Gefährliche Orte oder gefährliche Kameras? Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Im zweiten und letzten Vortrag des aktuellen Sommersemesters referierte Prof. Dr. Roland Hefendehl (Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht, Universität Freiburg) am 18.05.2026 im Rahmen des Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises (KrimAK) vor knapp 100 Interessierten zum Thema „Gefährliche Orte oder gefährliche Kameras? Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum“.
Zu Beginn erklärte Hefendehl, dass es seit dem Mittelalter sogenannte Maßnahmen der situativen Prävention gegeben habe, damals in Form von Zugbrücken und viel später in der DDR bereits als Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Seit dem Jahr 2022 würden etwa in Freiburg einige Orte „klassisch“ videoüberwacht, wobei die Polizei „live“ die angefertigten Aufnahmen auswerte. In Mannheim übernehme das seit 2019 zusätzlich die KI im Rahmen der sogenannten intelligenten Videoüberwachung. Auch im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung heißt es: „KI-Videoschutz kann für mehr Sicherheit bei gleichzeitiger Schonung der Grundrechte sorgen.“
Das nun für den Tübinger ZOB diskutierte Modell sieht vor, dass die Videoüberwachung erst im Nachhinein „bei Bedarf“ von der Polizei ausgewertet wird.
Laut Hefendehl erhoffe man sich von der Maßnahme zum einen die Abschreckung möglicher Täterinnen und Täter vor der Begehung von Straftaten im überwachten Gebiet, zum anderen ein gestärktes Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit. Darüber hinaus solle die Videoüberwachung auch der Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen.
Eine abschreckende Wirkung der Videoüberwachung sei nur schwer nachweisbar. Die Forschungslage gebe dies im öffentlichen Raum kaum her. Auch der Effekt einer sogenannten „rational choice“, also eine etwaige Abschreckung möglicher Täterinnen und Täter von Straftaten in Kenntnis der Videoüberwachung, werde nach Ansicht Hefendehls überbewertet.
Aktuell würden hauptsächlich „hausinterne Evaluationen“ durchgeführt; relevante deutsche Studien seien bereits in die Jahre gekommen. Gegen das Argument einer potenziellen Steigerung der Aufklärungsquoten wandte der Referent ein, dass diese bei gravierenden Delikten ohnehin sehr hoch seien. Demgegenüber sei die Verhältnismäßigkeit einer groß angelegten Videoüberwachung etwa zur Aufklärung von Fahrraddiebstählen fraglich.
Anschließend beleuchtete Hefendehl potenzielle Ermächtigungsgrundlagen für die Videoüberwachung mit speziellem Blick auf das in Tübingen am ZOB geplante Vorhaben.
In Betracht komme zunächst § 44 Abs. 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg, der den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung regelt. Die Norm ermögliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum, „wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.“
Laut Hefendehl müsse die Kriminalitätsbelastung in Relation zur Art des Ortes, der in Frage stehenden Zeit und der sich dort aufhaltenden Personen bestimmt werden, um belastbare Ergebnisse zu erhalten. Insbesondere seien aussagekräftige Studien notwendig, um eine empirische Grundlage für diese Feststellung zu schaffen.
Der Referent verwies zudem darauf, dass die Darlegungslast für die Nützlichkeit einer solchen Maßnahme bei demjenigen liege, der diese einführen wolle. Daher bestreite er die Behauptung, dass die erforderliche Kriminalitätsbelastung gegeben sei.
In Tübingen wird zudem aktuell § 18 Landesdatenschutzgesetz als taugliche Ermächtigungsgrundlage diskutiert, der die Voraussetzungen für den Einsatz von Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume normiert.
Hefendehl kritisierte an einem möglichen Rückgriff auf diese Vorschrift, dass sich deren Sinn und Zweck im Schutz der jeweiligen öffentlichen Einrichtung erschöpfe. Für die Kriminalprävention sei das Polizeigesetz anzuwenden, das Landesdatenschutzgesetz sei insoweit gerade nicht spezieller und damit auch nicht vorrangig.
Zum Schluss ging der Vortragende auf die seiner Ansicht nach negativen Aspekte der Videoüberwachung im öffentlichen Raum ein. Es handele sich um anlasslose Grundrechtseingriffe; auch befürchte er sogenannte „chilling effects“ für die Demokratie. Das bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger etwa bei der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zurückhaltender werden könnten. Zudem werde die Kriminalität schlicht in andere Gebiete verdrängt.
Deshalb lehne er den Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum insgesamt und speziell am ZOB Tübingen ab. Stattdessen solle mehr in die Sozialarbeit vor Ort investiert werden.
In der anschließenden Diskussion wurde etwa die mangelnde Effizienz der intensiven Videoüberwachung in Fußballstadien erörtert.
Dem Einwand aus dem Publikum, wer selbst keine Straftaten begehe, habe nichts zu befürchten, entgegnete Hefendehl, dass die Videoüberwachung gerade in diesem Fall einen gravierenden Eingriff in die eigenen Grundrechte bedeute, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.