Uni-Tübingen

Studiengebühren für Internationale Studierende

Rechtsgrundlage

Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.

Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Amtsermittlung (d.h. die Gebühr wird für Sie automatisch nicht erhoben):

Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Mitwirkung der Studienbewerber/innen und Studierenden

Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und diese durch das "Auskunftsformular für Internationale Studierende" innerhalb einer bestimmten Frist realisieren müssen. Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind möglich für:

Befreiungen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Antragstellung 

Nach Erhalt des Gebührenbescheids können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht spätestens bis vor Vorlesungsbeginn stellen. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind möglich für: 

Brexit

Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die mit eigenem Wohnsitz in Deutschland bis zum 31. Dezember 2020 (=Ende des Übergangszeitraums) ihr Studium aufgenommen haben, sind nicht nach § 3 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) studiengebührenpflichtig. 

Ab dem Wintersemester 2021/2022 wird von Studierenden aus dem Vereinigten Königreich, die sich an der Universität Tübingen in einen grundständigen Studiengang (=Bachelorstudiengang, Staatsexamensstudiengang und Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss) oder einen konsekutiven Masterstudiengang einschreiben wollen, eine Studiengebühr in Höhe von 1500 Euro pro Semester erhoben. Die Studiengebühr würde bei einer Ausnahme oder Befreiung entfallen.