Institut für Kriminologie

Die Verfolgung von Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz – Ein Bericht aus der Praxis

Am Abend des 20. Januar 2020 berichtete Herr Staatsanwalt Stefan Fuchs im Hörsaal 9 im Rahmen des Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises (KrimAK) vor ca. 70 interessierten Zuhörerinnen und Zuhörern von seinen Erfahrungen bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz. Der 37 Jahre junge Referent ist Erster Staatsanwalt und Leiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Dopingdelikten in Freiburg.

Fuchs begann seinen Vortrag mit Erläuterungen zum Begriff des Dopings. Die Schwerpunktstaatsanwalt beschäftige sich ausschließlich mit dem Thema Sportdoping. Hierunter verstehe man die „Einnahme unerlaubter Substanzen oder die Nutzung von unerlaubten Methoden zur Steigerung bzw. zum Erhalt der sportlichen Leistung.“ Zu beachten sei, dass die Sanktionierung im Bereich des Sportdopings auf zwei Arten erfolge: zum einen gebe es sportrechtliche Regelungen, wie beispielsweise sportgerichtliche Verfahren, zum anderen verlaufe parallel dazu die strafrechtliche Verfolgung.

Weiterhin erläuterte Fuchs Zuständigkeit und Aufgaben der im Jahr 2012 eingerichteten und landesweit tätigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Aufgaben seien beispielsweise eigene Ermittlungstätigkeiten oder der landesweite Sitzungsdienst bei den Amts- und Landgerichten. Im Schnitt führe die Staatsanwaltschaft Freiburg in diesem Deliktsfeld ca. 600 Verfahren pro Jahr. Hierbei handele es sich vor allem um Verfahren im Bereich des Breitensports und weniger um solche gegen Spitzensportler.

Sodann wurden die wichtigsten Vorschriften und Neuerungen des im Jahr 2015 in Kraft getretenen Anti-Doping-Gesetzes vorgestellt. Ein großer Schritt stelle zum Beispiel die Einführung der Strafbarkeit des Selbstdopings von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern dar.
Hierbei wurden auch Fragestellungen behandelt, die sich im Bereich des Besitzes von Dopingmitteln ergeben. Ein Problem stelle sich beim Tatbestandsmerkmal „zum Zweck des Dopings im Sport“. Die Grenze einer Einnahme verbotener Mittel zur Linderung eines Krankheitsbildes und zu verbotenem Doping sei nicht immer klar feststellbar. Weitere Schwierigkeiten gebe es bei der Feststellung der sogenannten „nicht geringen Menge“.

Fuchs beleuchtete ferner die strafbaren Handlungen im Rahmen des „Abgebens“ von Dopingmitteln. Hierdurch solle zum einen dem Handel mit Waren aus dem Ausland entgegengewirkt werden, da hier eine relativ hohe Gewinnspanne bestehe. Zum anderen müsse die Herstellung in Untergrundlaboren (sog. „U-Labs“) verhindert werden, in welchen Substanzen mit Anleitungen aus dem Internet und Rohstoffen aus dem Darknet erzeugt würden. Die Gefährlichkeit bestehe vor allem in der Nichteinhaltung von Reinheitsvorschriften, die zu gesundheitlichen Schädigungen führen können.

Im Bereich des Spitzensports sei die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) der Hauptanzeigeerstatter. Anzeigen aus dem internen Bereich gebe es kaum. Selbstdoping sei nur bei Spitzensportlern strafbar. Spitzensportler sei, wer entweder Mitglied eines von der NADA festgelegten Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems ist oder wer aus der sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Bei beiden Varianten ergäben sich Schwierigkeiten in Bezug auf die einzelnen Begriffsbestimmungen.

Zu den Besonderheiten der Ermittlungen führte Fuchs aus, dass beispielsweise bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen die parallel laufenden Verfahren vor den Sportgerichten beachtet werden müssten. Hier erhalte der Athlet bei einer positiven Dopingprobe eine Benachrichtigung. Auch im Rahmen der Strafzumessung könnten sportgerichtliche Sanktionen Berücksichtigung finden.

Im Rahmen der anschließenden Fragerunde wurden sowohl neue als auch bereits behandelte Bereiche aufgegriffen. Thematisiert wurden insbesondere die Einleitung der Ermittlungen und die Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft, das Ausmaß des Dopings im Hell- und Dunkelfeld, die Notwendigkeit der Verfolgung im Breitensport und die Bezüge zum Betäubungsmittelrecht.