3. Wenn der Abschluss nicht zweifelsfrei einschlägig bzw. nicht im Hauptfach einschlägig ist:
In diesen Fällen kann man aufgrund der Prüfung der Unterlagen durch die Koordinatoren dennoch zugelassen werden. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr grundständiges Studium einschlägig ist und den nötigen Umfang aufweist, sollten Sie möglichst aussagekräftige Unterlagen über die Inhalte und den Umfang der von Ihnen absolvierten Lehrveranstaltungen im Onlineportal hochladen (z. B. Transcripts, Scheine etc.). Nach einer internen Prüfung erfolgt dann ggfs. die Zulassung durch das Studierendensekretariat, unter Umständen mit bestimmten Auflagen (z. B. mit der Auflage, während des ersten Studienjahres ein oder zwei Seminare in einem literaturwissenschaftlich-neuphilologischen B.A.-Fach nachzuholen).
4. Falls das B.A.-Zeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt:
In diesem Fall kann die Bewerbung auch auf der Basis eines vorläufigen Transcript of Records erfolgen, aus dem hervorgeht, dass von Ihnen ein überdurchschnittlicher Abschluss im Sinne der obigen Definition (Gesamtnote 2,5 oder besser) zu erwarten ist. Die Zulassung erfolgt dann unter der auflösenden Bedingung, dass das Abschlusszeugnis, das mindestens die Note 2,5 ausweist, bis spätestens 30. Juni (Sommersemester) bzw. 31. Dezember (Wintersemester) nachgereicht wird.
5. Internationale Studierende
Internationale Studierende, die ihren Abschluss in Tübingen machen möchten, wenden sich direkt an das Dezernat IV der Universität, Abteilung ‚Beratung und Zulassung internationaler Studierender‘. Dort finden Sie auch nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.
Kontakt: study.masterspam prevention@uni-tuebingen.de
Alle Informationen zur Zulassung und Einschreibung finden Sie auch auf dem Informationsblatt im Downloadbereich.