Anerkennungen und Bescheinigungen
Auf dieser Seite können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob eine Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen oder die Ausstellung einer Bescheinigung für Sie in Betracht kommen. Bitte beachten Sie, dass sich aus den hier dargestellten Informationen kein Anspruch auf Anerkennung einer Äquivalenz oder auf auf Ausstellung einer Bescheinigung ableiten lässt.
Welche Veranstaltungen gehören zu welchem Leistungsnachweis?
Biochemie und Molekularbiologie für Humanmedizin | |
Leistungsnachweis | |
"Praktikum Biochemie und Molekularbiologie" | |
Grundvorlesung (Klausur / ggf. Bonuspunkte aus Onlinetestaten) | 2. Fachsemester |
Hauptvorlesung (Klausur / ggf. Bonuspunkte aus 1. Teilklausur) | 4. Fachsemester |
Praktikum I (Anwesenheit / testierte Protokolle) | 2. Fachsemester |
Praktikum II (Anwesenheit / testierte Protokolle) | 4. Fachsemester |
Leistungsnachweis | |
"Seminar Biochemie und Molekularbiologie" | |
Seminar I (Anwesenheit) | 2. Fachsemester |
Seminar II (Anwesenheit) | 4. Fachsemester |
Biochemie und Molekularbiologie für Zahnmedizin (ZAppO alt) | |
Leistungsnachweis | |
"Physiologisch-chemisches Praktikum" | |
Grundvorlesung (Klausur / ggf. Bonuspunkte aus Onlinetestaten) | 3. Fachsemester |
Praktikum I (Anwesenheit / testierte Protokolle) | 4. Fachsemester |
Biochemie und Molekularbiologie für Zahnmedizin (ZAppO neu) | |
Leistungsnachweis | |
"Praktikum Biochemie und Molekularbiologie" | |
Grundvorlesung (Klausur / ggf. Bonuspunkte aus Onlinetestaten) | 2. Fachsemester |
Hauptvorlesung (Klausur / ggf. Bonuspunkte aus 1. Teilklausur) | 4. Fachsemester |
Praktikum I (Anwesenheit / testierte Protokolle) | 2. Fachsemester |
Praktikumsbegleitendes Seminar I (Anwesenheit) | 2. Fachsemester |
Praktikumsbegleitendes Seminar II (Anwesenheit) | 4. Fachsemester |
Allgemeine Regeln zur Anerkennung von (Teil-) Äquivalenzen
Studierende, die von einer anderen Universität nach Tübingen wechseln, können bereits erbrachte Leistungen daraufhin prüfen lassen, ob sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen der Biochemie an der Universität Tübingen ganz oder teilweise entsprechen. Dies kann durch die Ausstellung von (Teil-) Äquivalenzbescheinigungen bestätigt werden. Hierbei gelten (vereinfacht) folgende Regeln:
- Eine Äquivalenzprüfung wird regelmäßig nur für Studierende, die an der Universität Tübingen im Fach Human-/Zahnmedizin eingeschrieben sind, durchgeführt.
- Außeruniversitäre Leistungen (Ausbildungen, etc.) werden nicht anerkannt.
- Ein abgeschlossener Bachelorstudiengang in Life sciences führt in der Regel dazu, dass Grundvorlesung, Praktikum I und Seminar I erlassen werden. Da hierbei jedoch kein Leistungsnachweis vollständig erbracht wurde (siehe oben), können solche Teiläquivalenzbescheinigungen nur Uni-intern abgewickelt werden. Der Bescheid geht dabei direkt an die zuständigen Sachbearbeiter im medizinischen Dekanat.
- Ein abgeschlossener Masterstudiengang in Life sciences führt in der Regel dazu, das Grund-/Hauptvorlesung, Praktika I&II und Seminare I&II erlassen werden. Da hierbei vollständige Leistungsnachweise erbracht wurden (siehe oben), müssen entsprechende Äquivalenzbescheinigungen dem Landeprüfungsamt zur weiteren Bearbeitung vorgelegt werden.
Allgemeine Regeln zur Ausstellung von Bescheinigungen
Studierende, die von Tübingen an eine andere Universität wechseln, können an der Ziel-Universität vollständig erbrachte Leistungsnachweise anhand einer "Leistungsübersicht" (erhältlich beim medizinischen Dekanat oder dem Dekanat des zuständigen Fachbereichs) belegen.
- Studierende der Human- und Zahnmedizin erhalten keine Noten. In Einzelfällen kann die Biochemie die erreichten (prozentualen) Punktzahlen an das medizinische Dekanat übermitteln, so dass diese in der Leistungsübersicht gelistet werden können.
- Die Biochemie selbst stellt im Regelfall keine Bescheinigungen aus für Wechsler von Tübingen zu anderen Universitäten, für Stipendien oder andere Angelegenheiten. Insbesondere werden keine (benoteten oder unbenoteten) Teilleistungsbescheinigungen ausgestellt!
- Sofern kein vollständiger Leistungsnachweis vorliegt (siehe oben), muss der/die Studienbeauftragte an der Ziel-Universität die Äquivalenz der bereits erbrachten Leistungen prüfen.