Die Immatrikulation ist gemäß § 60 Abs. 2 Landeshochschulgesetz unter anderem zu versagen, wenn eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor-oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt.
Verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt sind an der Universität Tübingen insbesondere:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie noch über einen Prüfungsanspruch im gewünschten Studiengang verfügen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Studienfachberatung an der Universität Tübingen.