Bei der Benutzung von jüngerem Archivgut ab Mitte des 20. Jahrhunderts sind Schutz- und Sperrfristen (im folgenden als Schutzfristen bezeichnet) gemäß den Archivgesetzen zu beachten. Sie dienen va. dem Schutz der Persönlichkeitsrechte von natürlichen Personen, welche von den Archivalien betroffen sind. Archivalien die noch einer Schutzfrist unterliegen sind nicht ohne weiteres bestell- und einsehbar. Je nach Erschließungstiefe können bereits die Verzeichnungsinformationen der Archivalien geschützt sein. Schutzfristen stellen damit eine Einschränkung des allgemeinen Rechts auf Archivbenutzung dar.
Schutzfristen gelten für Unterlagen staatlicher Provenienz (Herkunft), also Unterlagen der Universitätsverwaltung. Für Unterlagen nichtstaatlicher Provenienz (z.B. Verbindungsarchive, private Nachlässe usw.), können in den privatrechtlichen Übergabevereinbarungen zusätzliche, abweichende Regelungen getroffen worden sein. Da das Universitätsarchiv bestrebt ist, die Benutzungsbestimmungen in Übereignungs- und Depositalverträgen an den Schutzfristen für staatliches Archivgut auszurichten, bilden sie aber in diesen Fällen einen ersten Richtwert.
Frei von Schutzfristen sind alle Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (z.B. Amtsdruckschriften, Flugblätter, Zeitungsausschnitte).
Archivische Schutzfristen sind klar von den Fristen des Urheberrechts zu trennen.
Es sind drei Arten von Schutzfristen zu unterscheiden:
1. Die allgemeine Schutzfrist gilt für alle Archivalien. Sie erlischt 30 Jahre nach Schließung der Akte durch die aktenführende Stelle. Anhand des in unseren Findbüchern angegebenen Laufzeitendes eines Archivales (entspricht der Schließung der Akte) lässt sich errechnen, ob diese Schutzfrist noch gilt.
2. Bezieht sich ein Archivale nach seiner Zweckbestimmung auf eine / mehrere natürliche Person(en) (z.B. Studierendenakten, Prüfungsakten, Promotionsakten, Personalakten, Patientenakten usw.), so greift zusätzlich die personenbezogene Schutzfrist. Sie endet 10 Jahre nach Tod der betroffenen Person. Ist der Todeszeitpunkt nicht bekannt, kommt hilfsweise eine Schutzfrist von 90 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person zur Anwendung.
3. Archivalien, die unter Rechtsvorschriften über Geheimhaltung (z.B. Arzt-/Patientengeheimnis bei Behandlungsunterlagen der Universitätskliniken) fallen, dürfen erst 60 Jahre nach Schließung der Akte benutzt werden. Auch hier kann anhand des verzeichneten Laufzeitendes das Ende der Schutzfrist errechnet werden.
Treten mehrere Schutzfristen gleichzeitig auf, gilt jeweils die längste.