Laut den geltenden Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge dürfen Prüfungsleistungen nur von Hochschullehrer*innen und Privatdozent*innen, die in einer solchen Funktion der Universität Tübingen angehören, abgenommen werden. Nichthabilitierte Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen dürfen nur dann vom Prüfungsausschuss als Prüfer*innen bestellt werden, wenn ihnen zuvor vom Rektorat die Prüfungsberechtigung formal erteilt wurde.
Erst nach der formalen Übertragung der Prüfungsberechtigung durch den Rektor dürfen die Wiss. Mitarbeiter*innen vom Prüfungsausschuss zum Prüfer für konkrete Prüfungen bestellt werden. Diese formale Bestellung der Prüfer*innen durch den Prüfungsausschuss ist vorgesehen, um die fachliche Eignung des Prüfers für die jeweilige Prüfung sicherzustellen.
Zu Ihrer Übersicht stellen wir Ihnen hier eine nach Fachbereichen sortierte Liste derjenigen Wiss. Mitarbeiter*innen zur Verfügung, denen seit 2018 die Prüfungsberechtigung übertragen wurde.