Wie wird die Studiengebühr für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium erhoben?
Rechtsgrundlage
Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.
Wann erhalten Sie den Gebührenbescheid?
- Internationale Studierende erhalten den Gebührenbescheid in der Regel zusammen mit dem Zulassungsbescheid oder im Anschluss an den Antrag auf Immatrikulation / Umschreibung / Parallelstudium.
- Studierende eines Zweitstudiums erhalten den Gebührenbescheid in der Regel im Anschluss an den Antrag auf Immatrikulation / Umschreibung / Parallelstudium.
Wann müssen Sie die Studiengebühr bezahlen?
- Wenn Sie an der Universität Tübingen studieren wollen und noch nicht eingeschrieben sind, dann erhalten Sie nach dem Abschluss der
Online-Immatrikulation eine Rechnung über das Portal ALMA (https://alma.uni-tuebingen.de). Bitte speichern Sie die Rechnung für Ihre eigenen Unterlagen. - Wenn Sie bereits an der Universität Tübingen eingeschrieben sind, dann können Sie die zu zahlenden Gebühren und Beiträge über das Portal ALMA (https://alma.uni-tuebingen.de) einsehen. Für die Rückmeldung zu den folgenden Semestern müssen Sie sich während der Rückmeldezeiten (01.06. bis 15.08. eines jeden Jahres für das Wintersemester und 15.01. bis 15.02. eines jeden Jahres für das Sommersemester) selbst um die Bezahlung der Studiengebühr kümmern. Sie können die Studiengebühr zusammen mit den Semesterbeiträgen an die Universitätskasse Tübingen überweisen. Bitte überweisen Sie die Studiengebühr (und die Semesterbeiträge) nur auf folgendes Konto:
Empfänger: Universitätskasse Tübingen |
Bank: Baden-Württembergische Bank AG |
BIC/SWIFT-Code: SOLADEST600 |
IBAN: DE29 6005 0101 7477 5036 21 |
Bitte geben Sie als Verwendungszweck nur Ihre Matrikelnummer an. Bitte keine weiteren Zusätze. Vielen Dank!
Zahlen Internationale Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, doppelt?
Nein. Internationale Studierende zahlen maximal eine Studiengebühr in Höhe 1500 Euro pro Semester. Wenn eine Ausnahme oder Befreiung von der Studiengebühr in Höhe von 1500 Euro pro Semester besteht, dann müssen Internationale Studierende für ein Zweitstudium eine Gebühr für ein Zweitstudium bezahlen, d.h. 650 Euro pro Semester. Auch bei der Gebühr für ein Zweitstudium gibt es Ausnahmen und Befreiungen.
Wie können Sie eine Ausnahme oder Befreiung von der Studiengebühr erhalten?
- Mit dem Gebührenbescheid werden Sie auf Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten hingewiesen.
- Wenn Sie eine Ausnahme von der Studiengebühr für Internationale Studierende geltend machen wollen, dann füllen Sie das „Auskunftsformular für Internationale Studierende“ aus und senden es zusammen mit den dazugehörigen Nachweisen innerhalb von zwei Wochen per Post an die Studierendenabteilung. Die Unterlagen sind gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 LHGebG spätestens zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen. Darüber hinaus gelten die Fristen für die Rückerstattung der Studiengebühr gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LHGebG. Das Auskunftsformular finden Sie unter "Formulare und Anträge".
- Von der Studiengebühr für Internationale Studierende oder der Studiengebühr für ein Zweitstudium können Sie auf Antrag befreit werden. Die Anträge müssen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 LHGebG spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen. Bitte verwenden Sie die Anträge, die Sie unter "Formulare und Anträge" finden.
- Die Studierendenabteilung prüft Ihre Unterlagen und informiert Sie über das Ergebnis der Prüfung.
In welchen Fällen können Sie die Studiengebühr zurückerhalten?
- Wenn Sie Ihre Immatrikulation noch vor Beginn des Semesters zurücknehmen.
- Wenn Sie nach Beginn des Semesters, aber noch innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert werden. In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation und einen Antrag auf Rückerstattung in der Studierendenabteilung einreichen.
- Wenn eine Studiengebühr trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme erhoben wurde, weil die Voraussetzungen bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung nicht nachgewiesen werden konnten.
- Wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten.
- Wenn Ihr Antrag auf Gebührenbefreiung bewilligt wird.