Ab dem Sommersemester 2025 gelten aufgrund des 5. Hochschulrechtsänderungsgesetzes neue Regelungen für die Abrechnung beziehungsweise Auf- und Abbau von Überdeputaten bei Lehrenden mit Lehrverpflichtung. Bisher war es möglich, Überdeputate in unbegrenzter Höhe aufzubauen, die jedoch in einem Zeitraum von fünf Jahre nach der Entstehung abzubauen waren. Künftig verfallen Überdeputate nicht mehr, sondern es kann ein zeitlich unbefristetes Überdeputat aufgebaut werden. Das Überdeputat kann bis zu einer Höhe des festgelegten Pflichtdeputats aufgebaut werden. Alle SWS, die darüber hinaus erbracht werden, können nicht mehr angerechnet werden.
Ein Beispiel: Professor*innen, die nach der Lehrverpflichtungsverordnung eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS haben, können ein Überdeputat von 9 SWS haben. Jede SWS, die darüber hinaus erbracht wird, wird nicht mehr gutgeschrieben. Dafür bleibt das Überdeputat jedoch auch länger als fünf Jahre auf dem Deputatskonto gutgeschrieben, wenn es nicht abgebaut wird.
Für Überdeputate, die noch auf Basis der Lehrplanung für das Wintersemester 2024/25 erbracht wurden und über der für die jeweilige Lehrperson geltenden Lehrverpflichtung liegen, gilt aufgrund einer Übergangsbestimmung im Gesetz, dass diese noch nach der alten 5-Jahres-Regelung fortgeschrieben werden. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise 3 SWS Überdeputat, die im Sommersemester 2024 erbracht wurden, von einer Professorin, die schon beispielsweise 15 SWS Überdeputat auf ihrem Konto führt, abweichend von der neuen Regelung noch bis zum Ende des Sommersemesters 2029 abgebaut werden können.