Wenn Sie Austauschstudierende*r sind, ukrainische Staatsangehörigkeit und einen Aufenthaltstitel nach § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetz haben, sind Sie prinzipiell bürgergeldberechtigt, siehe hier: https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-in-deutschland/finanzierung. Gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
1. Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld = Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II beim Jobcenter. Wenn Sie in Tübingen oder im Landkreis Tübingen gemeldet sind, ist das Jobcenter Tübingen zuständig. Der Antrag ist digital möglich unter: https://jobcenter-tuebingen.de/digital. Erwähnen Sie auf jeden Fall folgende Zusatzinformation, damit Ihr Antrag nicht sofort abgelehnt wird:
- Ihren Aufenthaltstitel nach §24 und Ihre ukrainische Nationalität
- Ihren Status als Austauschstudierende: dass Sie temporär an der Universität Tübingen studieren und keinen Abschluss an der Universität machen.
- Ablehnungsbescheid des Bafög-Amtes: muss eingereicht werden, damit ihr Antrag auf Bürgergeld Chancen auf Erfolg hat
- reichen Sie den Ablehnungsbescheid des Bafög-Amtes beim Jobcenter mit ein, sofern er ihnen bereits vorliegt, oder
- informieren Sie das Jobcenter, dass Sie den Bafög-Ablehnungsbescheid nachreichen werden, siehe Punkt 2.
Bürgergeld kann nur ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei Jobcenter eingegangen ist: Wenn Sie z.B. ab April keine Finanzierung mehr haben, aber Ihren Antrag auf Bürgergeld erst im Mai stellen, kann frühestens ab Mai Bürgergeld gezahlt werden - sofern der Antrag auf Bürgergeld erfolgreich ist.
Wenn das Jobcenter Ihnen mitteilt, dass Sie als Studierende*r grundsätzlich nicht bürgergeldberechtigt sind, obwohl Sie dem Jobcenter die oben genannten Informationen bzgl. Ihres ukrainischen Flüchtlingsstatus mitgeteilt haben, informiere Sie bitte das Incoming Team unter incomingspam prevention@zv.uni-tuebingen.de.
2. Für einen erfolgreichen Antrag auf Bürgergeld ist ein Ablehnungsbescheid des Bafög-Amtes notwendig: Stellen Sie daher spätestens parallel zum Bürgergeld-Antrag den Bafög-Antrag beim Bafög-Amt des Studierendenwerks Tübingen- Hohenheim. Da ukrainische Austauschstudierende mit §24 nicht bafögberechtigt sind (weil sie keinen Studienabschluss in Deutschland anstreben), gilt ein vereinfachtes Verfahren. Bitte reichen Sie folgende Dokumente / Informationen ein:
- Formblatt 1: https://www.my-stuwe.de/bafoeg/formulare.
- Nachweise zum Einkommen / Vermögen auf Seite 3 und 4 vom Formblatt 1 müssen nicht eingereicht werden, die Formularfelder sind aber wahrheitsgemäß auszufüllen
- Wenn Sie unter 10.000 € Vermögen besitzen, können Sie das Formular Vereinfachte Vermögensfeststellung (https://www.my-stuwe.de/bafoeg/formulare) einreichen und Seite 4 von Formblatt 1 leer lassen
- Immatrikulationsbescheinigung nach §9 Bafög
- erwähnen Sie zusätzlich schriftlich gegenüber dem Bafög-Amt, dass Sie
- ukrainische*r Ausauschstudierende*r mit einem Aufenthaltstitel nach §24 sind
- den Bafög-Antrag stellen, weil Sie einen Ablehnungsbescheid des Bafög-Amtes für Ihren Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter Tübingen benötigen.
Sobald Sie den Ablehnungsbescheid Ihres Bafög-Antrages erhalten haben, reichen Sie ihn beim Jobcenter für Ihren Antrag auf Bürgergeld ein bzw. nach, siehe Punkt 1.
Stand: 2/2024