Neuronale Informationsverarbeitung

News

09.04.2021

Keine Testpflicht für Beschäftigte der Universität

Rundmail an die Beschäftigten

Sehr geehrte Damen und Herren, 
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie vermutlich der Lokalpresse entnommen haben, hat die Stadt Tübingen am 6. April eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen. Darin wird den Beschäftigten von allen größeren Tübinger Betrieben auferlegt, sich ab dem 12. April mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest auf Covid-19 zu unterziehen und dem Arbeitgeber ein negatives Testergebnis vorzulegen. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten. 

Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Universität Tübingen als Einrichtung des Landes Baden-Württemberg kein Betrieb im Sinne der genannten Allgemeinverfügung ist. Die Beschäftigten der Universität fallen damit nicht unter die oben beschriebene Testpflicht. 

Das Rektorat der Universität teilt die Auffassung der Stadt Tübingen, dass Schnelltests einen wichtigen Beitrag leisten können, um die Corona-Pandemie auf lokaler Ebene zu bekämpfen und die Infektionszahlen zu senken. Aus diesem Grund entwickelt die Universität gemeinsam mit einem privaten Partner derzeit eine eigene Teststrategie. Ich bin zuversichtlich, dass wir allen Beschäftigten in Kürze ein Testangebot machen können, möchte aber jetzt schon deutlich machen, dass wir dabei auf eine freiwillige Teilnahme der Beschäftigten setzen werden. Details zu diesem Testangebot erhalten Sie im Laufe der kommenden Woche ebenfalls per Rundmail. 

Herzlichst
Ihr
Professor Dr. Bernd Engler
(Rektor)