohlich erscheinende Delikte, und das unabhängig von der eigenen Betroffenheit, dem tatsächlichen Auftreten und den realen Viktimisierungsrisiken. Gerade Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gelten allgemeinhin als besonders schwerwiegend, da sie tief in die Persönlichkeitssphäre eingreifen. Die emotionale Bewertung der Taten kann als „janusköpfig“ bezeichnet werden. So herrscht zum einen großes Unverständnis, zumeist begleitet von Empörung und Abscheu. Zum anderen lösen Sexualstraftaten eine ungewöhnliche Faszination aus. Insgesamt scheint die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Sexualstraftätern aber mehr und mehr abzunehmen. Anstelle des Wunsches nach Resozialisierung der Täter werden immer wieder Rufe nach schärferen Gesetzen und härterem Umgang mit Sexualverbrechern laut. In diesem Zusammenhang wird zumeist die vielzitierte Aussage des damaligen Bundeskanzlers Schröder genannt, der bereits im Jahr 2001 in der Boulevardpresse ein „Wegschließen- und zwar für immer!“ forderte.

Unter dem Eindruck dieser medial geschürten Verbrechensfurcht kam es in der jüngeren Vergangenheit mehrfach zu Erweiterungen der auf Sexualstraftäter abzielenden strafrechtlichen Regelungen. Dies gibt Anlass, sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit der Stand der kriminologischen Forschung Sonderregelungen für Sexualstraftäter rechtfertigt, die auf ein besonderes Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber dieser Gruppe von Straftätern gestützt werden. Zu eruieren ist, ob dem subjektiv empfundenen Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft eine reale von Sexualstraftätern ausgehende Gefahr gegenübersteht, die über das anderen Straftätern innewohnende Gefahrenpotential hinausreicht, oder ob der Gesetzgeber weniger den wissenschaftlichen Forschungsstand berücksichtigt als vielmehr gesellschaftliche Bedürfnisse bedient. Vor allem im Vergleich zu Gewaltstraftätern erscheint die Berechtigung einer differenzierten Behandlung von Sexualstraftätern durch einzelne strafrechtliche Normen auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar. So sind auch dort die immateriellen Schäden bei den Opfern gravierend, da es sich ebenfalls größtenteils um Delikte im sozialen Nahbereich handelt. Besondere Berücksichtigung findet daher die Frage, warum einige der Vorschriften nur auf Sexualstraftäter, nicht aber gleichermaßen auf Gewaltstraftäter abzielen.

Ziel der Arbeit ist es, einen Überblick über die für Sexualstraftäter bestehenden Sonderbestimmungen zu geben. Mit dem Versuch einer Systematisierung soll die Frage beantwortet werden, ob der Gesetzgeber bei Schaffung der Normen ein durchdachtes Konzept oder gar einen Masterplan hatte oder es sich nur um ein Sammelsurium einzelner Bestimmungen in allen möglichen Gesetzen handelt. Zugleich soll überprüft werden, ob sich die bei der Einführung der jeweiligen Norm angeführten Begründungen empirisch belegen lassen. Zugespitzt könnte man fragen: Handelt es sich insgesamt um eine rationale Gesetzgebung oder lediglich um „Balsam für die Volksseele“? Anhand einer Gesamtschau sämtlicher auf diese Weise untersuchten Regelungen wird abschließend der Frage nachgegangen, ob sich hieraus eine Art Sonderrecht für Sexualstraftäter ableiten lässt und welcher Natur dieses ist.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Jörg Eisele

Disputation: 17. November 2015

 

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Dr. Alexander Funsch

Seelsorge im Strafvollzug

Die Dissertation von Alexander Funsch widmet sich mit dem Thema „Seelsorge im Strafvollzug“ einem in der rechtswissenschaftlichen und kriminologischen Forschung bislang vernachlässigten Bereich des Strafvollzugs. Die Arbeit beschäftigt sich mit der strafvollzugsrechtlichen Entwicklung der Gefängnisseelsorge, dem kirchlichen Strafzweckverständnis und den Zielen des Strafvollzugs sowie, vor dem Hintergrund einer bundesweiten Befragung von Gefängnisseelsorgerinnen und –seelsorgern, mit der praktischen Tätigkeit dieser Berufsgruppe.

Zu Beginn der Arbeit thematisiert der Autor die historische Entwicklung der Gefängnisseelsorge im Gefüge des Strafvollzugsrechts. Während die normative Ausgestaltung der Gefängnisseelsorge zunächst geprägt war von Bestimmungen über den Gottesdienst und das Gebet, über den Besitz religiöser Schriften, von Gegenständen sowie von verschiedensten Tätigkeitsbeschreibungen, wurde in der Weimarer Republik erstmals der Zugang der Seelsorge zur Vollzugsanstalt überhaupt problematisiert. Schließlich wurde in der Weimarer Reichsverfassung das Recht der Konfessionen, in einer Vollzugsanstalt seelsorgerlich zu wirken, niedergelegt und schließlich vom Grundgesetz übernommen.

Im zweiten Teil seiner Dissertation setzt sich Funsch mit dem Zweck von Strafe auseinander. Dabei kommt er zum Ergebnis, dass die Vorstellungen hiervon in der Rechtsprechung, im Alten und Neuen Testament, bei den beiden christlichen Kirchen sowie bei den Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorgern keinesfalls einheitlich sind. Besonders aufschlussreich ist, dass die von Funsch befragten Geistlichen keinen Strafzweck - auch nicht den der Vergeltung - kategorisch ausschließen, wenngleich die Resozialisierung an erster Stelle steht.

Im dritten Abschnitt analysiert die Arbeit auf der Basis einer bundesweiten Umfrage die praktische Tätigkeit und das Arbeitsfeld der Gefängnisseelsorge. Dabei werden zunächst die Ziele und die konkreten Tätigkeiten der Gefängnisseelsorge behandelt sowie eruiert, weshalb Gefängnisseelsorge betrieben wird. Darüber hinaus ist die Beziehung der Geistlichen zu den Gefangenen und zu den Bediensteten Gegenstand der Arbeit.

So zeigt Funsch zum Beispiel auf, dass die Arbeit der Gefängnisseelsorge im Wesentlichen Seelsorge an den einzelnen Gefangenen ist. Allein drei Viertel ihrer Arbeitszeit investieren Seelsorgerinnen und Seelsorger in die Gefangenen. Die verbleibenden Ressourcen kommen hauptsächlich den Bediensteten der Vollzugsanstalt und den Angehörigen der Gefangenen zugute. Die Tätigkeit der kirchlichen Kräfte ist ferner durch das seelsorgerliche Gespräch, insbesondere das Einzelgespräch, geprägt. Gespräche nehmen viermal so viel Zeit in Anspruch wie das Feiern von Gottesdiensten oder das Abhalten gottesdienstähnlicher Veranstaltungen. Die Anstaltsgeistlichen betätigen sich außerdem im Bereich der Sozialarbeit, die allerdings trotz Übernahme verschiedener Tätigkeiten nicht zu ersetzen ist.

Ein weiteres Resultat der Arbeit ist, dass die Beziehung zwischen den Seelsorgerinnen und Seelsorgern und den Gefangenen etwas sehr Besonderes ist. Anders als beim Kontakt zu den Bediensteten im Strafvollzug wird nach den Befragten hier ein Dialog auf Augenhöhe möglich. Die Gefangenen bauen den kirchlichen Bediensteten gegenüber größeres Vertrauen auf, als dies beim normalen Anstaltspersonal der Fall ist. Dass die Geistlichen wie alle helfenden Organe in der Gefahr stehen, ausgenutzt zu werden, bestätigt die Untersuchung ebenso. Allerdings kann diesem Umstand nach den Befragten durch Transparenz im seelsorgerlichen Angebot sowie durch eine Beschränkung materieller Hilfen begegnet werden.

Insgesamt liefert die Dissertation nicht nur eine Bestandsaufnahme seelsorgerlichen Wirkens, sondern zugleich eine umfassende Würdigung sämtlicher Anstrengungen der Gefängnisseelsorge wie auch der in ihr arbeitenden Personen.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner

Rigorosum: 21. Juli 2014

 

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https://www.nomos-shop.de/titel/seelsorge-im-strafvollzug-id-71777/


Dr. Anika Wendelstein (geb. Burkhardt)

Das nationalsozialistische Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz – eine strafrechtliche Analyse

Die deutsche Justiz hat über vier Jahrzehnte bis in die jüngste Vergangenheit Strafverfahren gegen Personen geführt, die sich an den Euthanasie-Verbrechen im Nationalsozialismus beteiligt haben. Die in diesen Verfahren gefällten Urteile analysiert Anika Burkhardt in ihrer Dissertation. Dabei wird neben einer detailreichen Beschreibung der Abläufe und Formen des organisierten Tötungssystems ein eingehender Einblick in den unterschiedlichen Umgang der Nachkriegs-Rechtsprechung mit einem der größten Verbrechenskomplexe des Dritten Reichs geliefert.

Untersucht werden 35 Euthanasie-Verfahren, die im Zeitraum von 1946-1988 vor ost- und westdeutschen Gerichten geführt wurden. Angeklagt waren 151 Personen, von denen 74 rechtskräftig freigesprochen und 77 rechtskräftig abgeurteilt wurden. Das verhängte Strafmaß reicht von der Todesstrafe bis zu kurzzeitigen Freiheitsstrafen.

Die Arbeit ist in vier Teile gegliedert. Im ersten Teil werden die verschiedenen Formen der Euthanasie im Dritten Reich (Aktion T 4, Kindereuthanasie und wilde Euthanasie) kurz vorgestellt sowie die an der Durchführung beteiligten Personen verschiedenen Tätergruppen zugeteilt. Anschließend werden die theoretischen Wurzeln des Gedankens der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ und der rechtliche Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms aufgezeigt.

Im zweiten Teil der Arbeit wird die systematische Durchführung der Aktion T 4, der Kindereuthanasie und der wilden Euthanasie anhand der angeklagten Tathandlungen aufgearbeitet. Dabei wird neben den tatsächlichen Feststellungen der einzelnen Euthanasie-Urteile auch die historische Literatur ausgewertet.

Der dritte Abschnitt befasst sich mit den verfahrensrechtlichen Fragestellungen, die sich bei der Aburteilung der nationalsozialistischen Euthanasie-Verbrechen ergaben.

Den Kern der Untersuchung bildet der vierte Teil, in dem die materiell-rechtlichen Probleme der juristischen Aufarbeitung des Euthanasie-Unrechts erörtert werden. Auf der Tatbestandsebene wird neben dem Problemkreis der Beteiligungsform die Frage nach der anzuwendenden Rechtsgrundlage aufgeworfen. Die Tötung von geistig kranken und körperlich behinderten Personen im Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms konnte sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuches als Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder aber nach dem alliierten Kontrollratsgesetz Nr. 10 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden. Problematisiert wird zudem, ob das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot bei der Aburteilung der Euthanasie-Verbrechen hinreichend Berücksichtigung fand.

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird herausgearbeitet, dass der Erlass Hitlers, mit dem dieser die beiden Euthanasie-Funktionäre Brandt und Bouhler zur Durchführung der Aktion T 4 ermächtigte, von keinem Gericht als wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Euthanasie-Taten angesehen wurde. Diskutiert wird, ob dieses Ergebnis, das im Wesentlichen durch einen Rückgriff auf übergesetzliches Naturrecht erreicht wurde, mit den im Dritten Reich herrschenden staatsrechtlichen Verhältnissen vereinbar ist.

Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit bildet auf der Ebene der Schuld der unter dem Stichwort „Unrechtsbewusstsein im Unrechtsstaat“ bekannte Einwand vieler Angeklagten, sie hätten die Rechtswidrigkeit der Tötungen nicht erkennen können.

Abschließend wird die sog. „Widerstandsproblematik“ erörtert. Dabei geht es um die Frage nach der strafrechtlichen Behandlung des Vorbringens einiger Angeklagten, sie hätten nur deswegen am Euthanasie-Programm teilgenommen, um Menschenleben retten zu können. Die Euthanasie-Rechtsprechung legte hierbei den Grundstein für die heute anerkannte Rechtsfigur des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands.

Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Übersicht über alle Angeklagte der Euthanasie-Verfahre ab.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: PD Dr. Ulrike Schittenhelm

Rigorosum: 11. Februar 2014

 

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Dr. Sarah Hausmann

„Konferenzen im Strafvollzug. Eine dogmatisch-empirische Untersuchung”

Das StVollzG normiert in § 159, dass der Anstaltsleiter einer Justizvollzugsanstalt zur „Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes“ sowie zur „Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzuge“ Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchführt. Auch in den mittlerweile geltenden Ländergesetzen bzw. dem Musterentwurf von zehn Bundesländern zum Landesstrafvollzugsgesetz vom 23.08.2011 sind Konferenznormen enthalten, welche teils nahezu wortgleich mit § 159 StVollzG sind, teils aber auch erhebliche Unterschiede aufweisen. Die Vollzugsplankonferenz stand vergleichsweise oft im Fokus der Rechtsprechung und des Schrifttums, der Konferenz zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzuge wurde bisher jedoch weniger Beachtung geschenkt. Diese Arbeit sollte gerade auch der zweiten Art von Konferenz wissenschaftliche Aufmerksamkeit widmen und insgesamt wissenschaftliches Neuland betreten in einem Bereich, der erstaunlicherweise bisher auch von der Strafvollzugsliteratur wenig beachtet wurde, obwohl er eine hohe Praxisrelevanz aufweist.

Zu diesem Zweck erfolgt zunächst eine Standortbestimmung, welche die gesetzlichen Normierungen der Konferenzen aufzeigt, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausarbeitet und auch die Rolle von Verwaltungsvorschriften im Strafvollzug thematisiert.

Sodann wird die historische Entwicklung des Konferenzsystems seit der Dienst- und Vollzugsordnung von 1961 nachgezeichnet, woraus sich unter anderem interessante Ansätze auch für eine zukünftige Regelung ableiten lassen.

Im dritten Kapitel werden einzelne Problemkreise thematisiert, wie z. B. die Teilnehmer der Konferenz, der Abstimmungsmodus und auch die grundsätzliche Frage, wann Konferenzen abgehalten werden müssen.

Danach erfolgt die Darstellung der Ergebnisse, welche mittels einer bundesweiten Onlineumfrage unter Leiterinnen und Leitern von Justizvollzugsanstalten eruiert wurden. Der Abhandlung würde ein bedeutender Teil fehlen, wenn nicht auch die Umsetzung des Konferenzsystems in der täglichen Praxis des Justizvollzugs Einzug in diese Arbeit gefunden hätte. Die Umfrage lässt aufgrund ihres sehr großen Rücklaufs neue und erkenntnisreiche Einblicke in den Konferenzalltag der Justizvollzugsanstalten Deutschlands zu.

Ziel der Dissertation ist es, anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus der Untersuchung des theoretischen Rahmens und der praktischen Umsetzung des auf § 159 StVollzG beruhenden Konferenzsystems zu erörtern, inwiefern (legislatorischer) Handlungsbedarf besteht. Dieses Ziel wird durch das letzte Kapitel erfüllt, in welchem die Ergebnisse der theoretischen Erarbeitung mit den Erkenntnissen aus der Praxis verglichen werden. Die Dissertation mündet in einem Vorschlag für eine Konferenznorm.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Rüdiger Wulf

Rigorosum: 06. Februar 2012

 

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Dr. Sebastian Zander

Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand - Ein dogmatischer, rechtstatsächlicher und rechtsvergleichender Beitrag zur Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren

Durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz wurden im Jahr 2004 unter anderem die das Adhäsionsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 403 ff. StPO umfassend neu gestaltet. Ziel dieser gesetzgeberischen Veränderungen war es, die tatsächliche Bedeutung des Adhäsionsverfahrens erheblich zu stärken, hin zu einem zentralen Element des Opferschutzes. Bisher spielte es in der Praxis nur eine ganz untergeordnete Rolle.

Die Arbeit möchte grundsätzlich die Stellung des Adhäsionsverfahrens im deutschen Strafprozess ausloten. Zunächst erfolgt eine Bestandsaufnahme, zu der neben der historischen Entwicklung auch die Stellung des Verfahrens im System der Wiedergutmachung, der Ablauf des reformierten Verfahrens sowie statistische Angaben gehören. Ein kleiner empirischer Teil soll, ausgehend von Angaben der Justizverwaltungen, Aufschluss über die derzeitige Anwendungspraxis liefern. In einem Blick über die Grenzen soll zudem die Ausgestaltung im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) beleuchtet werden.

Ausgehend von dieser Bestandsaufnahme setzt sich die Arbeit anschließend mit der grundsätzlichen Frage auseinander, ob die Erwartung an das Adhäsionsverfahren als ein zentrales Element im Opferschutz nicht überhöht ist.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner

Rigorosum: 22. Februar 2010

 

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Dr. Elisabeth Huff

Die Freizeichnung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch Pflichtendelegation im Unternehmen - ein deutsch-französcher Vergleich

Die zunehmende Komplexität unternehmerischen Handelns hat dazu geführt, dass Arbeitsteilung aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter in Deutschland treffen zahlreiche Pflichten, die er als Einzelperson nicht mehr erfüllen kann. In dieser Arbeit interessiert vor allem die Zuständigkeitsverteilung unter den Organen bzw. Organmitgliedern einer Gesellschaft einerseits und die Übertragung von Aufgabenbereichen von Organmitgliedern an nachgeordnete Mitarbeiter andererseits. Ob und inwieweit sich diese Delegation auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des ursprünglich Zuständigen auswirkt, wird untersucht. Letzlich geht es um die Frage, ob sich ein Unternehmer durch eine Pflichtendelegation seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen kann.

Vergleichend wird die Rechtslage in Frankreich untersucht, wo eine gesicherte Rechtssprechung zur sogenannten "délégation de pouvoirs" existiert. Die Arbeit endet mit einem Praxisleitfaden, der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen vor Haftungsrisiken bewahren soll.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Weber

Rigorosum: 28. Juli 2008

tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2008/3522/index.html


Dr. Magdalena Grupp

Das Verhältnis von Unrechtsbegründung und Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat

Auf dem Boden der personalen Unrechtslehre wurde für die vollendete Tat die Bedeutung von Erfolgs- und Handlungsunwert für das Unrechtsurteil bereits entwickelt. Die allgemeine Auffassung folgt dabei dem Kompensationsgedanken, nach dem der auf Tatbestandsebene geschaffene Erfolgs- und Handlungsunwert auf Rechtswidrigkeitsebene durch einen dazu korrespondierenden Erfolgs- und Handlungswert ausgeglichen werden kann.

Gegenstand der Dissertation ist zu untersuchen, ob und inwiefern diese bei der vollendeten Tat entwickelten Lehren auf die Unrechtsbegründung und die Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat übertragen werden können. Dabei kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das maßgebliche Kriterium für das Unrechtsurteil bei der versuchten Tat der hierbei verwirklichte subjektive Handlungsunwert ist. Daraus ergibt sich bei stringenter Anwendung des Kompensationsgedankens die Konsequenz, dass eine vollständige Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat bereits bei Vorliegen eines (bloß) subjektiven Handlungswertes möglich ist. Auf die objektiven Unrechtsaufhebungsvoraussetzungen kommt es also bei der Rechtfertigung der versuchten Tat nicht an. Die Tragfähigkeit dieser "Theorie von der subjektiven Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat" wird in ihrer dogmatischen und rechtspolitischen Dimension überprüft.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl

Rigorosum: 19. Februar 2008

 

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