Juristische Fakultät

Termin

27.09.2026

Funktionen der betrieblichen Mitbestimmung – oder: Wozu ist der Betriebsrat da?

Am 17. Juli 2026 lud Professor Christian Picker zu seiner öffentlichen Antrittsvorlesung in die Neue Aula. Der Einladung zur Vorlesung unter dem Titel ,,Funktionen der betrieblichen Mitbestimmung – oder: Wozu ist der Betriebsrat da?“ folgten zahlreiche Mitglieder der Juristischen Fakultät, Begleiter auf seinem akademischen Werdegang sowie Freunde und Familie.

Zu Beginn begrüßte Dekanin Professor Osterloh-Konrad die Zuhörerschaft und gab dieser einen Überblick über die Vita des Referenten, dessen Verbindungen zur Juristischen Fakultät Tübingen sich bis in Zeiten Pickers als Studienanfänger in Freiburg hin zurückverfolgen ließen. So entdeckte dessen heutiger Professorenkollege Professor Jens-Hinrich Binder ihn und sein juristisches Können als dessen damaliger Fallbesprechungsleiter an der Albert-Ludwigs-Universität.

Anschließend führte der Referent in seinen Vortrag ein. Dabei ging er zunächst auf die Reformbedürftigkeit der betrieblichen Mitbestimmung ein. Diese ergebe sich schon aus der historisch niedrigen Zahl an Betriebsräten, denn lediglich sieben Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe verfügen noch über einen solchen. Auffällig sei zudem, dass die Zahl an Betriebsräten in Betrieben im produzierenden Gewerbe deutlich höher sei als im Dienstleistungsgewerbe. Zudem seien Betriebsräte kaum noch in kleinen und mittleren Betrieben, sondern fast ausschließlich in Betrieben mit mehr als 500 Angestellten zu finden. Aufgrund dieser Befunde stellte Picker die Frage, ob das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jetzigen Fassung den Bedürfnissen einer sich im strukturellen Wandel befindlichen modernen Arbeitswelt noch gerecht werden könne. Vor diesem Hintergrund müsse eine fruchtbringende Reformdiskussion, die nicht bloß einzelne Symptome des aufgezeigten Bedeutungsverlusts der betrieblichen Mitbestimmung lindern, sondern deren Ursachen effektiv bekämpfen soll, sich auf deren Leitidee und Grundlagen rückbesinnen. Zu fragen sei: Welche Funktion(en) kann und soll die betriebliche Mitbestimmung in unserer Arbeitsrechtsordnung erfüllen – und welche nicht? Was ist mithin Geltungsgrund für die betriebliche Mitbestimmung – und wo liegen entsprechend ihre (systemimmanenten) Grenzen.
Entsprechend untersuchte der Referent im Folgenden zunächst die Funktionen der betrieblichen Mitbestimmung. Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers sei dies vor allem der Schutz der im Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer als Vertragspartei. Dementsprechend sei Funktion des Betriebsverfassungsgesetzes die Wahrnehmung der betriebsbezogenen Interessen der Belegschaft. Dabei werde die betriebliche Mitbestimmung zum einen durch die (grundgesetzlich geschützte) unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, zum anderen durch die Privatautonomie (der von ihr betroffenen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber) sowie durch die Tarifautonomie begrenzt

Das Verhältnis von unternehmerischer Freiheit und Mitbestimmung durch den Betriebsrat sei als Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgestaltet, wie die Entstehungsgeschichte, die Systematik und Telos des BetrVG belege. Grundsätzlich seien unternehmerische Entscheidungen frei von der Beteiligung des Betriebsrats, nur Ausnahmefälle ermöglichten diesem die Einflussnahme durch Beteiligungsrechte. Dies führte Picker anhand zahlreicher Beispiele aus. Diese zeigten auch, dass die betriebliche Mitbestimmung umso schwächer ausgestaltet sei, je stärker die unternehmerische Entscheidung betroffen sei: Etwa in wirtschaftlichen Angelegenheiten kämen dem Betriebsrat regelmäßig lediglich Auskunfts- und Beratungsrechte zu, in personellen Angelegenheiten seien Anhörungsrechte die Regel und echte Mitbestimmungsrechte lediglich eng begrenzte Ausnahmen.

Auch anhand eines Vergleichs der betrieblichen Mitbestimmung mit der unternehmerischen Mitbestimmung verdeutlichte der Referent die gefundenen Ergebnisse: Zunächst stellte er klar, dass beide Formen der Mitbestimmung streng auseinanderzuhalten seien: Die betriebliche Mitbestimmung knüpfe an den Betrieb als arbeitsorganisatorischer Einheit an. Die soziale Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen stehe hier im Vordergrund. Im Rahmen der unternehmerischen Mitbestimmung könnten Arbeitnehmer zwar auch wirtschaftliche und strategische Entscheidungen des Unternehmens mitbestimmen, jedoch sei der Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes auf eine geringe Anzahl von Kapitalgesellschaften beschränkt. Schon aufgrund der Existenz des Mitbestimmungsgesetzes sei es dementsprechend systemwidrig, die betriebliche Mitbestimmung auch auf unternehmerische Fragen zu erstrecken. Die unternehmerischen (Vor-)Entscheidungen bildeten somit den Rahmen für die betriebliche Mitbestimmung, welche die aus diesen folgende, soziale und arbeitsorganisatorische Fragestellungen betreffe.

Im Folgenden konkretisierte der Referent den Umfang der betrieblichen Mitbestimmung weiter, welcher sich aus der vertraglichen Schutz- und der sozialen Ausgleichsfunktion des Betriebsrates ergebe. Die vertragliche Schutzfunktion betreffe die eingangs erläuterte, schwächere Position des Arbeitnehmers als Vertragspartei: In rechtlicher wie auch tatsächlicher Sicht sei der Arbeitnehmer in einen fremden Betrieb eingegliedert und dort vom Arbeitgeber weisungsabhängig. Der Betriebsrat habe dabei die Funktion, das Direktionsrecht des Arbeitgebers zum Schutze der betroffenen Arbeitnehmer zu begrenzen. In dieser Hinsicht könne die betriebliche Mitbestimmung jedoch nicht weiterreichen als das Direktionsrecht des Arbeitgebers selbst, welches es gerade begrenze. Zudem habe die betriebliche Mitbestimmung eine Ausgleichsfunktion zu erfüllen. Diese beziehe sich im Gegensatz zur zuvor erläuterten vertraglichen Schutzfunktion nicht auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber, sondern vielmehr auf die gesamte Belegschaft; der Betriebsrat habe hier die Aufgabe, die innerhalb der Belegschaft bestehenden und divergierenden Interessen kollektiv auszugleichen. Hierbei nannte Picker als Beispiel die Aufstellung von Auswahlrichtlinien durch die Betriebsparteien nach § 95 BetrVG bei einer betriebsbedingten Kündigung. Dagegen habe der Betriebsrat keine weitergehende Funktion – und dürfe insbesondere nicht für die Bewältigung überbetrieblicher und gesellschaftspolitischer Anliegen in Anspruch genommen werden.

Weiter ging der Referent auf das systemimmanente und damit strukturelle Legitimationsdefizit der betrieblichen Mitbestimmung ein und legte dar, warum der Betriebsrat nicht nur durch den Gesetzgeber punktuell und enumerativ, sondern zusätzlich durch die Belegschaft hinreichend demokratisch legitimiert sein müsse.

Abschließend ging Picker auf das Verhältnis von betrieblicher Mitbestimmung und Tarifautonomie ein. Dabei stellte er klar, dass und warum der Betriebsrat keine „beitragslose Ersatzgewerkschaft“ und die Betriebsvereinbarung entsprechend kein Funktionsäquivalent zum Tarifvertrag sein könne und dürfe: Vielmehr sei es Aufgabe der dazu eigens legitimierten Gewerkschaften, die essentialia negotii des Arbeitsvertrages auszuhandeln – nicht des Betriebsrats.

Eine Betriebsverfassung, die sich auf ihre Kernfunktionen (rück-)besinne und auf ihre systemimmanenten Grenzen beschränke, sei unverändert richtig und wichtig und damit zukunftsfähig. Der Betriebsrat habe daher als Repräsentant der Belegschaft eines bestimmten Betriebs nur deren Interessen zu vertreten – anderenfalls würde er strukturell wie institutionell überfordert und dysfunktional. Picker wandte sich daher auch entschieden gegen den Reformvorschlag des DGB, der die betriebliche Mitbestimmung zugunsten einer umfassenden unternehmerischen Mitbestimmung ersetzen will. Picker plädierte stattdessen für eine funktionsgerechte Reform des geltenden BetrVG. Dazu gab der Referent abschließend Einblicke in die Leitideen eines von ihm mitverfassten Gutachtens im Auftrag der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), anhand derer das geltende Betriebsverfassungsrecht evolutiv weiterentwickelt, funktionsgerecht modernisiert und die betriebliche Mitbestimmung so zeitgerecht effektuiert werden soll.

Im Anschluss rundete ein Empfang im Kleinen Senat, der die Gäste zum Austausch über die Thesen des Referenten einlud, die gelungene Antrittsvorlesung ab.