Digitale Vulnerabilität – und warum sie uns alle betrifft: Ein blinder Fleck im Datenschutzrecht
by Luisa Schmied
29.09.2026
Die fortschreitende Digitalisierung bringt Vorteile, aber auch neue Herausforderungen mit sich. Eine dieser Herausforderungen ist die adäquate Adressierung ‚digitaler Vulnerabilität‘ – der Verletzlichkeit von Menschen im Rahmen digitaler Infrastrukturen.
Vulnerabilität als menschliche Eigenschaft
Um Formen digitaler Vulnerabilität einordnen zu können, ist es sinnvoll, sich zunächst mit dem allgemeinen Konzept der Vulnerabilität auseinanderzusetzen. Vulnerabilität bezeichnet grundsätzlich die Eigenschaft, verletzlich zu sein. Der Begriff bezieht sich auf Situationen, in denen das Risiko von Gefahren, also der Möglichkeit eines negativen Ereignisses durch ver-schiedene Faktoren und Prozesse, erhöht ist. Das Ausmaß der Vulnerabilität kann dabei an-hand der Wechselwirkung zwischen Risikoexposition (wie groß die Gefahr ist) und Bewälti-gungskapazität/Resilienz (wie gut man damit umgehen kann) gemessen werden. Eine ein-flussreiche Vulnerabilitätstheorie stammt von Martha Fineman (2004). Sie geht davon aus, dass Vulnerabilität ein grundlegender Bestandteil des Menschseins ist – also alle Menschen betrifft. Vulnerabilität kann sich danach entweder strukturell – etwa durch gesellschaftliche Bedingungen wie soziale Ungleichheiten – oder situativ – etwa in bestimmten Lebenslagen wie Alter oder Krankheit – äußern. Daraus leitet Fineman eine gesellschaftliche Verantwor-tung ab:
Die Gesellschaft muss auf die aus der Vulnerabilität resultierenden Abhängigkeiten reagie-ren, d.h. Menschen unterstützen, wenn sie vulnerabel sind. Dazu unterscheidet Fineman zwei Arten der Abhängigkeit, um der Vulnerabilität des Menschen erfolgreich zu begegnen:
Die unvermeidliche Abhängigkeit, die jedem Menschen aufgrund seines verkörperten Wesens innewohnt. Damit beschreibt Fineman die Abhängigkeit, die daraus entsteht, dass Menschen im Laufe ihres Lebens auf andere Menschen angewiesen sind, sei es z. B. als Kind, im Rahmen von Fürsorge und Schutz oder im Krankheitsfall/Alter auf Hilfe oder Pflege.
Daneben beschreibt sie die abgeleitete Abhängigkeit. Diese ergibt sich aus dem Zu-gang zu ausreichend materiellen, institutionellen und physischen Ressourcen, die Menschen benötigen, um ihren Vulnerabilitäten zu begegnen und ein selbstbestimm-tes Leben zu führen.
Ausgehend von den beschriebenen Abhängigkeiten ergibt sich eine Verantwortung, die nicht nur beim Individuum, sondern maßgeblich bei der Gesellschaft und ihren Institutionen liegt. Wenn Vulnerabilität nicht als individuelle Schwäche, sondern als universelle menschliche Bedingung verstanden wird, entsteht daraus die Grundlage für einen solidarischen Schutz. Dieser Schutz zielt darauf ab, allen Menschen gleiche Teilhabechancen zu ermöglichen – und schafft so mehr gesellschaftliche Gerechtigkeit.
Digitale Vulnerabilität: Risiken moderner Datenverarbeitung
Digitale Infrastrukturen sind die Grundlage moderner digitaler Dienste und Anwendungen und damit für das Funktionieren von Wirtschaft, Staat sowie zentraler Bereiche wie dem Bildungs- oder Gesundheitssystem unverzichtbar. Ohne sie wären Anwendungen wie KI-Systeme, soziale Medien, digitale Zahlungssysteme oder Cloud-Dienste nicht denkbar.
Der Rede von Vulnerabilität im Rahmen dieser digitalen Infrastrukturen liegt die Annahme zugrunde, dass digitale Technologien aufgrund ihrer Omnipräsenz automatisch neue Ver-letzlichkeiten erzeugen – sie eröffnen zwar Teilhabechancen (z. B. durch digitale Assistenz-systeme), vergrößern aber zugleich die Angriffsfläche für Grundrechtseingriffe, etwa in Form von Datenschutzverletzungen oder Diskriminierungen durch algorithmische Entschei-dungen und die Exposition gegenüber Vulnerabilitätsfaktoren. Vulnerabilitäten im digitalen Raum entstehen z. B. dort, wo datengetriebene Plattformen intrusiv in die Privatsphäre der Menschen hineinwirken. Die Möglichkeit zur Erfassung personenbezogener Daten hat zur Entstehung neuer Geschäftsmodelle geführt, die auf der Erstellung umfassender Identitäts-profile durch Tracking und Profiling der Nutzenden basieren. Über Tracking-Tools wird indi-viduelles Verhalten bis ins Detail aufgezeichnet und über Profiling-Techniken werden diese persönlichen Aspekte im Detail interpretiert, was Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage, persönliche Vorlieben und Interessen sowie auf zukünftiges Verhalten zulässt. Neben dem Ziel, damit die Kundenbindung zu erhöhen oder personalisierte Werbung zu schalten, entste-hen Informations- und Machtasymmetrien zwischen Plattformen und Nutzenden. Mit der Verbreitung intelligenter Technologien wächst zunehmend das Potenzial, menschliches Ver-halten gezielt und oft unbemerkt zu lenken und zu beeinflussen (z. B. durch Nudging). Dabei ist oft nicht klar, welche Risiken oder Schäden damit verbunden sein können.
Die Adressierung von digitaler Vulnerabilität im Recht
Versteht man Vulnerabilität als individuelle Eigenschaft, greift die übliche rechtliche Katego-risierung in feste Gruppen, z. B. nach Alter, Geschlecht oder aufgrund einer Behinderung (vgl. Art. 21 GRCh, Art. 3 Abs. 3 GG; § 1 AGG), zu kurz, um dem tatsächlichen Schutzbedarf im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden. Vulnerabilität innerhalb dieser Gruppen ist zwar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit gegeben, dennoch können verschiedene Mitglieder dieser Gruppen durch unterschiedlich stark ausgeprägte Vulnerabilitäten gekennzeichnet sein. Auch außerhalb dieser Gruppenkategorien ist eine erhöhte Vulnerabilität nicht ausge-schlossen. Verletzlichkeit ist folglich nicht universell durch Zugehörigkeit zu einer Gruppe, sondern im Kontext des speziellen Anwendungsbereichs zu betrachten. Das Festhalten an generischen Gruppenkategorien birgt die Gefahr, nicht alle Vulnerabilitätsaspekte adäquat zu adressieren. Dies sollte aber vor dem Hintergrund eines effektiven Grundrechtsschutzes, der auch den Schutz besonders vulnerabler Personen zum Ziel hat, ausschlaggebend sein.
Gerade im digitalen Raum wird jedoch die Schwierigkeit deutlich, individuelle Schutzbedürf-nisse angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere der rechtliche Schutz der eigenen Daten und die Kontrolle darüber, was mit ihnen passiert, stellt eine komplexe Herausforderung dar. Beim Versuch, den Begriff der Vulnerabilität als Rechtsbegriff zu greifen, wird dessen Unbe-stimmtheit deutlich. Trotzdem könnte ein rechtliches Konzept von Vulnerabilität dort beson-ders hilfreich sein, wo es darum geht, individuelle, situative und kontextbezogene Schutzbe-dürfnisse besser zu erfassen – also über pauschale Gruppenzuweisungen hinauszugehen und den Schutzbedarf differenzierter zu denken.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begegnet Vulnerabilität insbesondere durch eine inhaltliche Kategorisierung besonders sensibler Daten im Rahmen des Art. 9 DSGVO. Auf-grund ihres engen Bezugs zu Grundrechten und Grundfreiheiten unterwirft die Verordnung bestimmte Datenarten – etwa Gesundheitsdaten – einem besonderen Schutzregime, das über die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze hinausgehende Anforderungen stellt. Eine kontextbezogene Betrachtung individueller oder situativer Schutzbedürftigkeit erfolgt hinge-gen nicht, sodass der Schutzrahmen auf typisierte Datenkategorien beschränkt bleibt. Die Regelungssystematik der Verordnung orientiert sich zudem primär an idealtypischen, durch-schnittlich informierten Nutzenden. Eine ausdrückliche Berücksichtigung vulnerabler Perso-nen ist in der DSGVO im Wesentlichen auf den Schutz von Kindern beschränkt, z. B. in Form von Art. 8 DSGVO. Dies erfasst den Schutzbedarf im Rahmen digitaler Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend differenziert. Es bleibt die Notwendigkeit einer adäquaten Adressierung von digitaler Vulnerabilität, um z. B. älteren Menschen oder solchen mit kognitiven Beein-trächtigungen entsprechenden Selbstschutz zu ermöglichen.
Insbesondere im Verbraucherschutzrecht wurden solche Vulnerabilitäten bereits erkannt und adressiert, um Personen wirksam vor Ausnutzung aufgrund körperlicher oder geistiger Ein-schränkungen, hohen Alters oder situativer Leichtgläubigkeit zu schützen (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 4 UWG). Im Kontext digitaler Technologien werden vulnerable Personen als Nutzende oder Verbrauchende oft nicht mitgedacht. Um einem indi-viduellen Ansatz von Vulnerabilität gerecht zu werden, muss der klassische Diskriminierungs-schutz auf Grundlage von abschließenden Merkmalslisten um eine Diversitätsperspektive ergänzt werden, die anhand der Vulnerabilitäten im Kontext des konkreten Gegenstandsbe-reichs entwickelt wird. Zur Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen sind neben den schutzbedürftigen Individuen auch die gefährdenden Situationen und Kontexte zu identifizie-ren.
Begegnung von Vulnerabilitäten durch die Stärkung von Resilienzen
Die Stärkung von Resilienz (Bewältigungskapazität) ist ein wichtiger Ansatz, um Vulnerabili-tät zu begegnen. Die klassischen Lösungsansätze zur Steigerung der Bewältigungskapazität im Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung beziehen sich vor allem auf die Förderung von Privacy Literacy. Privacy Literacy beschreibt das Wissen über die Funktions-weisen digitaler Anwendungen und die daraus resultierende Fähigkeit, selbstbestimmt Da-tenschutzentscheidungen zu treffen. Ein angemessenes gesamtgesellschaftliches Schutzni-veau kann damit jedoch nicht gewährleistet werden, da einerseits nicht alle Menschen gleichermaßen von entsprechenden Bildungsmaßnahmen erreicht werden können und ande-rerseits nicht alle über die gleichen Ressourcen verfügen, sich entsprechend über Schutzvor-kehrungen zu informieren und diese auch umzusetzen. Die informationelle Selbstbestim-mung im Datenschutz ist ein Grundrecht, das allen Menschen unabhängig von ihren indivi-duellen Fähigkeiten, ihrem sozioökonomischen Hintergrund oder der jeweiligen digitalen Umgebung zugänglich sein muss. Die Möglichkeit der Selbstbestimmung darf nicht auf Per-sonen beschränkt werden, die ohne fremde Hilfe über die notwendigen Mittel verfügen, um sie auszuüben, wie z.B. die Fähigkeit, Datenschutzeinstellungen vorzunehmen oder Daten-schutzhinweise zu lesen.
Ausschlaggebend für die Stärkung von Resilienz im Kontext der informationellen Selbstbe-stimmung ist die Fähigkeit der Menschen, Risiken und Vorteile ihres Verhaltens im Digitalen einzuschätzen, um auf dieser Grundlage eine informierte Entscheidung zu treffen. Ein wich-tiger Hinweis darauf, ob Menschen in der Lage sind, mit digitalen Risiken umzugehen (also eine entsprechende Bewältigungskapazität besitzen), ist der Grad an Transparenz von digita-len Angeboten. Dabei ist es nicht nur zentral, dass Informationen überhaupt bereitgestellt werden, sondern vor allem, dass sie für alle Menschen zugänglich und verständlich sind. Nur so können sie nachvollziehen, was mit ihren Daten geschieht, welche Rechte sie besitzen und welche Folgen bestimmte Entscheidungen, etwa das Akzeptieren von Cookie-Bannern, haben könnten. Deshalb sollte das geltende Recht den Fokus verstärkt darauflegen, eine Transparenz zu gewährleisten, die sich an konkreten Situationen und den Fähigkeiten der betroffenen Personen orientiert. Ziel ist es, auch vulnerablen Personen eine informationelle Selbstbestimmung zu ermöglichen – also die Kontrolle darüber, welche persönlichen Daten sie preisgeben und wie diese verwendet werden. Transparenz muss so gestaltet sein, dass auch vulnerable Personen in digitalen Kontexten bewusst und selbstbestimmt handeln können.
Kernthesen:
Es besteht die Notwendigkeit einer adäquaten Adressierung von digitaler Vulnerabilität, um allen Menschen einen entsprechenden Selbstschutz zu ermöglichen.
Ein effektiver Schutz vulnerabler Personen erfordert einen kontextbasierten Ansatz, der situationsbedingte Gefährdungslagen mit einbezieht.
Situationsgerechte Transparenz ist eine zentrale Voraussetzung der Selbstbestimmung und muss daher als Schutzstrategie stärker fokussiert werden.
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Literatur
Fineman, Martha Albertson (2004): The Autonomy Myth: A Theory of Dependency. New York: New Press.
Schmied, Luisa/Nebel, Maxi (2025): Digitale Vulnerabilität und Selbstbestimmung – Vorgaben zur Sicherstellung der Selbstbestimmung vulnerabler Nutzendenden durch informierte Einwilligung und Rechtspflichten im Behinderten- und Datenrecht. In: Friedewald, Michael/Roßnagel, Alexander/Geminn, Christian/Karaboga, Murat (Hg.): Freiheit in digitalen Infrastrukturen. Baden-Baden: Nomos, S. 107-148. https://doi.org/10.5771/9783748953371-107
https://privacy4all.de/startseite/digitale-vulnerabilitaet-und-warum-sie-uns-alle-betrifft-ein-blinder-fleck-im-datenschutzrecht/ (privacy4all: August 14, 2025)