Universitätsentwicklung, Struktur und Recht

Antragsverfahren für die Meldung und Genehmigung von Geschenken, Preisgeldern und sonstigen Zuwendungen

Über das von dieser Seite verlinkte IT-gestützte Verfahren, den universitätseigenen EWorkflow (ohne Medizin) können Sie an der Universität Tübingen Geschenke, Preisgelder und sonstige Zuwendungen melden bzw. Genehmigungen zu deren Annahme beantragen. (Für Beschäftige der Medizinischen Fakultät gibt es demnächst einen eigenen EWorkflow; bis dahin wenden Sie sich bitte an das Dekanat.)

Die Universität setzt mit diesem Melde-und Genehmigungsverfahren die Vorgaben des Wissenschaftsministeriums (MWK) um. Rückmeldungen zu Ihren Anträgen erhalten Sie direkt über den EWorkflow.
Ihnen stehen (nach Anmeldung mit Login-ID der Universität) unter: https://eworkflow.uni-tuebingen.de folgende EWorkflows zur Verfügung:

Keine Meldung ist erforderlich bei Massenwerbeartikeln (z. B. Kalender, Kugelschreiber etc.) und den weiteren unter Ziffer 32.6 BeamtVwV https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-IM-20160419-SF32 genannten Fällen (z.B. Geburtstagsgeschenke aus dem Mitarbeiterkreis im üblichen Umfang, übliche, angemessene Bewirtungen etwa bei Besprechungen).

Weitere Informationen zu den Regelungen zur Annahme von Zuwendungen finden Sie unter den nachfolgenden Menüpunkten und ausführlich im Merkblatt "Hinweise der Universität Tübingen zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen)" (PDF)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an geschenke-preisespam prevention@uni-tuebingen.de.

Umgang mit Geschenken und sonstigen Zuwendungen

Grundsatz: Annahmeverbot

Beamtinnen und Beamte dürfen nach § 42 Abs. 1 S. 1, 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile (Zuwendungen) für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt annehmen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres Dienstherrn. Einzelheiten regelt Ziffer 32 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV). Für Beschäftigte gilt Entsprechendes nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 TV-L). Diese Regelungen gelten z.B. auch für die Annahme von Wissenschaftspreisen, die mit Preisgeldern zur Eigenverwendung dotiert sind. Bitte beachten Sie, dass mit Ausnahme von Preisgeldern Zuwendungen in Geldform nicht angenommen werden dürfen (32.5 BeamtVwV).

Zulässige Zuwendungen

Die in Ziffer 32.6 BeamtVwV  genannten Zuwendungen (u.a. Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber einfacher Art; Geburtstagsgeschenke aus dem Mitarbeiterkreis im üblichen Umfange; übliche, angemessene Bewirtungen etwa bei Besprechungen) dürfen dennoch ohne Weiteres angenommen werden; die Zustimmung gilt allgemein als erteilt.

Anzeigepflichtige Zuwendungen

Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 35 Euro pro Kalenderjahr müssen im Regelfall nur angezeigt werden. Die Wertgrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und für jeden Zuwendungsgeber. Ausnahme: Die Annahme einer Zuwendung einzelner Studierender (oder einzelner Doktorandinnen und Doktoranden) ist ohne gesonderte Genehmigung nicht zulässig. Die Anzeige erfolgt gemäß den Vorgaben des Wissenschaftsministeriums über den EWorkflow:
https://eworkflow.uni-tuebingen.de/form/zv_dez1_zuwendungen

Zustimmungspflichtige Zuwendungen

Bei Überschreiten der Wertgrenze von 35 Euro oder bei Geschenken einzelner Studierender, Doktorandinnen oder Doktoranden gilt: Wird Ihnen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Universität Tübingen eine Zuwendung angeboten, so sind Sie verpflichtet, die Zustimmung zur Annahme der Zuwendung – wenn möglich vorab  – bei der zuständigen Stelle einzuholen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag über den EWorkflow:  
https://eworkflow.uni-tuebingen.de/form/zv_dez1_genehmigung_zuwendung

Wird der Antrag im Nachhinein gestellt, ist die Annahme grds. unter den Vorbehalt zu stellen, die Zuwendung wieder zurückzugeben, falls deren Annahme nicht zugestimmt wird (32.5 BeamtVwV). Bis zu einer Entscheidung über den Antrag darf die oder der Beschäftigte nicht über die Zuwendung verfügen.

Die Bearbeitung eingehender Anträge über den EWorkflow erfolgt durch eine Stelle in Dezernat I der Zentralen Verwaltung (bzw. der Medizinischen Fakultät), die von der Rektorin und dem Kanzler als jeweilige Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten und der privatrechtlich Beschäftigten mit der einheitlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt wurde. 

 

Umgang mit Wissenschaftspreisen (Preisgeldern)

Zuwendungen zur Eigenverwendung

Es gilt auch insoweit der Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte nach § 42 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt annehmen dürfen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres Dienstherrn. Für Beschäftigte gilt Entsprechendes nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 TV-L).
Eine Zustimmung ist daher auch für die Annahme eines Wissenschaftspreises erforderlich, der mit einem zur Eigenverwendung bestimmten Preisgeld oder mit zur Eigenverwendung bestimmten sonstigen Vorteilen oberhalb der Wertgrenze von 35 Euro dotiert ist.
Wird Ihnen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Universität Tübingen ein solcher Wissenschaftspreis verliehen, so sind Sie verpflichtet, vorab die Zustimmung zur Annahme des Preisgeldes oder der sonstigen mit dem Preis verbundenen Vorteile bei der zuständigen Stelle einzuholen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag über den EWorkflow:
https://eworkflow.uni-tuebingen.de/form/zv_dez1_genehmigung_preisgeld

Im Rahmen der Antragstellung sind nach den Vorgaben des Wissenschaftsministeriums Informationen zu folgenden Fragen beizufügen (Angaben dazu können im EWorkflow gemacht werden):
• Welche Organisation vergibt den Preis?
• Was sind ihre Ziele, wer sind ihre Mitglieder?
• Könnten ihr oder einem ihrer Mitglieder aus der Amtsführung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers Vorteile erwachsen?
• Woher stammen das Preisgeld sowie ggf. sonstige Vorteile?
• Wird der Preis in einem fairen und transparenten Verfahren vergeben?
• Wird die Auswahl von einer neutralen und sachverständigen Jury getroffen?
• Orientiert sich die Auswahlentscheidung an rein wissenschaftlichen Kriterien?

Zuwendungen zur dienstlichen Verwendung

Zuwendungen von öffentlicher (außer der Universität Tübingen) oder privater Seite für Zwecke im Rahmen der dienstlichen Aufgaben, insbesondere für Aufgaben in Forschung und Lehre, unterliegen den Drittmittelvorschriften (vgl. Drittmittelrichtlinien und Hinweise zur Verwaltungsvorschrift des Wissenschaftsministeriums zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter zu §§ 13, 41 und 41a des Landeshochschulgesetzes

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Hinweise der Universität Tübingen zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen)" und dem Drittmittel-Leitfaden von Dez. VII Abt. 2 (Anmeldung im Intranet der Universität erforderlich).