Uni-Tübingen

Urlaubsplanung: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Wie viele Urlaubstage stehen mir zu ?

Alle tariflich Beschäftigten der Universität haben 30 Tage Erholungsurlaub (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), ebenso Auszubildende. Für die nicht tariflich beschäftigten studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte gilt abweichend hiervon das Bundesurlaubsgesetz mit nur 24 Tagen Urlaub (bezogen auf eine 6-Tage-Woche).

Kann ich Urlaub nehmen, wann immer ich will ?

Dazu hier ein Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) über den Zeitpunkt (...) des Urlaubs (BUrlG §7):

"(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen."

Grundsätzlich also kann immer Urlaub genommen werden. Einschränkungen sind aber möglich, z. B. ist es in manchen Abteilungen notwendig, sich mit KollegInnen abzusprechen, oder möglich, dass dringende dienstliche Belange dem Urlaubszeitpunkt entgegenstehen. Festzuhalten ist aber auch, dass an allererster Stelle die Wünsche des/der Beschäftigten stehen. Diese sind die Grundlage für jede weiterführende Diskussion über eventuell entgegenstehende dringende dienstliche Belange. Unter „dringende dienstliche Belange“ fällt NICHT das laufende Semester. Dieser Begriff ist sehr eng gefasst und bezieht sich auf die absolute Unabkömmlichkeit einzelner MitarbeiterInnen für eine ganz bestimmte, zeitlich begrenzte und nur zu diesem Zeitraum ausführbare Aufgabe.

Da das eher selten der Fall ist, sollten Sie sich bei Problemen mit der Urlaubsplanung bzw. einem abgelehnten Urlaubsantrag an den Personalrat wenden. Wir alle werden durch höhere Arbeitsverdichtung immer unabkömmlicher, aber gerade deswegen brauchen wir auch unseren Erholungsurlaub zu den Zeiten, die uns wichtig sind und in unsere Lebensplanung passen.

Wann verfällt mein Urlaub?

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist in einer Protokollerklärung zum §26 (2) für die Hochschulen geregelt, dass im Falle der Übertragung von Erholungsurlaub dieser bis zum 30. September des folgenden Jahres vollständig genommen sein muss. Wird der Erholungsurlaub vor dem 30.09. des Folgejahres aber nur angetreten, so droht der Verfall nicht rechtzeitig genommener Urlaubstage. Diese Regelung gilt analog auch für die BeamtInnen.

Dagegen greift für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte diese Regelung nicht, da sie keine tariflich Beschäftigten sind. Für sie kommt deshalb die Verjährungsfrist des Bundesurlaubsgesetzes zur Anwendung: Der Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt, wenn er nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen wurde.

Urlaubsanspruch nach langer Krankheit

Abweichend hiervon gilt für alle Beschäftigten und Hilfskräfte, welche wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit ihren Urlaub nicht nehmen konnten, dass der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlausjahrs verfällt (BAG Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10).

Der Urlaubsantrag und dessen Ablehnung

Ein schriftlich (bzw. bei Gleitzeitbeschäftigten: digital) gestellter Urlaubsantrag wird durch den Dienststellenleiter genehmigt. Lehnt er den Urlaubsantrag eines Beschäftigten ab, muss der Vorgesetzte schriftlich den dienstlichen Grund hierfür benennen. Sollte Ihnen ein Urlaub verweigert werden und keine Einigung mit dem Dienstellenleiter möglich sein, so wenden Sie sich bitte an den Personalrat. Dieser ist gemäß § 79 (4), LPVG, in der Mitbestimmung  und sucht mit den Betroffenen eine Lösung.

Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Was ist, wenn ich erst im laufenden Jahr die Arbeit an der Uni begonnen habe oder vor dem Jahresende ausscheide?

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wer also z. B. am 1. Juni angefangen hat zu arbeiten, erhält für dieses Jahr 30 : 12 x 7 = 17,5 bzw. 18 Tage Urlaub, da Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (also zu bezahlen). Falls zu viel Urlaub gewährt wurde, kann aber kein Geld zurückgefordert werden (Siehe auch §7 BurlG, §40 TV-L).

Stand: 06/20