Universitätsbibliothek

Rahmenbenutzungsordnung des Bibliothekssystems der Universität Tübingen

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Gemäß §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Februar 2011 (GBl. S. 47), hat der Senat der Eberhard Karls Universität Tübingen am 09. Juni 2011 folgende Benutzungsordnung beschlossen.

Vorbemerkung

Alle Bezeichnungen in dieser Satzung, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden geschlechtsneutral verwendet.

§1 Geltungsbereich, Ausführungsbestimmungen

  1. Diese Benutzungsordnung gilt für das Bibliothekssystem der Universität Tübingen, das aus der Universitätsbibliothek und den Bibliotheken besteht, die ständigen Einheiten für Forschung und Lehre zugeordnet sind (dezentrale Fachbibliotheken).
  2. Mit der Benutzung einer Bibliothek wird die Benutzungsordnung anerkannt. Als Benutzung gilt neben dem Betreten jede Inanspruchnahme bibliothekarischer Dienstleistungen.
  3. Die Bibliotheken sind berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Benutzungsordnung zu erlassen. Im Falle der Universitätsbibliothek erfolgt dies durch die Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung, im Falle der dezentralen Fachbibliotheken durch die jeweilige Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Einheit oder dem von dieser Beauftragten.

§2 Aufgaben

  1. Das Bibliothekssystem nimmt nach dem Landeshochschulgesetz Aufgaben der wissenschaftlichen Literatur- und Informationsversorgung der Universität wahr und bietet weitere Dienstleistungen für Studium, Lehre und Forschung an. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2011, Nr. 8, S. 308
  2. Die Universitätsbibliothek erfüllt darüber hinaus auch Aufgaben von regionaler und über regionaler Bedeutung wie Fernleihe, Weiterbildung und Teilnahme am System der überregionalen Literaturversorgung der DFG. Aufgaben nach Abs. 1 haben Vorrang.

§3 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich gestaltet. Daneben können Sondernutzungen privatrechtlich vereinbart werden.

§4 Benutzerkreis

  1. Die Dienstleistungen des Bibliothekssystems können von allen Mitgliedern, Angehörigen und Einrichtungen der Universität Tübingen und der anderen Hochschulen der Region Tübingen in Anspruch genommen werden.
  2. Andere natürliche Personen (externe Benutzer) sind zur Benutzung der Universitätsbibliothek im Rahmen des Widmungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 dieser Ordnung berechtigt.
  3. Die Benutzung von dezentralen Fachbibliotheken durch externe Benutzer wird durch Ausführungsbestimmungen gem. § 1 Abs. 3 geregelt.

§5 Zulassung zur Benutzung

  1. Die Nutzung des Dienstleistungsangebots des Bibliothekssystems ist grundsätzlich ohne förmliche Zulassung möglich. Einzelne Benutzungsarten, insbesondere Ausleihe und Fernleihe, erfordern eine besondere Zulassung nach Maßgabe der geltenden Ausführungsbestimmungen gem. §1 Abs. 3 dieser Ordnung.
  2. Die Benutzung kann zeitlich befristet, unter Auflagen oder Bedingungen sowie mit einer Beschränkung auf Teilbereiche erteilt werden. Aus wichtigem Grund kann die Zulassung von externen Benutzern verweigert werden. Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder die Ausführungsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann er vorübergehend von der Benutzung oder von einzelnen Benutzungsarten ausgeschlossen werden. Externe Benutzer können auch auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Rektors der Universität, die Benutzung im Rahmen des Hausrechts zu untersagen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluss nicht berührt.

§6 Öffnungszeiten

  1. Die Benutzung der Räume der Bibliotheken ist grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten möglich.
  2. Die Öffnungszeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Schließungen werden in geeigneter Weise bekanntgegeben.

§7 Ausleihe und Präsenzbenutzung

Die Bibliotheken entscheiden über die Ausleihbarkeit ihrer Bestände. Einzelheiten der Ausleihe und besondere Bestimmungen für die Benutzung innerhalb der Bibliotheken (Präsenzbestände) werden durch Ausführungsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 geregelt.

§8 Gebühren, Auslagenersatz und Entgelte

Die Erhebung von Gebühren, Auslagenersatz und privatrechtlichen Entgelten richtet sich nach der Bibliotheksgebührenordnung an der Universität Tübingen in der jeweils geltenden Fassung.

§9 Sorgfalts- und Verhaltenspflichten

  1. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass weder andere Benutzer noch der Bibliotheksbetrieb gestört werden. Medien, Geräte und anderes Bibliotheksgut sind sorgfältig zu behandeln.
  2. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen ist ein amtlicher Ausweis vorzuzeigen. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich mitgeführte Medien sowie den Inhalt von Taschen, Mappen und anderen Behältnissen zeigen zu lassen.
  3. Das Mitführen von Überbekleidung, Taschen, Schirmen sowie von Nahrungsmitteln ist in den dezentralen Fachbibliotheken und in den Lesesälen der Universitätsbibliothek grundsätzlich untersagt.
  4. Essen und Trinken, lautes Sprechen und anderer Lärm sowie die Benutzung elektronischer Geräte ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen oder Arbeitsbereichen gestattet.
  5. Benutzer, die Bibliotheksgut ausgehändigt erhalten, haben dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich dem Bibliothekspersonal mitzuteilen.
  6. Der Benutzungsausweis oder ein ihm gleichgestellter Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren und sein Verbleib in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für die Zugangsdaten zu elektronischen Einrichtungen.
  7. Fotografien und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Universitätsbibliothek nur mit Zustimmung der Direktion und in den dezentralen Fachbibliotheken nur mit Zustimmung der jeweiligen Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Einheit oder dem von dieser Beauftragten angefertigt werden. Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Genehmigung des Rektors.
  8. Im Übrigen gilt die Hausordnung der Universität in der jeweils geltenden Fassung.

§10 EDV-Arbeitsplätze

  1. Bei der Benutzung der EDV-Arbeitsplätze sind die gesetzlichen Vorschriften und die guten Sitten zu beachten.
  2. Die Nutzung steht unter dem Vorbehalt des dienstlichen, wissenschaftlichen bzw. studienbezogenen Zwecks. Sie kann im Bedarfsfall reguliert werden.

§11 Haftung der Benutzer

  1. Wer Bibliotheksgut verliert, beschädigt oder nach Erreichen der höchsten Säumnisstufe bzw. im Falle der kurzfristigen Ausleihe nach Rückgabeaufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht zurückgibt, hat Schadensersatz nach der Bibliotheksgebührenordnung der Universität Tübingen in der jeweils geltenden Fassung zu leisten.
  2. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verwendung des Benutzungsausweises oder eines ihm gleichgestellten Ausweises oder der Zugangsdaten zu elektronischen Einrichtungen Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2011, Nr. 8, S. 310 entstehen, haftet der Benutzer bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustmeldung oder des Sperrungsantrags bei der Bibliothek.
  3. Sofern eine Urheberrechtsverletzung durch einen Benutzer eine eigene Haftung der Universität nach dem Urheberrechtsgesetz begründet, hat der Benutzer die Universität von der Haftung freizustellen. Die eigene Haftung des Benutzers, insbesondere die nach dem Urheberrechtsgesetz, bleibt unberührt.

§12 Haftung der Bibliothek

  1. Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Gegenstände, die in Schließfächern aufbewahrt werden.
  2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Dateien oder Datenträgern des Benutzers, die durch die Nutzung von elektronischen Angeboten entstehen.
  3. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§13 Datenschutz

Die Bibliotheken erheben, speichern, aktualisieren und nutzen personenbezogene Daten ihrer Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie erteilen dem Bibliotheksbenutzer auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

§14 Reproduktionen

  1. Der Benutzer ist bei Vervielfältigungen aller Art für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
  2. Vervielfältigungen aus Handschriften sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von oder mit Einwilligung der Bibliothek angefertigt werden. Es gelten die Bestimmungen der Bibliotheksgebührenordnung an der Universität Tübingen in der jeweils geltenden Fassung.

§15 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Tübingen (Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.10.1989 und 17.10.1990; Erlass des MWK vom 3.12.1990) außer Kraft. 

Tübingen, den 09.06.2011 

Professor Dr. Bernd Engler Rektor