Juristische Fakultät

03.08.2026

Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte

Am 1. Juli 2026 lud das Forum Junge Rechtswissenschaft im Rahmen der diessemestrigen Reihe zu einem Vortrag von Dr. Marvin Straub unter dem Titel „Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte“ ein.

Dr. Marvin Straub

Nachdem Dr. Andreas Herrmann den Habilitanden aus Augsburg dem Publikum vorgestellt und einen Überblick über dessen bisherige juristische Laufbahn verschafft hatte, führte Straub mit einer Erläuterung der dem Vortrag zugrundeliegenden Begriffe in diesen ein.

Zunächst näherte er sich dem Begriff des Rechtsgeschäfts über die Motive zum BGB, wonach ein Rechtsgeschäft eine Privatwillenserklärung sei, die einen gewollten Rechtserfolg herbeiführt. Der historische Gesetzgeber habe bewusst auf eine Legaldefinition verzichtet. Der Referent verwies zudem auf Flume, der die Rechtsgeschäftslehre von der älteren Einordnung unter die "Rechtstatsachen" gelöst und stattdessen die Privatautonomie in den Vordergrund gerückt habe. Als zentralen historischen Ausgangspunkt für die Differenzierung zwischen abstrakten und kausalen Rechtsgeschäften stellte er die Verselbständigung des Sachenrechts dar, die auf der Unterscheidung von persönlichem und dinglichem Recht beruht. Damit einher ging die Abkehr von der Titulus-modus-Lehre (wie sie etwa im österreichischen ABGB gilt) sowie die Anerkennung eines eigenständigen "dinglichen Vertrags", der laut Motiven "notwendig abstrakter Natur" sei. Hier setzte der Referent seinen ersten Kritikpunkt an: Er unterschied zwischen "inhaltlicher Abstraktion" (die dingliche Einigung enthält den Rechtsgrund nicht) und "äußerer Abstraktion" (die Wirksamkeit der Verfügung hängt nicht vom Verpflichtungsgeschäft ab). Diese beiden Aspekte würden in der Literatur oft vermischt, obwohl die inhaltliche Abstraktion keineswegs zwingend die äußere impliziere. Die äußere Abstraktion sei vielmehr eine reine Entscheidung des positiven Rechts, die historisch aus der Behandlung des Verpflichtungsgeschäfts als bloßes "Motiv" entstanden sei. Treffender wäre laut Straub daher der Begriff "akausal" statt "abstrakt".

Im nächsten Schritt fragte er, was ein Kausalgeschäft eigentlich kausal macht. Denn Verpflichtungsgeschäfte wie der Kaufvertrag hätten in der Regel gar keine eigene "causa" außerhalb ihrer selbst – die oft zitierte "Zweckvereinbarung" sei inhaltsleer, da ihr Scheitern schlicht bedeute, dass der Vertrag nicht zustande kommt. Kausalgeschäfte gewännen ihre Bedeutung als solche erst im Zusammenspiel mit den akausalen dinglichen Geschäften. Die Differenzierung zwischen abstrakter und kausaler Gestaltung sei daher nur bei solchen Rechtsgeschäften überhaupt möglich, deren Wirksamkeit potentiell von einem außerhalb ihrer selbst liegenden Rechtsgrund abhängig gemacht werden kann. Wie das Beispiel des Vorvertrags gezeigt habe, könnten zwar auch "kausale" Verpflichtungsgeschäfte ausnahmsweise an eine externe causa geknüpft werden – mit der Folge, dass sie dann die Struktur eines abstrakten Rechtsgeschäfts annehmen –, doch bleibe dies die Ausnahme vom Regelfall.

Im Hauptteil prüfte der Referent, ob die These der herrschenden Lehre zutrifft, wonach die Vollmachtserteilung ein abstraktes Rechtsgeschäft sei, das unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Bestand habe. Er widersprach dieser Sichtweise mit mehreren Argumenten. Zunächst verwies er auf § 168 BGB, der gerade eine enge Verbindung zwischen Vollmacht und Grundverhältnis herstellt, indem er das Erlöschen der Vollmacht an das zugrunde liegende Rechtsverhältnis knüpft; dieses Zweck-Mittel-Verhältnis ließe sich kaum mit der Vorstellung einer vollständig losgelösten, abstrakten Vollmacht vereinbaren. Sodann machte er deutlich, dass die Bevollmächtigung schon der Art nach keine Zuwendung sei, da sie keine unmittelbare Vermögensverschiebung bewirkt: Der Bevollmächtigte erhält keinen Vermögenszuwachs, und das Vermögen des Vollmachtgebers schmälert sich nicht. Da die Abstrakt/Kausal-Unterscheidung aber sinnvollerweise nur bei Zuwendungsgeschäften greife, sei sie auf die Vollmacht schon konzeptionell nicht übertragbar. Anschließend unternahm Straub einen historischen Exkurs zu Paul Laband, dem gemeinhin die "Entdeckung" der Abstraktheit der Vollmacht zugeschrieben wird. Er zeigte anhand von Labands Aufsatz, dass dieser lediglich herausgearbeitet habe, dass Auftrag und Vollmacht zwei eigenständige Rechtsverhältnisse seien, die nur häufig, aber nicht notwendig zusammenfallen. Von einem abstrakten Rechtsgeschäft habe Laband in diesem Zusammenhang jedoch nie gesprochen – die spätere Literatur habe ihm diese Aussage fälschlich zugeschrieben.

Schließlich wandte sich der Referent dem in der Literatur selten diskutierten Fall der isolierten Vollmacht zu. Hier zeige sich der entscheidende Unterschied zu den wirklich abstrakten Verfügungsgeschäften: Während eine abstrakte Verfügung bei Wegfall ihres Rechtsgrundes rückabgewickelt werden muss (über die Kondiktion nach § 812 BGB), bleibt die isolierte Vollmacht auch ohne zugrunde liegendes Rechtsverhältnis wirksam und muss gerade nicht rückabgewickelt werden. Dogmatisch lasse sich das nur so erklären, dass die isolierte Vollmacht ihren Rechtsgrund "in sich trägt" – sie sei folglich, wenn überhaupt, als kausales Rechtsgeschäft einzuordnen. Eine Vollmacht als abstraktes Rechtsgeschäft sei dem BGB dagegen fremd, da Vollmachten eben keines Rechtsgrundes bedürfen, um Bestand zu haben.

Anschließend diskutierte die Zuhörerschaft rege mit dem Referenten dessen Thesen. 

 

Victoria Schwarzer