Uni-Tübingen

Bürgergeld

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1.1.2023 durch das Bürgergeld ersetzt.

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Leistungen vom Jobcenter, da sie vorrangig BAföG beziehen können.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen,

  • wer beurlaubt ist, wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann Bürgergeld beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden, außer Prüfungsleistungen, die dem Abschluss von Studienmodulen dienen. Ein Anspruch auf Bürgergeld kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.

  • für den Monat der Aufnahme eines Studiums für Studienanfänger*innen solange der BAföG Bescheid nicht entschieden ist, Studierende nicht bei den Eltern wohnen oder bereits zuvor ALG II/Bürgergeld erhielten (§ 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Siehe dazu Link Fachliche Hinweise 27.19

  • bei Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab der 12. Woche (§ 21 Abs. 2 SGB II)

  • bei Mehrbedarf für Alleinerziehung

  • bei Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

  • bei bestimmten einmaligen Leistungen (z.B. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 SGB II sowie Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Ausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, Mehrkosten bei Verpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtungen, angemessene Lernförderung von Schülern und Vereinsbeiträgen)

  • für Schulmittel pro Schuljahr und Schulkind von 150 Euro jeweils zum 1.8.

  • für bei den Eltern wohnende, BAföG beziehende Studierende, deren Eltern im ALG II/Bürgergeld Bezug stehen (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II)

  • Kann-Bestimmung: Härtefallgewährung für atypische Lebenssituationen als Darlehen, sofern der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet: besondere Härtefälle im letzten Semester, bei denen außergewöhnliche, schwerwiegende, atypsche und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sind, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindert haben oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II) siehe dazu Link fachliche Hinweise Randziffer 27.10 . Außerdem besteht bei nur darlehensweisem Bezug ein paralleler Anspruch auf Wohngeld (§ 8 Abs.1 Satz 3 WoGG)

Fachliche Hinweise Arbeitsagentur zu § 27 SGB II

Eine sehr gut aufbereitete Seite über die Thematik des SGB II und SGB XII in Zusammenhang mit dem Studierendenstatus bietet folgende Seite: www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

Bürgergeld - Information und Antragstellung:

Jobcenter Tübingen
Schleifmühleweg 68
72070 Tübingen

Tel.: 07071 / 5652 - 0
E-Mail: Jobcenter-LK-Tuebingenspam prevention@jobcenter-ge.de

Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8.30 bis 12.00 Uhr
Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Sozialhilfe - Information und Antragstellung:

Universitätsstadt Tübingen
Fachabteilung Soziale Hilfen
Derendinger Straße 50
72072 Tübingen

Tel.: 07071/ 204-1850
Fax: 07071/ 204-41051
E-Mail: soziale-hilfenspam prevention@tuebingen.de