Japanologie

Bürokratisches

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Visa

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg ein Praktikum machen möchten, benötigen Sie je nach zeitlichem Umfang und Entlohnung des Praktikums ein Visum.
Es gibt generell zwei Wege, ein Visum zu bekommen. Entweder man reicht die erforderlichen Unterlagen in Deutschlad selbst ein, kümmert sich also selbst um das Visum, oder der japanische Arbeitgeber erledigt das in Japan beim Immigration Office und man bekommt ein Certificate of Eligibility (CoE) zugesandt, mit dem man das Visum dann abholen kann. Ersteres braucht 7 Tage Bearbeitungszeit, für die Beantragung mit CoE muss man 3 Monate rechnen.
Es ist ratsam, sich bei dem zuständigen Konsulat zu erkundigen, welche Unterlagen man für ein Praktikumsvisum aktuell einreichen muss.

Visa, die man selbst in Deutschland beantragen kann

„Touristenvisum“ (短期滞在 tanki taizai)

Die oft „Touristenvisum“ genannte Aufenthaltsgenehmigung ist eigentlich kein Visum im eigentlichen Sinne, sondern wie der Name sagt, eine kurzfristige Aufenthaltsgenehmigung von 90 Tagen, die nochmals um weitere 90 Tage verlängert werden kann. Für Inhaber eines deutschen Reisepasses wird diese automatisch bei der Einreise zusammen mit der „Landing Permission“ (上陸許可 jôriku kyoka) erteilt und in den Pass gestempelt. Dies ist zwar die mit Abstand einfachste Lösung, allerdings beinhaltet das Touristenvisum keine Arbeitserlaubnis. Laut der Homepage der Japanischen Botschaft in Deutschland sind jedoch Praktika mit „geringer Aufwandsentschädigung“ möglich.

Working Holiday Visum (ワーキングホリデーwākingu horidē)

Das Working Holiday Visum ermöglicht es dem Angehörigen eines Staates, der ein Working-Holiday-Abkommen mit Japan hat, für maximal 12 Monate in Japan einer Beschäftigung nachzugehen. Es kann von allen beantragt werden, die zwischen 18 und 30 Jahren alt sind und die notwendigen finanziellen Mittel aufweisen können (i.d.R. ca. 2000€ + Hin-/Rückflugtickets) und wird innerhalb von etwa 1-2 Wochen vom zuständigen Konsulat ausgestellt. Das Visum kann nur einmal beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Beschäftigung in Hostess-Clubs und anderen einschlägigen Bars verboten ist.

Cultural Activities Visum (文化活動 bunka katsudō)

Das Cultural Activities Visum kann für eine Dauer von 6 bis 12 Monaten ausgestellt werden und erlaubt einen Aufenthalt zum Zwecke von unbezahlten oder geringfügig entlohnten Praktika oder „kulturellen Aktivitäten“ wie Teezeremonie, Judo etc. Die Beantragung erfolgt entweder über das CoE oder eigenständig (Nachweis der geplanten Aktivitäten etc.).

Designated Activities Visum (特定活動 tokutei katsudō)

Ein Designated Activities Visum ist das Visum, das im Grunde für für Praktika mit längerer Dauer oder höherer Entlohnung beantragt werden sollte. Die Beantragung erfolgt entweder über das CoE oder eigenständig (Nachweis der geplanten Aktivitäten etc., Einladungsschreiben, Praktikumsplan, Arbeitsvertrag, Handelsregisterauszug des jap. Unternehmen etc.).

Visa, die nur vom japanischen Arbeitgeber beantragt werden können

Trainee-Visum (研修 kenshū)

Das Trainee-Visum ist eine Aufenthaltsgenehmigung von üblicherweise 6 oder 12 Monaten, die die Erlaubnis der bezahlten Arbeit ausschließlich im Rahmen eines zeitlich festgelegten Fachtrainings ermöglicht. Hierfür ist für gewöhnlich ein Certificate of Eligibility notwendig. Alle Aktivitäten außerhalb des Praktikums sind untersagt, dazu zählen jobben, studieren und ganz streng genommen auch die Jobsuche für künftige Aufenthalte. Absolviert man sein Praktikum über eine Organisation wie IAESTE oder AIESEC, reist man für gewöhnlich mit dem Trainee-Visum ein. Die Organisationen beantragen dann üblicherweise das CoE.

Studentenvisum (留学 ryūgaku)

Das Studentenvisum dient allein dem Aufenthalt im Rahmen eines Austauschstudiums und beinhaltet grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Eine Sondergenehmigung für bezahlte Beschäftigungen von bis zu 20 Stunden pro Woche kann jedoch durch die Universität erteilt werden. Dies bietet sich an, wenn man beispielsweise in den Semesterferien oder während des Studiums einem bezahlten Praktikum nachgehen möchte.

Krankenversicherung

Obwohl die Einwanderungsbehörde in vielen Fällen nicht ausdrücklich verlangt, dass man sich krankenversichert, ist es selbstverständlich absolut sinnvoll, da die medizinische Versorgung auch in Japan nicht ganz billig ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich abzusichern. Sehr unkompliziert sind im Falle von Praktika wie auch Studium private Reiseversicherungen. Wie auch in Deutschland muss man in diesem Falle die Rechnung zunächst selbst in bar beim Arzt entrichten und bekommt den Betrag von der Versicherung zurückerstattet. Eine zweite Möglichkeit ist, sich über die japanische Nationale Krankenversicherung (国民健康保険 kokumin kenkô hoken) zu versichern. Bei einem Praktikum über Organisationen (z.B. AIESEC) übernimmt oft der Arbeitgeber diese Versicherung. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Falle ein Selbstbehalt von 30% anfällt. Ich empfehle deswegen, sich noch über eine der o.g. Privatversicherungen zusätzlich abzusichern. OPs oder längere stationäre Aufenthalte können nämlich schnell in vier- bis fünfstellige Euro-Beträge gehen – und da sind dann auch 30% noch eine Menge.

Anrechenbarkeit

Für gewöhnlich werden für Praktika im Ausland mit Studienbezug Urlaubssemester ohne Beanstandungen beim Studentensekretariat genehmigt. Im Falle einer Beurlaubung werden nur die Hochschulsemester weitergezählt, nicht aber die Fachsemester, die Verwaltungsgebühr muss aber dennoch entrichtet werden.

Ein Praktikum kann an der Uni Tübingen im Rahmen des Erwerbs überfachlicher berufsfeldorientierter Kompetenzen (Studium Professionale) – also BQ-Punkten – innerhalb des B.A.-Studiums in Höhe von bis zu 10 ECTS-Punkten anerkannt werden. Selbstverständlich ist ein Praktikum auch eine gute Möglichkeit, zum Zwecke von Studienprojekten zu recherchieren oder zu arbeiten.