Uni-Tübingen

Familiengerechte Arbeitszeit

Nach §29 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW (ChancenG), vom Oktober 2005, können Dienststellen auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

In Teilzeit wechseln

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen auch in eine ‘normale‘ Teilzeit wechseln. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen.

Nach § 8 TzBfG haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, Anspruch darauf ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu verringern.