Uni-Tübingen

Infektionsschutz

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) regelt in § 44, dass Personen, die Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, eine Erlaubnis benötigen.

Die für die Universität und das Universitätsklinikum Tübingen zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 25: Ärztliche Angelegenheiten.

Da die Geschäftsstelle für Biologische Sicherheit auch als "Zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz zu beurteilen sind" dient, sollte im Idealfall jeglicher Schriftwechsel über uns laufen. Bei uns erhalten Sie auch weitere Informationen wie z. B. Anforderungen an die Laborausstattung, DIN-Normen, Hygieneplan, zugelassene Desinfektionsmittel, sowie die nötigen Informationen zum Beantragen der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 IfSG und zur Anzeige der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern gem. § 49 IfSG. Die Antragsunterlagen finden Sie auch im Download-Bereich.

Der Begriff "Arbeiten" ist folgendermaßen definiert:

Voraussetzung für eine Erlaubnis ist, dass

Die erforderliche Sachkenntnis wird durch

nachgewiesen.

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