Studiengebühren
Formulare und Anträge
a) Formulare und Anträge für Internationale Studierende
Formulare:
- Auskunftsformular für Internationale Studierende, z.B. neue Ausnahme für Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten), § 24 Aufenthaltsgesetz für Kriegsgeflüchtete Ukrainer*innen nach dem 24.02.2022. Siehe Auskunftsformular für Details.
- Formular über Berufstätigkeit (Ergänzung zum Auskunftsformular für Internationale Studierende)
Anträge:
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz (Neue Länderliste seit März 2024)
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund eines Praktischen Jahres / Praktischen Semesters (Neues Antragsformular seit März 2024)
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund Behinderung
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund des Antrags auf Beurlaubung (Achtung: Eine Gebührenbefreiung aufgrund eines Antrags auf Beurlaubung ist nur möglich, wenn Ihr Antrag auf Beurlaubung bewilligt ist und Ihr Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit bei der Studierendenabteilung angekommen ist.)
- Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr
Gemäß Landeshochschulgebührengesetz müssen die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen, also zum Sommersemester 2024 bis 15. April 2024.
Ein Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr entbindet Sie nicht von Ihrer Zahlungspflicht.
Bitte reichen Sie die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr möglichst frühzeitig ein, damit über eine Befreiung bis zum Beginn des Sommersemesters 2024 am 1. April 2024 entschieden ist (Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen). Andernfalls müssen Sie die Gebühr zunächst entrichten, um rechtzeitig zum Sommersemester 2024 (1. April 2024 bis 30. September 2024) immatrikuliert zu sein. Im Fall der Befreiung wird die Gebühr zurückerstattet.
b) Formulare und Anträge für ein Zweitstudium
Formulare:
Anträge:
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund eines Praktischen Jahres / Praktischen Semesters (Neues Antragsformular seit März 2024)
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund Behinderung
- Befreiung von der Studiengebühr aufgrund des Antrags auf Beurlaubung (Achtung: Eine Gebührenbefreiung aufgrund eines Antrags auf Beurlaubung ist nur möglich, wenn Ihr Antrag auf Beurlaubung bewilligt ist und Ihr Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit bei der Studierendenabteilung angekommen ist.)
- Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr
Gemäß Landeshochschulgebührengesetz müssen die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen, also zum Sommersemester 2024 bis 15. April 2024.
Ein Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr entbindet Sie nicht von Ihrer Zahlungspflicht.
Bitte reichen Sie die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr möglichst frühzeitig ein, damit über eine Befreiung bis zum Beginn des Sommersemesters 2024 am 1. April 2024 entschieden ist (Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen). Andernfalls müssen Sie die Gebühr zunächst entrichten, um rechtzeitig zum Sommersemester 2024 (1. April 2024 bis 30. September 2024) immatrikuliert zu sein. Im Fall der Befreiung wird die Gebühr zurückerstattet.