Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist nach der allgemeinen Regel des Art. 35 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dann vorzunehmen, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
Das Twitter-Angebot des IANES selbst löst diese Folge aufgrund des nur sehr geringen Umfangs seiner eigenen Datenverarbeitung (vgl. insoweit die Datenschutzerklärung) nicht aus, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei den Tweets hauptsächlich um ein reines Senden von Inhalten ohne Personenbezug handelt, und bei einem Bezug zu anderen Twitterern nur die Daten verarbeitet werden, die diese selbst und freiwillig angegeben haben (Nutzername und Tweets).
Jedoch stellt aus Sicht des IANES die Twitternutzung an sich aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Auswertung der Daten durch die Twitter Inc. zu Werbezwecken u. Ä., eine Verarbeitung mit einem hohen Risiko dar, für die eine Datenschutzfolgenabschätzung (durch Twitter) vorzunehmen ist.
Denn durch die Nutzung eines Twitter-Accounts begibt sich der jeweilige Nutzer unter die systematische Beobachtung durch die Twitter Inc. Hierbei können auch sensitive Daten wie politische Einstellungen, die sexuelle Orientierung oder gesundheitliche Probleme offenbart werden, die miteinander verknüpft und zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofils verwendet werden können. Auch besonders schutzwürdige Personen wie etwa Jugendliche können Twitter-Nutzer und damit Betroffene sein. Selbst beim bloß passiven Mitlesen von Twitter ohne eigenen Account können durch die Erhebung von Log-Daten sensible Daten erhoben werden, etwa durch die vorher besuchten Webseiten oder die Standortdaten des Nutzers.
Dies gilt umso mehr, als dass die Twitter Inc. nicht oder nur eingeschränkt überprüft werden kann. Da die Daten deutscher Nutzer nicht innerhalb Deutschlands, sondern in Irland verarbeitet werden, bestehen höheren Hürden für den Zugang zu (gerichtlichem) Rechtsschutz als bei einem in Deutschland ansässigem Unternehmen.