Biostoffverordnung
Am 01.04.1999 ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) zur Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG in Kraft getreten.
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. ... (§ 1).
Die BioStoffV fordert unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen stattfinden kann, die Einstufung der Stoffe/Arbeitsverfahren in Risikogruppen und Schutzstufen sowie die Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.
Dabei wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterschieden:
* Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der biologische Arbeitsstoff mindestens der Art nach bekannt ist, die Tätigkeiten auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet sind und die Exposition der Beschäftigten hinreichend abschätzbar ist. Normalerweise finden solche Tätigkeiten in der Forschung statt.
* Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist. Typische Bereiche für nicht gezielte Tätigkeiten sind die Gesundheitsfürsorge, die Landwirtschaft oder die Abfallwirtschaft. Im Bereich der Universität fallen sicherlich Tätigkeiten im Botanischen Garten und in Gewächshäusern sowie in Tierhaltungsbereichen darunter, im Universitätsklinikum z.B. Tätigkeiten im Umgang mit den Patienten in Krankenzimmern, Arbeiten in diagnostischen Abteilungen und natürlich ebenfalls Umgang mit Versuchstieren.
Vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), der beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet wurde, werden Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) aufgestellt und der Entwicklung entsprechend angepasst. Diese geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Zur Zeit existieren unter anderem folgende TRBAs:
* TRBA 100: Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
* TRBA 120: Versuchstierhaltung
* TRBA 500: Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
Einige relevante TRBAs sind auch in englischer Übersetzung verfügbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Daher ist neben der Gefährdungsermittlung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 - 8 BioStoffV durchzuführen. Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung sind auf den Seiten der Arbeitssicherheit zu finden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Webseiten des Betriebs- und Personalärztlichen Dienstes.