Annahme und Betreuungsvereinbarung
Für eine Promotion an der Universität Tübingen sind einige administrative Schritte notwendig, die die rechtlichen Rahmenbedingungen der Promotion definieren. Nachdem Promovierende von Erst- und Zweitbetreuenden eine Betreuungszusage erhalten haben, müssen sie sich noch um die Annahme als Promotionsstudierende bei der entsprechenden Fakultät bewerben.
Mit der Promotions- bzw. Betreuungsvereinbarung wird das Betreuungsverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der bestimmte Mindestinhalte erfüllen muss, §38, Absatz 5, LHG. Hierzu zählen etwa der zeitliche Rahmen, die Frequenz von Betreuungsgesprächen oder das individuelle Studienprogramm.
Alle formalen und rechtlichen Aspekte der Promotion sind in den jeweiligen Promotionsordnungen der Fakultäten geregelt. Anlaufstellen für die Annahme zur Promotion mit Betreuungsvereinbarung, die Zulassung zum Promotionsverfahren und der Abschluss mit Promotionsprüfung, Veröffentlichung und Urkundenvergabe, sind die Promotionsbüros der Fakultäten. Bei jeglichen Fragen zum Verfahren und zur Prüfungsordnung sind diese zu konsultieren. Die Ansprechpersonen und alle wichtigen Formulare sind auf den Dekanatswebseiten der Fakultäten zu finden.
Philosophische Fakultät
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Wirtschaft- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
Juristische Fakultät
Medizinische Fakultät
Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat)
Katholisch-Theologischen Fakultät (Dekanat)
Zentrum für Islamische Theologie (Dekanat)
Graduate Training Centre Neuroscience
Immatrikulation
Mit der offiziellen Annahme an der Fakultät müssen sich Promovierende im Studierendensekretariat als Promotionsstudierende einschreiben lassen. Dies ist seit dem 30.03.2018 im LHG §38, Absatz 5, vorgesehen.
Promovierende, die bereits vor dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden, sind von der Immatrikulationspflicht ausgenommen.
Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten), können sich auf Antrag im Studierendensekretariat von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.
Weiterführende Informationen zur Immatrikulation finden Sie auf der Seite des Studierendensekretariats.