Uni-Tübingen

Der aktuelle Gleichstellungsplan

Chancengleichheit an der Universität Tübingen
Gleichstellung - Familie - Diversität

Der Gleichstellungsplan der Universität Tübingen ist das grundlegende Dokument, in dem die Universität umfassend ihre Ziele, Strategien und Maßnahmen im Themenfeld Chancengleichheit / Equity beschreibt.

Als Teil der Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität erfüllt er die Vorgaben des Landeshochschulgesetzes für Gleichstellungspläne und hat eine Laufzeit von 2023 bis 2027.

Der Gleichstellungsplan erfüllt die Vorgaben der Europäischen Kommission für Gleichstellungspläne und ermöglicht es der Universität Tübingen und ihren Angehörigen damit, Anträge im Rahmenprogramms Horizon Europa zu stellen. Weitere Informationen:  https://www.eubuero.de/de/fif-genderaspekte-heu-2586.html

Den aktuelle Gleichstellungsplan (als Teil VII des Struktur- und Entwicklungsplans 2023 bis 2027 der Universität Tübingen) steht hier als Download zur Verfügung:

Gleichstellungsplan der Universität Tübingen

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für den Gleichstellungsplan der Universität Tübingen ist das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg.

In § 4 Absatz 7 heißt es:

Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.

Weiter heißt es in § 7 Absatz 1:

Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.

In § 2, in dem die Aufgaben der Hochschulen geregelt sind, heißt es in Absatz 4:

Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.