Studiengebühren für Internationale Studierende (1.500 Euro pro Semester)
Rechtsgrundlage
Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Amtsermittlung (d.h. die Gebühr wird für Sie automatisch nicht erhoben):
- Studierende eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
- für ein Promotionsstudium,
- Austauschstudierende aus Partnerschaftsabkommen mit der Universität Tübingen (z.B. Erasmus),
- Double Degree Studierende von ausländischen Partnerhochschulen, sofern gegenseitige Gebührenbefreiung in den Partnerschaftsverträgen vereinbart wurde (dies ist im Regelfall gegeben).
Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Mitwirkung der Studienbewerber/innen und Studierenden
Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und diese durch das "Auskunftsformular für Internationale Studierende" innerhalb einer bestimmten Frist realisieren müssen. Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind möglich für:
- Bildungsinländer/-innen gemäß § 3 Abs. 2 Landeshochschulgebührengesetz
- Familienangehörige (Eheleute, LebenspartnerInnen und Kinder) von Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU,
- AusländerInnen mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz,
- Geflüchtete AusländerInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
- Heimatlose AusländerInnen nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,
- AusländerInnnen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z.B. Asylberechtigte),
- AusländerInnen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten und eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.B. wegen eines Abschiebungsverbots oder eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen,
- Geduldetete AusländerInnen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten,
- AusländerInnen, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
- AusländerInnen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
- AusländerInnen, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr),
- Schweizerische Staatsangehörige, auf welche die Ausnahme nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz zutrifft,
- Türkische Staatsangehörige, auf welche die Ausnahme nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG/Türkei) zutrifft,
- Stipendiaten der Baden-Württemberg Stiftung.
Befreiungen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Antragstellung
Nach Erhalt des Gebührenbescheids können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht spätestens bis vor Vorlesungsbeginn stellen. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind möglich für:
- Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde,
- Studierende im Praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte,
- Studierende in einem Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist,
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX,
- Beurlaubte Studierende (Achtung: Eine Gebührenbefreiung aufgrund eines Antrags auf Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein Urlaubsgrund vorliegt, Ihr Antrag auf Beurlaubung bewilligt ist und Ihr Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat angekommen ist.).
Brexit
Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die mit eigenem Wohnsitz in Deutschland bis zum 31. Dezember 2020 (=Ende des Übergangszeitraums) ihr Studium aufgenommen haben, sind nicht nach § 3 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) studiengebührenpflichtig.
Ab dem Wintersemester 2021/2022 wird von Studierenden aus dem Vereinigten Königreich, die sich an der Universität Tübingen in einen grundständigen Studiengang (=Bachelorstudiengang, Staatsexamensstudiengang und Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss) oder einen konsekutiven Masterstudiengang einschreiben wollen, eine Studiengebühr in Höhe von 1500 Euro pro Semester erhoben. Die Studiengebühr würde bei einer Ausnahme oder Befreiung entfallen.