Die mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Personen haben bei Störungen das Recht, ein Hausverbot auszusprechen, das mit Ablauf des Tages endet, an dem es ausgesprochen wird. Ein Hausverbot über einen Tag hinaus, darf nur vom Rektor/der Rektorin ausgesprochen werden. Ein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung bleibt dem Rektor/der Rektorin vorbehalten.