Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Informationen zu Antragsverfahren

Assoziierung einer HAW-Professur

Kriterien

  • Die Universität kann mit Hochschulen für angewandte Wissenschaft bei Promotionsverfahren zusammenwirken. Der Anlass für eine Assoziierung ist immer ein konkretes Betreuungsvorhaben.

  • Forschungsstarke Hochschullehrer*innen einer HAW können assoziiert werden, wenn sie in ihrem Antrag qualitativ hochwertige Forschungsaktivitäten nachweisen.

  • Der/Die Antragsteller*in erhält das Promotionsrecht für 5 Jahre. Eine Verlängerungen oder eine erneute Assoziierungen sind zulässig.

  • Auf die Zuordnung zu einem bestimmten Fachbereich wird verzichtet.

Antragsinhalte

  • ausführliches Exposé zu einem gemeinsamen Promotionsprojekt

  • in technischen Fächern:

    • mindestens zwei wissenschaftliche Veröffentlichungen in wissenschaftlicher Fachliteratur jährlich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren; dabei wird eine wissenschaftliche Veröffentlichung in Fachliteratur mit Peer Review-Verfahren wie zwei wissenschaftliche Veröffentlichungen ohne Peer Review-Verfahren berücksichtigt und

    • Einwerbung von Drittmitteln im Umfang von durchschnittlich mindestens 100.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer jährlich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren

  • in nicht-technischen Fächern:

    • mindestens eine wissenschaftliche Veröffentlichung in wissenschaftlicher Fachliteratur mit Peer Review-Verfahren jährlich über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren und

    • Einwerbung von Drittmitteln im Umfang von durchschnittlich mindestens 50.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer jährlich über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren.

Ablauf des Verfahrens

  1. Der Antrag geht bei Ressort Gremien ein.

  2. Ressort Gremien informiert den/die Fachbereichssprecher*in sowie den Promotions- und Habilitationsausschuss

  3. Stellungnahme des Fachbereichs 

  4. Stellungnahme des Promotions- und Habilitationsausschusses

  5. Antrag + Stellungnahmen werden in den Fakultätsrat eingebracht

  6. Antrag + Stellungnahmen werden in den Senat eingebracht

  7. Antragsteller*in + FB werden vom Promotionsbüro informiert

Rechtliche Grundlage: Satzung über die Assoziierung von Hochschullehrer*innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Kontakt: Dr. Elaine Huggenberger; +49-7071-29-72751

Außerplanmäßige Professur

Kriterien

  • Der/Die Kandidat*in hat ein eigenständiges Lehrprofil, nachgewiesen durch eine mehrjährige Lehrtätigkeit in hochschulüblicher Breite an einer Universität (mind. 1 Jahr Lehre im Umfang von 2 SWS an der Universität Tübingen). Ein in einem auswärtigen Berufungsverfahren erzielter Listenplatz oder ein herausragender Erfolg bei einem Projektantrag können als Begründung für eine besonders frühe Verleihung gewertet werden.

  • Eine positive Evaluation der Lehre wird erwartet: Bezüglich der Lehrqualifikation ist der/die Kandidat*in durch die nachgewiesenen Leistungen auf eine Universitätsprofessur berufbar.

  • Der/Die Kandidat*in hat ein eigenständiges Forschungsprofil, belegt durch substanzielle wissenschaftliche Publikationen, Drittmittel im fachspezifischen Umfang und ist wissenschaftlich international sichtbar. Bezüglich der Forschungsleistungen ist der/die Kandidat*in durch die nachgewiesenen Leistungen auf eine Universitätsprofessur berufbar.

  • Der Einsatz in Lehre und Forschung innerhalb der Fakultät soll langfristig (in der Regel durch einen unbefristeten Vertrag an der Universität) gewährleistet sein.

  • Der Titel „apl. Prof.“ kann bei einem Wechsel an die Universität Tübingen nicht automatisch mitgenommen werden. Hier ist zuerst eine Umhabilitation nötig.

Der elektronische Antrag muss Folgendes beinhalten:

  • ein vollständig ausgefüllter Personalbogen mit Lichtbild

  • eine Übersicht über wissenschaftliche Veröffentlichungen

  • Promotionsurkunde

  • Habilitationsurkunde

  • eine lückenlose detaillierte Übersicht über Art und Umfang der Lehrtätigkeit seit der Habilitation an der Uni Tübingen in Form einer tabellarischen Aufstellung mit drei Spalten:
    Spalte 1: die einzelnen Semester seit der Verleihung der Venia,
    Spalte 2: die jeweiligen Themen der Lehrveranstaltungen,
    Spalte 3: der Umfang der Lehrveranstaltungen, in der Regel in Semesterwochenstunden.

  • eine Erklärung der Privatdozentin oder des Privatdozenten zu der Frage, ob die regelmäßige Wahrnehmung der Lehrverpflichtung von 2 SWS auch künftig gewährleistet ist, wenn die Entfernung zwischen ihrem oder seinem Wohnort und der Universität mehr als 50 km beträgt.

Ablauf des Verfahrens 

  1. Antrag des/der Antragsteller*in  Ressort Gremien  Fachbereichssprecher*in

  2. Fachbereichssprecher*in

    • bestätigt die Berufbarkeit der Kandidatin/ des Kandidaten hinsichtlich Lehre und Forschung in Befürwortungsschreiben

    • benennt 4 Gutachter*innen (mit Reihung)

  3. Eröffnung des Verfahrens im Fakultätsrat

  4. Ressort Gremien holt Gutachten ein; mindestens 2 positive auswärtige Gutachten müssen vorliegen. 1 auswärtiges Gutachten kann durch einen erzielten Listenplatz ersetzt werden.

  5. Beschluss des Fakultätsrates  Weiterleitung an Senat    Ernennung durch das Rektorat

Rechtliche Grundlage:

Kontakt: Dr. Iris Michiels +49-7071-29-78090

Berufungsverfahren: Bewerbungsbogen und Qualitätssicherungskonzept

Bewerbungsbogen

Evaluationskriterien
W1 Digitale Bildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich

W1 Mikrobielle Archaeogenomik

Qualitätssicherungskonzept gemäß § 51b LHG für Juniorprofessuren mit Tenure Track
und Evaluationssatzung betreffend Juniorprofessuren und Juniordozenturen

(konsolidierte Lesefassung,  Satzung vom 12. Oktober 2018, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 23/2018 mit erster Änderungssatzung vom 11. Januar 2019, veröffentlicht in den Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2/2019 und zweiter Änderungssatzung vom 15. Juli 2021, veröffentlicht in den Amtl. Bekanntmachungen Nr. 22/2021)

Kontakt

Dr. Meike Kammler: -29-78044, E-Mail
Dr. Sandra Maute: -29-76166, E-Mail

Dienstreisen

Professor*innen und Juniorprofessor*innen reichen ihre Anträge bitte digital über E-Mail ein. 

Dienstreiseanträge

Evaluationen

Die Formulare für den Antrag zur Eröffnung des jeweiligen Verfahrens erhalten Sie auf Anfrage unter gremienspam prevention@mnf.uni-tuebingen.de.

Informationen zur Zwischenevaluation Juniorprofessur und Juniordozentur

Qualitätssicherungskonzept gemäß § 51b LHG für Juniorprofessuren mit Tenure Track und Evaluationssatzung betreffend Juniorprofessuren und Juniordozenturen
(konsolidierte Lesefassung,  Satzung vom 12. Oktober 2018 mit zweiter Änderungssatzung vom 15. Juli 2021, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 23/2018 und Nr. 22/2021)

Kontakt zur Zwischenevaluation: Stefanie Welsch E-Mail
Kontakt zur abschließende Evaluation: Maria Moroff E-Mail

Forschungssemester

Die Rektorin kann Professorinnen und Professoren auf Antrag von den Dienstaufgaben in der Lehre und gegebenenfalls in der Selbstverwaltung freistellen, wenn ein konkretes Forschungsprojekt vorliegt und ein Vertreter oder eine Vertreterin die Dienstaufgaben (Lehre, Prüfungen etc.) übernimmt.

Gesetzliche Grundlage: § 49, Abs. 7 des Landeshochschulgesetz (LHG):
„Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden.“ 

Hinweis: Die Freistellung umfasst alle Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung (u.a. Fakultätsrat, Berufungs- und Evaluationskommissionen, Vorsitz des Prüfungsausschusses, Studiendekan*in).

Kontakt

Stefanie Welsch +49-7071-29-77977

Honorarprofessur

Kriterien

  • Die Einstellungsvoraussetzungen nach LHG §47 müssen erfüllt sein (abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung nachgewiesen durch Erfahrung in der Lehre, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, …)

  • Der/Die Kandidat*in muss eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen

  • Der/Die Kandidat*in darf nicht im Hauptamt als Hochschullehrer*in der Universität Tübingen angehören oder Privatdozent*in sein.

  • Der/Die Kandidat*in soll Lehrveranstaltungen in ihrem/seinen Fachgebiet von mindestens 2 SWS durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.

  • Der/Die Kandidat*in kann an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden.

  • Der/Die Kandidat*in steht nach der Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und ist berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Er/Sie zählt zur Statusgruppe des akademischen Mittelbaus.

Antragsinhalte

  • CV muss enthalten:

    • wissenschaftliche Ausbildung, beruflicher Werdegang

    • akademische Qualifikation und Leistungen in der Lehre

    • Verzeichnis der Wissenschaftlichen Veröffentlichungen

  • Erklärung des/der Vorgeschlagenen, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren anhängig ist

  • eindeutige Zuordnung zu einem Fachbereich der Fakultät

Ablauf des Verfahrens

  • Fachbereichssprecher*in schickt an Ressort Gremien

    • eine Stellungnahme des Fachbereichs

    • einen Vorschlag für mindestens vier mögliche Gutachter*innen

  • Der Antrag wird in den Fakultätsrat eingeracht:

    • Eröffnung des Verfahrens

    • Bestellung der Gutachter

  • Antrag wird in den Senat eingebracht

  • Gutachter werden vom Ressort Gremien angefragt und Gutachten eingeholt

  • 2. Sitzung des Fakultätsrats mit mind. 2 Gutachten

  • 2. Sitzung des Senats

  • Rektorat benachrichtigt Antragsteller*in, den Fachbereich und das Dekanat

  • Dekan händigt Bestellungsurkunde an Honorarprofessor*in aus

Rechtliche Grundlagen

Kontakt: Dr. Iris Michiels; +49-7071-29-78090

Kooptation

Kriterien

  • Hochschullehrer*innen (nach LHG §44 = Professor*innen, Juniorprofessor*innen, Juniordozent*innen) können in anderen Fakultäten durch Kooptation Mitglied werden und haben damit alle Rechte und Pflichten eines regulären Mitglieds der Fakultät.

  • Kooptierte Hochschullehrer*innen sind sowohl in ihrer Ursprungsfakultät als auch in der kooptierten Fakultät wahlberechtigt. Ein kooptiertes Mitglied kann nicht zum Dekan bestellt werden.

  • Hauptgrund für eine Kooptation: Promotionen können in einem zusätzlichen Fach betreut werden.

Eine interne („kleine“) Kooptation besteht, wenn der/die Antragsteller*in bereits an einem Fachbereich der MNF tätig ist. Ablauf:

  1. Antragsteller*in schickt seinen/ihren CV an den/die Fachbereichssprecher*in und an das Ressort Gremien

  2. Fachbereichssprecher*in schickt an Ressort Gremien eine Stellungnahme des Fachbereichs

  3. Antrag wird in den Fakultätsrat eingebracht

  4. Antragsteller*in und Fachbereichssprecher*in erhalten Rückmeldung über FR-Beschluss vom Ressort Gremien

Eine „große“ Kooptation besteht, wenn der/die Antragsteller*in Mitglied der Universität aber nicht der MNF ist. Ablauf:

  1. Antragsteller*in schickt seinen/ihren CV an den/die Fachbereichssprecher*in und an das Ressort Gremien

  2. Fachbereichssprecher*in schickt an Ressort Gremien die Stellungnahme des Fachbereichs

  3. Antrag wird in den Fakultätsrat eingebracht

  4. Antragsteller*in wird Mitglied der MNF und bezüglich der Betreuung von Promotionen einem bestimmten Fachbereich zugeordnet.

  5. Antragsteller*in und Fachbereichssprecher*in erhalten Rückmeldung über FR-Beschluss vom Ressort Gremien

Rechtliche Grundlagen:

Kontakt: Dr. Iris Michiels; +49-7071-29-78090

Korporationsrechtliche Gleichstellung

Kriterien

  • Antragssteller*in übt seit längerem zu mehr als 50% professorale Tätigkeiten aus; Idealerweise müsste sich diese Schwerpunktsetzung aus der aktuellen Dienstaufgabenbeschreibung ergeben, oder eine Änderung steht im Zusammenhang mit dem Antrag an. Es ist nicht möglich, sich selbst solche Aufgaben zu übertragen sondern diese werden explizit in Abstimmung mit der ZV übertragen.

  • Korporationsrechtliche Gleichstellung von Apl.-Professuren wirkt sich nur auf Gremien aus: Gleichgestellte apl.-Porfessor*innen gehören nicht mehr dem Mittelbau sondern der Gruppe der Hochschullehrer*innen an.

  • Die korporationsrechtliche Gleichstellung verändert nicht das personalrechtliche Statusamt.

  • Korporationsrechtliche Gleichstellung berechtigt die Bezeichnung „Professor*in“ zu führen.

Ablauf des Verfahrens

  1. Antragsteller*in schickt seinen/ihren Antrag an den Dekan.

  2. Fachbereichssprecher*in schickt die Zustimmung des Fachbereichs an den Dekan.

  3. MNF-Vorstand berät über den Antrag.

  4. Bei positivem Bescheid wird der Antrag mit einem Unterstützungsschreiben des Dekans an das Rektorat weitergeleitet.

  5. Finaler Beschluss durch das Rektorat.

Rechtliche Grundlagen

LHG §10 (1)

LHG § 46

Kontakt

Dr. Iris Michiels +49-7071-29-78090

Lehrdeputate

Für die zur Lehre verpflichteten Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen der MNF:

Formulare und Erläuterungen zum (online-) ausfüllen als Nachweis Ihrer im Sommersemester durchgeführten Lehre.

Bitte das Formular als pdf mit Unterschrift an Frau Annette Goller schicken.  

Umhabilitation - Ablauf

Ein Umhabilitationsverfahren gliedert sich in folgende Schritte. Die direkte Beteiligung des/der Habilitand/in erfolgt ausschließlich bei den mit einem "*"-Symbol markierten Schritten.

  1. Vorstellung der Absicht der Umhabilitation (sowie Zwischenevaluation gemäß LHG §39 (5)) im Fachbereich*
    Hierzu gibt es fachbereichsspezifische Unterschiede in der konkreten Umsetzung. Eine Zusammenfassung der Regelungen finden Sie hier. Bitte kontaktieren Sie hierfür den/die entsprechende Fachbereichssprecher/in und/oder die Verwaltungsleitung des Fachbereichs. Eine Bescheinigung der erfolgten Zwischenevaluation/Zustimmung zur Umhabilitaiton wird von den Fachbereichen an die Dekanatsverwaltung geschickt.
  2. Einreichung des Antrags zur Umhabilitation sowie der Habilitationsschrift in der Dekanatsverwaltung (erforderliche Unterlagen siehe Antrag Habilitationsgesuch im Downloadbereich)*
    Bitte kontaktieren Sie vor Einreichung des Antrags Dr. Elaine Huggenberger für ein Beratungsgespräch.
  3. Anfrage der Gutachten an der Universität, welche die Habilitation durchgeführt hat
    Hierfür benötigen wir eine Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin sowie die Kontaktdaten der Habilitationsstelle.
  4. Diskussion des Verfahrens im Habilitationsausschuss
    Die vollständigen Unterlagen müssen bis 14 Tage vor der Sitzung in der Dekanatsverwaltung eingegangen sein. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
    Link zu den nächsten Sitzungsterminen
    --> Entscheidung über Annahme der bereits erbrachten Habilitationsleistungen und Verzicht noch zu erbringender weiterer Habilitationsleistungen (individuelle Fallentscheidung)