Institut für Kriminologie

Das Verhältnis von Unrechtsbegründung und Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat

Dissertation Dr. Magdalena Grupp

Auf dem Boden der personalen Unrechtslehre wurde für die vollendete Tat die Bedeutung von Erfolgs- und Handlungsunwert für das Unrechtsurteil bereits entwickelt. Die allgemeine Auffassung folgt dabei dem Kompensationsgedanken, nach dem der auf Tatbestandsebene geschaffene Erfolgs- und Handlungsunwert auf Rechtswidrigkeitsebene durch einen dazu korrespondierenden Erfolgs- und Handlungswert ausgeglichen werden kann.

Gegenstand der Dissertation ist zu untersuchen, ob und inwiefern diese bei der vollendeten Tat entwickelten Lehren auf die Unrechtsbegründung und die Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat übertragen werden können. Dabei kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das maßgebliche Kriterium für das Unrechtsurteil bei der versuchten Tat der hierbei verwirklichte subjektive Handlungsunwert ist. Daraus ergibt sich bei stringenter Anwendung des Kompensationsgedankens die Konsequenz, dass eine vollständige Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat bereits bei Vorliegen eines (bloß) subjektiven Handlungswertes möglich ist. Auf die objektiven Unrechtsaufhebungsvoraussetzungen kommt es also bei der Rechtfertigung der versuchten Tat nicht an. Die Tragfähigkeit dieser "Theorie von der subjektiven Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat" wird in ihrer dogmatischen und rechtspolitischen Dimension überprüft.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl

Rigorosum: 19. Februar 2008

 

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