Uni-Tübingen

Leistungserbringung während Urlaubssemester aufgrund von Elternzeit und SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 02. März 2021 neue Fachliche Weisungen für den § 7 SGB II veröffentlicht.

Die in Nr. 7.156 (beginnend Seite 66) vorgenommenen Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen von Studierenden.

Unter Punkt 4 geht es um Verbesserungen für Studierende mit Kind in Urlaubssemestern:

(4) Eine Beurlaubung ist nach den jeweiligen Regelungen der Hochschulgesetze der Länder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Daneben können Studierende nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beurlaubt werden. Werden während einer solchen Beurlaubung nach Satz 2 im Einzelfall nach dem jeweiligen Prüfungsrecht ausnahmsweise zulässige Prüfungen erbracht, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, steht dies einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der Zeit der Beurlaubung nicht entgegen.